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Rheinischer Schulmann - 7.1889 (7)

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Bibliographic data

fullscreen: Rheinischer Schulmann - 7.1889 (7)

Periodical

Persistent identifier:
1002762790
Title:
Rheinischer Schulmann
Subtitle:
evangelische Zeitschrift für Erziehung und Unterricht in Schule und Haus
Document type:
Periodical
Publication year:
1883
Place of publication:
Neuwied {[u.a.]
Language:
German
Collection:
Religionspädagogische Zeitschriften
ZDB-Nummer:
2555164-4
Access restriction:
OPENACCESS

Periodical volume

Persistent identifier:
1002762790_07
Title:
Rheinischer Schulmann - 7.1889
Document type:
Periodical volume
Publisher:
Heuser
Publication year:
1889
Collection:
Religionspädagogische Zeitschriften
Access restriction:
OPENACCESS

Periodical issue

Title:
Heft VI
Document type:
Periodical
Structure type:
Periodical issue
Collection:
Religionspädagogische Zeitschriften
Access restriction:
OPENACCESS

Article

Title:
Die physiologische oder medizinische Richtung der modernen Pädagogik
Author:
Rattke, Wilhelm
Person in original:
von Wilhelm Rattke
Document type:
Periodical
Structure type:
Article
Collection:
Religionspädagogische Zeitschriften
Link zum Katalog:
1002762790-07-1328716109885-47
Access restriction:
OPENACCESS

Contents

Table of contents

  • Rheinischer Schulmann
  • Rheinischer Schulmann - 7.1889 (7)
  • Title page
  • Title page
  • Inhalt des siebenten Jahrganges
  • Heft I (1)
  • Heft II (2)
  • Heft III (3)
  • Heft IV (4)
  • Heft V (5)
  • Heft VI (6)
  • Die Beibehaltung der deutschen Schrift in der Volksschule
  • Die physiologische oder medizinische Richtung der modernen Pädagogik
  • Der XIII. Rheinische Provinzial-Lehrertag in Wesel am 22., 23. und 24. April
  • Vermischtes
  • Beurteilung neuer Schriften
  • Neuigkeiten der pädagogischen Litteratur
  • Briefkasten
  • Heft VII (7)
  • Heft VIII (8)
  • Heft IX (9)
  • Heft X (10)
  • Heft XI (11)
  • Heft XII (12)

Full text

179 
Schäden im allgemeinen weiter zu er 
forschen. 
3. Daß städtische Verwaltungs- oder 
andere Aufsichtsbehörden einen Arzt 
als Mitglied in die Schuldeputationen 
und Kommissionen oder bei höheren 
Schulen in die Kuratorien wählen, ist 
wünschenswert. Vorzuschreiben, daß 
es überall geschehen müsse, erscheint 
bedenklich, da es zur Zersplitterung 
der Kräfte des Arztes, namentlich wenn 
derselbe ein beamteter Arzt ist, führen 
kann. 
4. Jnbetreff der Einrichtung der 
ärztlichen Schulaufsicht sind vom medi 
zinischen Standpunkte aus folgende 
Vorschläge zu machen: 1) Die Bau 
lichkeiten und Einrichtungen der Schulen, 
sowie deren Umgebung sind vom Arzt 
in periodischer Wiederkehr zu unter 
suchen. Es ist dabei ein nach einem 
vorgeschriebenen Formular aufzustellen 
der Fragebogen zu benutzen und an 
die vorgesetzte Schulaufsichtsinstanz vom 
Arzt einzusenden. In einem Zeitraum 
von 3 — 5 Jahren soll jede Schule 
mindestens einmal nach dieser Richtung 
revidiert sein. 2) Der Gesundheits 
zustand der Schüler ist soweit als 
thunlich bald nach Beginn jeden Schul 
halbjahres einmal vom Arzt zu unter 
suchen. Soweit es sich um solche 
Schüler handelt, welche zum ersten 
Male in eine Schule eintreten, hat der 
Arzt jeden einzelnen zu besichtigen, 
und die etwa vorhandenen Mängel 
festzustellen. Bei allen anderen Schülern 
ist die Untersuchung jedes einzelnen 
nicht erforderlich. Es kommt nur darauf 
an, daß der Arzt nach Rücksprache 
mit dem Lehrer, durch Einsicht der 
Klassenbücher und alsdann, soweit 
nötig, durch Untersuchung einzelner 
Schüler ermittelt, ob in der Schule 
Maßregeln zu treffen seien, um größere 
Schäden zu verhüten. Im Übrigen 
bewendet es betreffs der ansteckenden 
Krankheiten auch für die Schulen bei 
den bestehenden besonderen sanitäts 
polizeilichen Vorschriften. 3) Zur Siche 
rung des Erfolges der ärztlichen Unter 
suchung und Anregung zur Abhilfe 
ist zu 1 von der Aufsichtsbehörde, zu 2 
von dem Schulvorstande oder Direktor 
dem Arzt über das Veranlaßte Mit 
teilung zu machen, welchem freisteht, 
Beschwerden gegen das Verfügte bei 
der höheren Instanz anzubringen. Ein 
Recht zu selbständigen Anweisungen 
an die Lehrer hat der Arzt nicht; nur 
insofern es sich bei ansteckenden Krank 
heiten darum handelt, einem kranken 
Kinde den sofortigen Schulbesuch zu 
verbieten, hat er den Lehrer darum 
zu ersuchen und wird solchem Ersuchen 
sofort Folge zu leisten sein. 4) Die 
vorgesetzten staatlicheil Verwaltungs 
behörden bestimmen, welche Ärzte, unter 
welchen Bedingungen und für welche 
Schulen sie bei der Schulaufsicht nach 
den obigen Maßgaben zu beteiligen 
sind. Besondere Schulärzte sind nur 
bei gesonderten Schulanstalten mit 
Alumnaten und in großen Städten 
erforderlich. Für einzelne Unter 
suchungen in besonderen Fällen sind 
geschulte Specialisten zu empfehlen. 
5. Die obigen Bestimmungen gelten 
zunächst für alle öffentlichen Schulen; 
für Privatschulen und für Anstalten, 
in denen Kinder unter sechs Jahren 
aufbewahrt oder verpflegt werden, aber 
nur so weit die Zahl der vorhandenen 
geeigneten Ärzte es gestattet. 
III. 
Der XIII. Rheinische Provinjial - Lehrertag i» Wesel 
am 22., 23. und 24. April. 
War im vorigen Jahre der Süden 
unserer Provinz durch eine stattliche 
Versammlung ausgezeichnet worden, so 
galt diesmal der Besuch dem äußersten 
Norden derselben. Wenn auch nicht 
milde Frühlingslüfte hinauslockten, so 
ließen sich die rheinischen Lehrer nicht 
entmutigen, ihrem Ziele, Wesel, zuzu 
eilen. Nord und Süd vereint, erkennen 
sie im gegenseitigen, gemeinsamen Ver-
	        

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