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Korrespondenzblatt für den akademisch gebildeten Lehrerstand - 9.1901 (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Korrespondenzblatt für den akademisch gebildeten Lehrerstand - 9.1901 (9)

Periodical

Persistent identifier:
027046958
Title:
Korrespondenzblatt für den akademisch gebildeten Lehrerstand
Document type:
Periodical
Place of publication:
Leipzig
Language:
German
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
ZDB-Nummer:
2176286-7
Access restriction:
Siehe Bände

Periodical volume

Persistent identifier:
027046958_0009
Title:
Korrespondenzblatt für den akademisch gebildeten Lehrerstand - 9.1901
Shelfmark:
02 A 745 ; RF 729 - 734
Document type:
Periodical volume
Publication year:
1901
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
Access restriction:
Open Access

Periodical issue

Title:
Heft 16
Document type:
Periodical
Structure type:
Periodical issue
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
Access restriction:
Open Access

Article

Title:
Zu den Pensionsverhältnissen und der Reliktenversorgung der preussischen Oberlehrer
Document type:
Periodical
Structure type:
Article
Language:
German
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
Link zum Katalog:
BBF0621139
Access restriction:
Open Access

Contents

Table of contents

  • Korrespondenzblatt für den akademisch gebildeten Lehrerstand
  • Korrespondenzblatt für den akademisch gebildeten Lehrerstand - 9.1901 (9)
  • Heft 1 (1)
  • Heft 2 (2)
  • Heft 3 (3)
  • Heft 4 (4)
  • Heft 5 (5)
  • Heft 6 (6)
  • Heft 7 (7)
  • Heft 8 (8)
  • Heft 9 (9)
  • Heft 10 (10)
  • Heft 11 (11)
  • Heft 12 (12)
  • Heft 13 (13)
  • Heft 14 (14)
  • Heft 15 (15)
  • Heft 16 (16)
  • Der Kadett
  • Zu den Pensionsverhältnissen und der Reliktenversorgung der preussischen Oberlehrer
  • Die neue Gehaltsordnung für S.-Coburg
  • Der Mangel i. J. 1900/01 und am Anfang d. J. 1901/02
  • Zur Berichtigung des neuen Kunze-Kalenders (8. Jahrgang)
  • Mitteilungen und Nachrichten
  • Anzeigen
  • Heft 17 (17)
  • Heft 18 (18)
  • Heft 19 (19)
  • Heft 20 (20)
  • Heft 21 (21)
  • Heft 22 (22)
  • Heft 23 (23)
  • Heft 24 (24)

Full text

Als Solche ergeben sich aus der Natur der 
Sache zwei Forderungen: 1. dass dem Be- 
amten 8owie Seiner Familie unter allen Um- 
Ständen ein Existenzminimum zugebilligt wird ; 
2. dass für die Höhe der Pension und der 
Reliktengelder die Soziale Stellung des Be- 
amten, also Seine Rangklasse massgebend ist. 
Ob ausserdem die Länge der Amtsdauer und 
die dadurch bedingte Gebaltshöhe zu berück- 
Sichtigen ist, kommt erst in zweiter Linie in 
Betracht. Die Antwort auf diese Frage muss 
meiner Ansicht nach grundsätzlich verschieden 
ausfallen für die Pension des Beamten einer- 
Seits und für die Reliktenbezüge anderergeits. 
Solange der Mann lebt, hat er bis zu einem 
gewissen Grade die Gestaltung geiner Verhält- 
nisse in der Hand, vielfach werden gich die- 
Selben im laufe der Jahre wesentlich ändern. 
In der Regel wird er bei dem Eintritt ins 
Amt unverheiratet Sein; es Steht in Seiner 
Macht, früher oder Später eine Ehe einzu- 
gehen; erst allmählich stellt die Erziehung der 
Kinder höhere Anforderungen. Er kann, 
wenn es nötig Iist, bis zu einem gewissen 
Grade Nebenverdienst Suchen u. s. w. Es 
erscheint deshalb billig und gerecht, dass die 
Pensgionsquote mit dem Dienstalter wächst, 
Auch das ethische Moment, dass eine hohe 
Pension eine Belohnung “für langjährige treue 
Dienste Sein Soll, darf nicht verkannt werden. 
Ganz anders liegen dagegen die Verhält- 
nisse für die Hinterbliebenen. Die Witwe 
tritt in der Regel in ganz bestimmte Pflichten 
und Aufzaben ein, deren Erfüllung Sich mehr 
oder weniger innerhalb eines bestimmten 
Kreises vollziehen Soll. Es muss die Aufgabe 
des Staates Sein, ihr ein Existenzminimum zu 
gewähren zu ihrem eigenen Unterhalt und zur 
Erziehung der beim Tode des Mannes vor- 
handenen Kinder. Die Höhe des Minimums 
bleibt im ganzen dieseJbe, ob der Mann nach 
einem oder nach vielen Dienstjahren gestorben ; 
es kann sich nur ändern, wenn die Erziehung 
der Kinder oder eines Teils dersgelben vollendet 
iSt. Demnach gind grundsätzlich die 
Witwen- und Waisengelder ausschliess- 
lich nach der Rangklasse des ver- 
Storbenen Beamten zu bemessen.« 
Zur weiteren Empfehlung dieses Prinzips 
wird dann noch darauf hingewiesen, dass das- 
Selbe in Oesterreich bereits allgemein, in 
Preussen wenigstens für die Relikten der 
Universitätsprofessoren eingeführt Sei, 
Am Schluss fasst der Verf. Seine Forde- 
rungen in folge Sätze kurz zusammen : 
1. »Das Recht des Beamten auf 
Ruhegehalt und Reliktenversorgung 
beginntmitdem Tagederendgiltigen 
Anstellung. 
2, Die PensgionsSsumme beginnt mit 
 
