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Korrespondenzblatt für den akademisch gebildeten Lehrerstand - 9.1901 (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Korrespondenzblatt für den akademisch gebildeten Lehrerstand - 9.1901 (9)

Periodical

Persistent identifier:
027046958
Title:
Korrespondenzblatt für den akademisch gebildeten Lehrerstand
Document type:
Periodical
Place of publication:
Leipzig
Language:
German
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
ZDB-Nummer:
2176286-7
Access restriction:
Siehe Bände

Periodical volume

Persistent identifier:
027046958_0009
Title:
Korrespondenzblatt für den akademisch gebildeten Lehrerstand - 9.1901
Shelfmark:
02 A 745 ; RF 729 - 734
Document type:
Periodical volume
Publication year:
1901
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
Access restriction:
Open Access

Periodical issue

Title:
Heft 16
Document type:
Periodical
Structure type:
Periodical issue
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
Access restriction:
Open Access

Article

Title:
Zu den Pensionsverhältnissen und der Reliktenversorgung der preussischen Oberlehrer
Document type:
Periodical
Structure type:
Article
Language:
German
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
Link zum Katalog:
BBF0621139
Access restriction:
Open Access

Contents

Table of contents

  • Korrespondenzblatt für den akademisch gebildeten Lehrerstand
  • Korrespondenzblatt für den akademisch gebildeten Lehrerstand - 9.1901 (9)
  • Heft 1 (1)
  • Heft 2 (2)
  • Heft 3 (3)
  • Heft 4 (4)
  • Heft 5 (5)
  • Heft 6 (6)
  • Heft 7 (7)
  • Heft 8 (8)
  • Heft 9 (9)
  • Heft 10 (10)
  • Heft 11 (11)
  • Heft 12 (12)
  • Heft 13 (13)
  • Heft 14 (14)
  • Heft 15 (15)
  • Heft 16 (16)
  • Der Kadett
  • Zu den Pensionsverhältnissen und der Reliktenversorgung der preussischen Oberlehrer
  • Die neue Gehaltsordnung für S.-Coburg
  • Der Mangel i. J. 1900/01 und am Anfang d. J. 1901/02
  • Zur Berichtigung des neuen Kunze-Kalenders (8. Jahrgang)
  • Mitteilungen und Nachrichten
  • Anzeigen
  • Heft 17 (17)
  • Heft 18 (18)
  • Heft 19 (19)
  • Heft 20 (20)
  • Heft 21 (21)
  • Heft 22 (22)
  • Heft 23 (23)
  • Heft 24 (24)

Full text

Zu den Pensionsverhältnissen und der Relikten- 
versoryung der preussischen dberlehrer. 
Veber die Pensionsverhältnisse der preussi- 
Schen Beamten und die Versorgung ihrer 
Hinterbliebenen hat der Herausg. d. BL in der 
Deutschen Zeitung vom 26. Juli einen Aufsatz 
veröffentlicht, der hier zunächst teils auszugs- 
weise teils wörtlich wiedergegeben werden Soll. 
Nachdem zuerst dargelegt ist, dass fast 
Sämtliche deutsche Staaten ebenso wie auch 
Oesterreich relativ -- d. h. von der absoluten 
Höhe des Gehalts abgesehen -- güngstigere 
PensionsSätze gewähren als Preussen, führt 
der Verf. also fort: | 
» Aus der vorstehenden Uebersicht erhellt, 
dass die meisten deutschen Staaten 
grundsätzlich ein wenn auch zum Teil 
Sehr geringes Existenzminimum den 
Bematen unmittelbar mit erfolgter 
endgiltiger Anstellung als Ruhege- 
halt zusichern. ESist gewiss kein unbilliges 
Verlangen, wenn auch die preussiSschen Be- 
amten den Beginn der Pengionsberechtigung 
mit der Anstellung erreicht zu Sehen wünschen 
und zwar mit einem golchen Prozentsatz, dass 
im Falle eines besonderen Unglücks wenigstens 
der Einzelne geine Existenz leidlich zu fristen 
vermag. Die Fälle, in denen ein Beamter 
kurze Zeit nach erfolgter Anstellung Schon zu 
pensionieren ist, Sind verhältnismägssig Selten ; 
da zudem der Beamte in Solchen besonderen 
Unglücksfällen doch aus irgend welchen Staats- 
fonds auf dem Gnadenwege ein Rubegebhalt 
zu bekommen pflegt, S0 gind die zur grund 
Sätzlichen Verlegung des Anfangstermins der 
Pengionsberechtigung auf den Zeitpunkt der 
Anstellung Selbst erforderlichen Mebhrautf- 
wendungen nur gering und steben in keinem 
Verhältnis zu dem Werte, welchen für das 
Leben des Beamten das. Gefühl einer gewissen 
Sicherung seiner Zukunft begitzt. 
Gegen die von uns erhobene Forderung, 
dass dem Beamten Sofort nach der Anstellung 
ein Recht auf Ruhegehalt zustehen soll, wird 
man allerdings einwenden, dass der Beamte 
ja dann noch nichts oder 580 gut wie nichts 
für den Staat geleistet hat, dass dieser ihn 
also bloss für den guten Willen, ihm zu dienen, 
belohnen Soll. Das führt uns zu der grund- 
legenden Frage, worauf denn überhaupt das 
Recht des Beamten auf Ruhbegebalt und auf 
Versorgung seiner Hinterbliebenen sich gründet. 
Es will mir scheinen, als ob die Anschauungen 
hierüber Sich im Laufe der Zeit wesgentlich 
geändert haben. In der früheren Zeit war es 
SO ziemlich allgemein üblich, dass der Beamte 
einen 1eil Seines Gehaltes regelmässig an eine 
Pensionskasse abzuführen batte, aus der dann 
Später ihm nach Massgabe der von ihm ein- 
 
