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Ethische Kultur - 43.1935 (43)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Ethische Kultur - 43.1935 (43)

Zeitschrift

OPAC:
025290185
Titel:
Die Lehrerin
Titelzusatz:
Organ des Allgemeinen Deutschen Lehrerinnenvereins
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Erscheinungsort:
Leipzig
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Pädagogische Zeitschriften
ZDB-Nummer:
2126112-X
Zugänglichkeit:
Siehe Bände

Zeitschriftenband

OPAC:
025290185_0032
Titel:
Die Lehrerin : Organ des Allgemeinen Deutschen Lehrerinnenvereins - 32.1915/1916
Signatur der Quelle:
02 A 0811 ; RF 735 - 743
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsjahr:
1916
Sammlung:
Pädagogische Zeitschriften
Zugänglichkeit:
Open Access

Zeitschriftenheft

Titel:
Heft 28
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Sammlung:
Pädagogische Zeitschriften
Zugänglichkeit:
Open Access

Artikel

Titel:
Bestrebungen zur Hebung der Mädchenbildung innerhalb des Allgemeinen Deutschen Frauenvereins
Titelzusatz:
(Zum fünfzigjährigen Bestehen des A. D. F. V.)
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Artikel
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Pädagogische Zeitschriften
Link zum Katalog:
BBF0540385
Zugänglichkeit:
Open Access

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Ethische Kultur
  • Ethische Kultur - 43.1935 (43)
  • Heft 1 (1)
  • Heft 2 (2)
  • Ethos der Arbeit
  • Die Alkoholfrage in der Gesetzgebung
  • Wanderer im Nebel
  • Kultur der Zeit
  • Bücherschau
  • Heft 3 (3)
  • Heft 4 (4)
  • Heft 5 (5)
  • Heft 6 (6)
  • Heft 7/8 (7/8)
  • Heft 9 (9)
  • Heft 10 (10)
  • Heft 11/12 (11/12)

Volltext

gemacht und die Logik der Tatsachen wird im Laufe der Zeit weitere 
Schritie erzwingen. | 
Immer war eins in der gesetzgeberischen Behandlung der Alkoholz= 
frage besonders Schwierig: Strafbarkeit Setzt freie Willensentscheidung 
voraus. Gerade diese aber Schränkt der Alkoholrausch ein, um Sie gele- 
gentlich Sogar völlig aufzuheben. So konnte es zu jenen berüchtigten mil- 
dernden Umständen und zu Freisprüchen kommen, über die Sich das ele- 
mentare Rechtsgefühl und der geSsunde Menschenverstand oft genug em- 
pörte. Betrunkene Kraftfahrer kamen mit geringen Geldstraien davon, auch 
wenn gie Menschenleben vernichtet hatten; zerrüttete Ehen konnten nicht 
geschieden werden, weil eine anfänglich „Schuldhafte“ TrunkSucht zuletzt 
zi Solcher WillensSchwächung des Trinkenden führte, daß man ihn nicht 
mehr verantwortlich machen konnte; Gewalttätigkeiten und Selbst Morde 
fanden nicht die entsprechende Sühne. 
Die zunehmende Gefährlichkeit des Krafiverkehrs veranlaßte die Ge- 
richte freilich in der Praxis Schon oft dazu, von der Anwendung jenes alten 
S 51 abzusehen, um angetrunkene Chauffeure für angerichtetes Unheil verz 
antwortlich machen zu können. Doch war das natürlich kein juristisch ein- 
wandfreies Verfahren. Da Sollte die Einführung des Begriffs der „Volltrun- 
kenheit“ Abhilfe Schaffen. Nach 8 330a des neuen Gesetzes wird mit Ge- 
fängnis bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe gestraft, wer Sich vorSätzlich 
oder fahrlässig betrinkt, Eigentlich dürfte man Betrunkenheit Sogar im- 
mer als Folge von Fahrlässigkeit bezeichnen! Die verhängte Strafe darf 
allerdings nicht höher Sein als wenn der Täter nur für die Straftat allein zu 
büßen hätte. Dem gesunden Rechtsgefühl entsprechen auch Solche Be- 
Stimmungen noch nicht ganz. Vor allem ist zu beanstanden, daß die Be- 
Strafung hiernach vom Zufall abhängt. Wer das Glück hat, trotz Schwerer 
Betrunkenheit nach Häuse zu kommen, --- vielleicht mit Hilfe guter Freunde 
-- Ohne eine Straftat begangen zu haben, bleibt für Seinen Zustand, der für 
ihn Selbst wie für andere gefährlich ist, Straffrei, während der nämliche Zu- 
Stand demjenigen angerechnet wird, der durch eine unglückliche Fügung 
der Umstände Gelegenheit und Anreiz zu einer GesSetzesSübertretung be- 
kommt. Vom Standpunkt der individuellen VerSschuldung aus betrachtet 
liegt hier keinerlei UnterSchied vor, denn die Bereitschaft zur GeSetzeSüberz- 
tretung ist in dem einen Tall ebensogut wie in dem andern Fall gegeben. 
An die Wurzel des Uebels Kommt man nur heran, wenn man tatSächlich die 
Betrunkenheit an Sich Strafbar macht, was unter dem Gegichtspunkt des 
Schutzes der menschlichen Gesellschait: durchaus gerechtfertigt wäre. Das 
hat Schon der Hallenser UniversitätsprofesSsor Ernst Ferdinand Klein anno 
1797. erkannt, der zur Völlerei bemerkt: „Es 'Wäre verzeihlich, wenn di2 
Obrigkeit dieses Laster durch Strafe zu zähmen Suchte, Sowie man dieje- 
nigen, welche. mit Feuer und Licht unbehutsam umgenen, Straft, ob Sie 
gleich noch keinen Schaden angerichtet haben,“ 
Die Schwierigkeiten, die Sich für den Gesetzgeber aus dieser Auf- 
fasSung. ergeben, liegen freilich auf der Hand. Er muß mit Seinen Maßnahs- 
94
	        

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