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Deutsche Blätter für erziehenden Unterricht - 12.1885 (12)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Blätter für erziehenden Unterricht - 12.1885 (12)

Periodical

Persistent identifier:
027110176
Title:
Deutsche Blätter für erziehenden Unterricht
Document type:
Periodical
Publisher:
Beyer
Place of publication:
Langensalza
Language:
German
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
ZDB-Nummer:
2178082-1
Access restriction:
Siehe Bände

Periodical volume

Persistent identifier:
027110176_0012
Title:
Deutsche Blätter für erziehenden Unterricht - 12.1885
Shelfmark:
02 A 0177 ; RF 691
Document type:
Periodical volume
Publication year:
1885
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
Access restriction:
Open Access

Periodical issue

Title:
Heft 19
Document type:
Periodical
Structure type:
Periodical issue
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
Access restriction:
Open Access

Article

Title:
Das Ich und die sittlichen Ideen im Leben der Völker
Subtitle:
(Fortsetzung)
Author:
Flügel, O.
Document type:
Periodical
Structure type:
Article
Language:
German
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
Link zum Katalog:
BBF0765469
Access restriction:
Open Access

Contents

Table of contents

  • Deutsche Blätter für erziehenden Unterricht
  • Deutsche Blätter für erziehenden Unterricht - 12.1885 (12)
  • Heft 1 (1)
  • Heft 2 (2)
  • Heft 3 (3)
  • Heft 4 (4)
  • Heft 5 (5)
  • Heft 6 (6)
  • Heft 7 (7)
  • Heft 8 (8)
  • Heft 9 (9)
  • Heft 10 (10)
  • Heft 11 (11)
  • Heft 12 (12)
  • Heft 13 (13)
  • Heft 14 (14)
  • Heft 15 (15)
  • Heft 16 (16)
  • Heft 17 (17)
  • Heft 18 (18)
  • Heft 19 (19)
  • Das Ich und die sittlichen Ideen im Leben der Völker
  • Zur Geschichte der Aufsatzübungen in der Volksschule
  • Vom Büchertisch
  • Zeitgeschichtliche Mitteilungen
  • Heft 20 (20)
  • Heft 21 (21)
  • Heft 22 (22)
  • Heft 23 (23)
  • Heft 24 (24)
  • Heft 25 (25)
  • Heft 26 (26)
  • Heft 27 (27)
  • Heft 28 (28)
  • Heft 29 (29)
  • Heft 30 (30)
  • Heft 31 (31)
  • Heft 32 (32)
  • Heft 33 (33)
  • Heft 34 (34)
  • Heft 35 (35)
  • Heft 36 (36)
  • Heft 37 (37)
  • Heft 38 (38)
  • Heft 39 (39)
  • Heft 40 (40)
  • Heft 41 (41)
  • Heft 42 (42)
  • Heft 43 (43)
  • Heft 44 (44)
  • Heft 45 (45)
  • Heft 46 (46)
  • Heft 47 (47)
  • Heft 48 (48)
  • Heft 49 (49)
  • Heft 50 (50)
  • Heft 51 (51)
  • Heft 52 (52)

