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Zeitschrift für Kinderforschung - 45.1936 (Referate) (45)

Access restriction

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Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für Kinderforschung - 45.1936 (Referate) (45)

Periodical

Persistent identifier:
024493198
Title:
Zeitschrift für Kinderforschung
Subtitle:
Organ der Gesellschaft für Heilpädagogik und des Deutschen Vereins zur Fürsorge für Jugendliche Psychopathen
Document type:
Periodical
Publisher:
Beyer
Place of publication:
Langensalza
Language:
German
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
ZDB-Nummer:
2105911-1
Access restriction:
Siehe Bände

Periodical volume

Persistent identifier:
024493198_0057
Title:
Zeitschrift für Kinderforschung - 45.1936 (Referate)
Shelfmark:
02 A 1744 ; RF 496 - 511
Document type:
Periodical volume
Publication year:
1936
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
Access restriction:
Open Access

Periodical issue

Title:
Heft 1
Document type:
Periodical
Structure type:
Periodical issue
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
Access restriction:
Open Access

Article

Title:
Jugendwohlfahrt, Verwahrlosung
Document type:
Periodical
Structure type:
Article
Language:
German
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
Link zum Katalog:
BBF0495741
Access restriction:
Open Access

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für Kinderforschung
  • Zeitschrift für Kinderforschung - 45.1936 (Referate) (45)
  • Heft 1 (1)
  • Titel
  • Inhaltsverzeichnis
  • Zwillingsforschung
  • Aus der erbpathologischen Literatur
  • Taubstummenwesen
  • Aus der logopädisch-phoniatrischen Literatur (34. Bericht)
  • Normale und pathologische Anatomie und Physiologie
  • Biologie, Konstitution, Rasse, Vererbung
  • Psychologie
  • Psychopathologie und Psychiatrie
  • Krankheiten des Kindesalters
  • Normale Pädagogik
  • Heilpädagogik und Anomalen-Fürsorge
  • Jugendwohlfahrt, Verwahrlosung
  • Gesetzgebung
  • Ärzte, Erzieher, Fürsorger, Ausbildungsfragen
  • Heft 2 (2)
  • Heft 3 (3)
  • Heft 4/5 (4/5)

Full text

94 
Gefängniswegens hatten, legen auf Anordnung des ReichsJustizministers einen ausführ- 
lichen, ungemein interesganten und aufschlußreichen Bericht vor, über den angegichtes 
der Fülle des darin enthaltenen Materials nicht referiert werden kann und den nach- 
zulegen besonders lohnend ist. Eingehend dargestellt ist auch die Behandlung der 
„Minderjährigen, die bis zum 17. LebensJahre der Jugendgerichtsbarkeit unterstehen, 
dann bis zum 21. Lebensjahre zwar durch die allgemeine Gerichtsbarkeit abgeurteilt 
werden, wobei auch ihnen gegenüber aber eine Erweiterung der dem Gericht zur Ver- 
fügung stehenden Maßnahmen begonders durch die 80g. Borstalhaft gegeben ist. In 
die Borstalbhaft, die eine reine Straferziehung darstellt, können Minderjährige von 
16--21 Jahren eingewiegen werden. -- Kindrucksvoll geht aus dem Bericht die feine 
Differenzierung der Straf- und Erziehungsmittel, die Sehr umfangreiche Mitwirkung 
des Arztes und die methodisch ein- und ausgebaute Pergönlichkeitsforschung und nach- 
gehende Vürgorge hervor. Mollenhauer (Cottbus). 
Gesetzgebung: 
Webler, Heinrich: Grundzüge eines ReichsjugendgesSetzes, Zbl. Jugendrecht 27, 
122--127 (1935). 
Der Direktor des Deutschen Jugendarchivs zeichnet hier die Grundzüge des neuen 
ReichsJugendgegetzes, damit also den Rahmen für die künftige Gestaltung von Jugend- 
recht und Jugendhilfe. Ausgehend von den S80ziologischen und rechtlichen Grundtat- 
beständen öffentlicher Erziehung werden zwei Rechtsformen der Jugendhilfe entwickelt, 
die den Gegamtbau in Zukunft zu tragen haben und die die höchste Vereinfachung und 
Vereinheitlichung aller Maßnahmen gsichern Sollen: die öffentliche Erziehungsaufsicht 
und die öffentliche Erziehungsträgerschaft. Die öffentliche Erziehungsaufsicht 
über alle deutschen Kinder oll eine Grundfunktion des Jugendamtes gein, da 8ie ihrem 
Wegen nach nur von einer Behörde erfüllt werden kann. Sie umfaßt zugleich Erzie- 
hungsberatung und Erziehungsleitung der Kltern und fordert die Weckung der Selbst- 
hilfe der Bedürftigen. Bei der Lögung ihrer einzelnen Teilaufgaben wird 8ich das Amt 
der in der NSV. organisierten Helfer weitgehend zu bedienen haben. Die öffentliche 
Erziehungsträgerschaft tritt ein, wenn die ursprünglichen Rechtsträger fehlen 
oder ihrer Rechte verlustig gegangen Sind. Sie wird auf der alten Rechtseinrichtung 
des Vormundes aufbauen und gich den neuen Erfordernisgen anpassen. Dabei wird 
die Kinzelvormundschaft als Grundform der Hilfe angeSehen werden. Wo eine Solche 
nicht geeignet ist oder nicht gefunden werden kann, tritt die Amtsvormundschaft 
der Jugendbehörde als öffentliche Ersatzform ein. Das, was der Verf. hinsichtlich der 
inneren Ausgestaltung des Jugendamtes, Seiner Beamten und Helfer erwartet, wird 
charakterigiert durch die Worte „das künftige Jugendamt der Gemeinde wird . .. ein 
EKrziehungsamt 8ein oder es wird nicht 8ein“. Corte (Berlin). 
Tiling, E.: Erbgesundheitsgesetz und pSychiatrisch-diagnostische Sehwierigkeiten. 
Münch. med. Wschr. 19385 1, 575-577. 
In emem Vortrag geht Verf. auf die Schwierigkeiten ein, die dem Psychiater 
aus dem Gegetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses erwachsen und in der Be- 
Sonderbeit der psychiatrischen Diagnostik begründet simnd. Stellt doch das heute 
übliche System der Krankheitseimteilung in der Psychiatrie letzten Endes nur eine 
vorläufige Übersicht in dem Durcheinander der Begriffe dar. Die Hauptschwierigkeiten 
liegen auf dem Gebiete der Grenzfälle. Oft stellt eine Psychose nur eine Karikatur 
des prämorbiden Charakters dar. In diesgem Zusammenhang geht Verf. auf die Be- 
griffe des cyclothymen und schizothymen Charakters ein und kommt schließlich zu 
dem praktischen Schlusse, daß nur durch eine genaue wisgenschaftliche Prüfung der 
Gegamtpergönlichkeit und vor allem des prämorbiden Charakters der Gefahr begegnet 
werden kann, entweder nur die Schwersten veralteten Psychosen zu erfassen, die ohne- 
hin meist Anstaltsdauerimgasgen Sind, oder wahllos und gegen das Gegetz andere 
Krankheitsgruppen mit zu steriligieren, wobei auch wertvolles Erbgut vernichtet
	        

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