einer möglichst hohen Gehaltsquote 
und Steigt langsam zum Höchstbe- 
trage aut, 
3. Die Höhe der Witwen- und Waisen- 
gelder wird ausschliesslich durch die 
Rangklasse bestimmt, welcher der 
Beamte bei Seinem lode angehörte.« 
Gelten diese Betrachtungen über die Pen- 
Sionsverhältnissge und die Reliktenversorgung 
allgemein für alle preussisechen Beamten, So 
wenden wir uns nunmehr zu den Oberlehrern, 
um für sie Speziell und ihre Hinterbliebenen 
diese Verhältnisse genauer zu untersuchen. 
(Schluss folgt.) 
Zie neue lhehaltsordnung für 8,-Coburg. 
Wie im Herzogtum S.-Gotha, s0 war auch 
in S.-Coburg*) dem Speziallandtag eine Re- 
gierungsvorlage zugegangen, nach der eine 
Neuregelung der Oberlehrergehälter stattfinden 
Sollte. Die letzte Regulierung datierte vom 
1. Juli 1897. Damals wurde der bis dahin 
geltende otellenetat durch das System der 
Dienstaltersstufen ersetzt, nach dem ein Ober- 
lehrer bezog 
im 1.--5. Dienstjahr 2100 M. 
 
„ 06.-=- 10% 5; ») 2500 „+ 300 M, pensionsfäh. F, zZ. 
» I1L--15. 3; 5 2900 „T400 „ » » 
un 16.--20. »; »» 3200 „+ 500 ,, ,> »„ 
»,. 21.25. 53 5 3500 ; + 600 » »> 3) » 
," 26. 30. +) », 3800 , » -+ 700 »» ,» »„ 
vom 31. an „, 4200 „+ 700 „, 
Die F. Z. erhalten diejenigen Oberlehrer, welche 
in mindestens einem Fache die Lehrbefähigung 
für alle Klassen haben. Direktor: Oberlehrer- 
gehalt + 500 M. Direktorialzulage. (Die Ein- 
führung dieser 2 Sehr verschiedenen Skalen 
geschah auf Antrag der EFinanzkommission 
und wurde leider angenommen.) 
2. Vielfache Veränderungen und Vakanzen 
in den Kollegien der Staatsanstalten, bes. des 
Gymnasiums und der Oberrealschule, drängten 
zur VerbesSgerung dieser Gehaltssätze, und So 
entschloss Sich die Regierung in diesem Jahre 
zu foigendem in bescheidenen Grenzen Sich 
haltenden Vorschlag einer Neuregelung, bei 
der die wegentlichen Punkte die Erhöhung 
des Anifangs- und Endgehalts, Sowie die Herab- 
Setzung der Zulagetfristen von 5 auf 3 bzw. 4 
Jahre waren: 
1,--3. Dienstjahr 2700 M, 
4.--6. 9) 9) 3000 93 
19 1» » 3390 ;) 
10.--12. , 5 3600, 
I3.15. 5, »; 3800 „100 M. F, zZ. 
16.--18. ,, z+, 4000 3, “+ 200 „„ », » 
19.22. 33 » 4200 „= 300 » "» »> 
23.26. ». »» 4400 » -+- 400 »»„» -- 
27. 30. 5) ,» 4600 »» + 500 ») » 
vom 31. an 4800 -,, + 600 », » 
Direktorialzulage: 600 M. 
*) Es muss nochmals darauf hin gewiesen werden, 
dass das Schulwesen in den beiden Herzogtümern 
vollständig getrennt ist, | 
245
	        

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