gezahlten Beiträge eine Pension gezahlt wurde. 
Der Staat leistete also dem Beamten gegen- 
über eigentlich weiter nichts als was eine 
Sparkasse ebenso gut hätte leisten können ; 
er übte nur den Zwang zum Sparen aus. All- 
mählich wurden diese Beiträge aufgehoben, 
heute werden Sie nur noch in Sachsen-Alten- 
burg und in Sachsen-Koburg-Gotha verlangt; 
aber im allgemeinen blieb doch die Auffassung 
massgebend, dass der Staat einen bestimmten 
Prozentgatz des Beamtengehaltes einbehalten 
habe und nach der Höhe dieser einbehaltenen 
Gehaltsteile Sich die Höhe des PenSionsgatzes 
zu richten habe, Länger erhielt Sich die Ver- 
pflichtung der Beamten, für die Versorgung 
ihrer Hinterbliebenen Beiträge zu zablen; in 
Preussen wurde sie erst 1888 aufgehoben. 
Mit der Aufbebung aller dieser Beiträge hat 
Sich der Staat grundsätzlich auf einen andern 
- Boden gestellt, er übt nicht mehr bloss die 
Funktion einer Sparkasse oder einer Vergiche- 
rungsgesellschaftt für den Beamten aus, Son- 
dern er macht die Versorgung des 
dienstuntauglich gewordenen Be- 
amten und Seiner Angehörigen zu 
einer Verpflichtung der Allgemeinheit. 
Diesen Anschauungen entspricht es, wenn das 
Band, das den einzelnen Beamten an den 
Staat kettet, immer fester gezogen worden ist 
und der Staat geradezu verlangt, dass jeder, 
der endgiltig in Seinen Dienst getreten ist, 
ihm geine ganze Arbeitskraft bis auf einen 
winzigen Bruchteil zur Verfügung stellt. In 
dieszem Verlangen ist der preussische Staat 
neuerdings Sogar 80 weit gegangen, dass er 
den Oberlehrern vorschreibt, wie viele Privat- 
Stunden Sie geben und wie viele Pensionäre 
gie im Hause haben dürfen. Nun gewährt 
der Staat an Sich Schon immer nur verhält- 
nismässig dürftige Gebaltsbezüge; derSgelbe 
Mann, der im Staatsdienst nur ein bescheidenes 
Auskommen hat, würde häufig als Selbständiger 
Geschäftsmann oder als Beamter der Industrie 
das dreifache, ja das zehnfache verdienen können. 
Dafür, dass er auf diese Möglichkeit von 
vornherein verzichtet und noch dazu die Mög- 
lichkeit, Sein Einkommen in den Jahren rüstiger 
Kraft durch ausserordentliche Thätigkeit zu 
heben, Sich in der weitgebendsten Weise be- 
Schränken lässt, Sichert ihm der Staat ein 
Aequivalent zu in der PenSgionsberechtigung 
und in den Witwen- und Waisengeldern. Es 
liegt auf der Hand, dass bei dieser Auffassung 
des gegensgeitigen Verhältnisses die Höhe des 
zu gewährenden Ruhegehaltes Sowie der Re- 
liktengelder gänzlich von der zufälligen Höhe 
des Gehaltes, das der Beamte bei dem Aus- 
tritt aus dem Amte bezog, unabhängig zein 
und ebenso gut nach andern Gesichtspunkten 
geregelt werden Kann, 
244
	        

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