Full text

-=8 130 8S&=- 
Freundschaft noch Bündnis gemacht ist, 80 ist es zwar 
kein Feind; wer aber von uns zu ihm kommt, ist Sein 
Sklave, und wer aus ihm zu uns, ist unger Sklave. Der 
Kriegsfuſs gilt als0 noch zu jener Zeit als das von vorn- 
herein gegebene völkerrechtliche Verhältnis, der Friede 
pax ist erst das Regultat vom pacisci.. Jener Kriegsfuls 
iSt aber gleichbedeutend mit gänzlicher Rechtlosigkeit aller 
dem Staate, mit welchem man nicht pacisSciert bat, an- 
gehörigen Individuen. Pax- Selbst hängt mit dem vSans- 
kritworte pac binden, paca Strick zusammen ?) und be- 
deutet also Ziel und Regultat gegensgeitiger Übereinkunfi, 
Mag daher anfänglich das bellum omnium contra omnes 
noch 80 rücksichtslos geherrscht und der animus habendt 
Sich geltend gemacht haben, jedenfalls consolidierten Sich 
allmählich die Begitzverhältnisse; was der Einzelne oder 
das einzelne Volk ergriffen hatte und bebaupten konnte, 
wurde ihm willig oder unwillig von den andern zugestanden, 
und bald fand man es natürlich. Das beati possidentes 
iSt 80 der erste Angatz zu den 80g. dinglichen Rechten. *) 
Nun tritt die Idee des Rechts bervor, indem ein einSeitiges 
Brechen desSen, was die Mehrzahl, wenn auch s8till- 
Schweigend, dem einen als Kigentum zugestanden hatte, 
als ein willkürlicher, ungehöriger Kingriff in fremde Rechte 
verurteilt wird. Man kann also immerhin zugeben, daſs 
das Recht, wie Zhering Sagt, vielfach aus dem Kampf 
hervorgegangen Sei, Sein Ziel ist doch, wie Selbst Jhierung 
zugiebt, der Friede, 3) eine friedliche, geordnete Gemein- 
Schaft, wie Fd. Grotius Sich ausdrückt. „Selbst der vorüber- 
gehende Zustand der Unordnung und Anarchie, Sagt 
Thering (Geist des röm. Rechts 1, 177) die Kämpfe und 
Zuckungen, von denen die Gegellschaft heimgesucht wird, 
was Sind Sie anders, als das Suchen der Ordnung, das 
Wogen und Gähren der Elemente, welche ihre gegetz- 
mäſsige Ordnung mit einander eingehen ?* Im Kriege Selber 
iSt das Letzte nicht der Krieg. „Wie aus den Btreitig- 
keiten der Kinzelnen, 80 gehen auch aus den Kriegen der 
Völker ihre Rechtsbegriffe hervor. Erst nachdem sie im 
Kampfe ihre Kräfte aneinander gemessen haben, ſangen 
Sie an, Sich gegengeitige Zugeständnisse zu machen und 
namentlich ihre Gebiete gegen einander abzugrenzen. Erst 
80 wird ein friedlicher Verkehr möglichb.“*) Mögen die 
Schranken des Eigentums und des Rechts im Anfang noch 
So willkürlich und gewaltsam bestimmt Sein, das Re- 
Spektieren dieger einmal gezogenen Schranken gründet 
Sich dann auf die Rechtsidee. Und wie genau werden oft 
diese Schranken, welche die Sitte geheiligt hatte, von den 
Naturvölkern respektiert! Legt der Eskimo einen Stein auf 
das vom Meere herangespülte, herrenlos gefundene Gut, 
80 gilt es als Sein Ligentum und niemand rührt es an. *) 
Stemmt der Indianer einen Stab vor die Thüre Seiner 
Hütte, 80 gilt Sie jedem für verschlosgen. Ja bei einigen 
nordwestlichen Indianerstämmen giebt es einen 80genannten 
1) Ihering a. a. O0. 1, 226. 
2?) Geyer, Philosophische Einleitung in die Rechtswisgenschaften 
1882. 3. 57. 
8) 2. v. Ihering, Der Kampf um das Recht 1872; vgl. dazu: 
Geyer, Der Kampf ums Recht. Aus Anlaſs von Ihering's gleich- 
namiger Sebrift, 1873, u Zeitschr. für exakte Philosophie VI, 262 ff. 
1) Waitz I, 413. 
5) Klemm Il, 294. 
 
RedlichkeitsSbaum, an welchem alle gefundenen Sachen 
öffentlich ausgehängt werden, und woher Sie der Kigen- 
tümer holt.) W. Zliot erzählt von einem armen Volke 
Südindiens, dessen Angehörige vielfach zur Bewachung 
der Felder benutzt werden, da Sie in dem Rufe steben, 
daſs Sie lieber verhungern, als das Getreide auf den Fel- 
dern Stehlen würden. Von den Papuanen von Dory auf 
Neuseeland wird berichtet, ibre Wohnungen Sind nicht 
vergehlieſsbar, denn Diebstahl gilt für eine Schwere vünde 
und kommt Selten vor.*?) Über die Verteilung der Güter 
Selbst Sagt zunächst die Rechtsidee nichts aus; ihr gilt es 
gleichviel, ob z. B. der Acker im Privatbesitz ist, oder 
wie im alten China öffentliches Kigentum war, oder ob er 
wie im alten Peru jährlich neu an die einzelnen Familien 
nach deren Bedürfnis verteilt ward.*) Ihr genügt es, 
wenn nur zunächst derartige Bestimmungen vorhanden 
Sind, und wenn Sie respektiert werden. Darum ist es 
natürlich, daſs die Rechtsbestimmungen unter den ver- 
Schiedenen Völkern Sehr verschieden Sind; denn jene hän- 
gen von dem ab, was Sich allmählich unter den ver- 
Schiedensten äuſsern Verhältnissen als Sitte und allgemeines 
Zugeständnis hberausgestellt bat. Im weitern birgt die 
Rechtgidee aber doch auch gewisse Bestimmungen gegen 
drückende und harte Rechte. Ist das Ziel dieser Idee ein 
friedliches Zusammenwohnen, 80 liegt darin die Weisung, 
die Rechtsbestimmungen 80 zu treffen, daſs Sie nicht durch 
Zweideutigkeit und Härte den Streit immer von neuem 
veranlasgen und provocieren. Ein Solcher Versuch Iist Z. B. 
in dem ziemlich ausgebildelen Jagdrecht der Naturvölker 
enthalten. Hier wird meist Sehr umständlich der Billig- 
keit Rechnung getragen durch die Bestimmungen, wer 
und wieviel jeder Anrecht an der Beute habe, wer das 
Tier zuerst gegeben wer es zuerst oder tötlich getroffen 
habe, auf wessen Grundstück es gefallen ist u. 8. Ww.*) 
Die Zweideutigkeit wird fernerhin mehr und mehr ver- 
mieden, wo genau formuliert wird, namentlich auch die 
Maaſse bestimmter ausgedrückt werden. Im alten deutschen 
Rechte gind bei Verkäufen oder ÜberlasSungen von Länder- 
Strecken Bestimmungen häufig wie: 80 weit einer den 
Hufhammer oder ein Pflugschar werfen kann. *?) Hierin 
lag viel Mehrdeutigkeit und also Anlaſs zum Streit. Ferner 
waren vielfach Symbole des Begitzergreifens gebräuchlich; 
1) Waitz II1, 162. 
2) Tylor, Einleitung in das Studium der Anthropologie. 
8. 490. 
8) Waitz IV, 404. Noeh jetzt gehört in den rein indianischen 
Dörfern Mexiko's Grund und Boden nicht den Einzelnen, Sondern 
der Gegamtheit der Gemeindeglieder. Der Einzelne kann je nach 
Arbeitskraft und Lust ein gröſseres oder kleineres Stück Land be- 
bauen, dessen Ertrag unbedingt Sein ist. Verläſst er aber Sein Dorf, 
30 verliert er Sein Recht ohne Entgelt. 80 ist jeder an Sein Dorf 
gebunden, der Arme Sowohl, der in ihm wenigstens immer Seines 
Unterhaltes Sicher ist, als der Reiche, der, wenn er es verlielse, 
zugleich die Bedingungen Seines Reichtums verlieren würde. Diese 
Gemeingamkeit des Grundbegitzes hat in Mexiko konservierend ge- 
wirkt. Sie hat Millionen von Indianern in ihren Dörfern fest und 
Fremde aus ihnen fern gehalten. Globus Bd. 37. 1880. 8. 125. 
Über eine andre Art des Kommunismus auf den Samoainseln Siehe 
ebenda DS. 127 und in einigen Hindudörfern 8. ebenda 1882. Bd. 42. 
3. 250. 
4) 8. Andree, Über das Jagdrecht der Naturvölker in Globus 
Bd. 38. 1880. 8. 286 ff. 
5) Grimm, Deutsche Reochtsaltertümer 54--104, 
1883.
	        

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