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Quartalheft der Katholischen Schulzeitung - 2.1879 (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Quartalheft der Katholischen Schulzeitung - 2.1879 (2)

Periodical

Persistent identifier:
1002764262
Title:
Quartalheft der Katholischen Schulzeitung
Document type:
Periodical
Publisher:
Auer
Publication year:
1878
Place of publication:
Donauwörth
Language:
German
Collection:
Religionspädagogische Zeitschriften
ZDB-Nummer:
2555177-2
Access restriction:
OPENACCESS

Periodical volume

Persistent identifier:
1002764262_02
Title:
Quartalheft der Katholischen Schulzeitung - 2.1879
Document type:
Periodical volume
Publication year:
1879
Collection:
Religionspädagogische Zeitschriften
Access restriction:
OPENACCESS

Periodical issue

Title:
[Heft 2]
Document type:
Periodical
Structure type:
Periodical issue
Collection:
Religionspädagogische Zeitschriften
Access restriction:
OPENACCESS

Article

Title:
Das öffentliche und private Schulwesen in der Schweiz
Author:
Gerster, Johann Sebastian
Person in original:
von J. S. Gerster
Document type:
Periodical
Structure type:
Article
Collection:
Religionspädagogische Zeitschriften
Link zum Katalog:
1002764262-02-1373814951271-9
Access restriction:
OPENACCESS

Contents

Table of contents

  • Quartalheft der Katholischen Schulzeitung
  • Quartalheft der Katholischen Schulzeitung - 2.1879 (2)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • [Heft 1] (1)
  • [Heft 2] (2)
  • Ein Stück Gesundheitslehre
  • Der Religonslehrer und seine Methode
  • Das öffentliche und private Schulwesen in der Schweiz
  • Das Dittes'sche "Pädagogikum"
  • Chronik der staatlichen Schulverordnungen
  • [Heft 3] (3)
  • [Heft 4] (4)

Full text

91 
veranstalteten Rekrutenprüfungeu und die zeitmeisen Anfragen der Bundesbehörden nach 
den Schuleinrichtungen und Lehrmitteln der Kantone bei Anlas; von Weltausstellungen 
oder bei bezüglichen Anfragen auswärtiger Regierungen hatten höchstens einen moralischen 
Einfluß auf die Gestaltung des kantonalen Schulwesens. 
Durch die neue Bundesverfassung nun erhält der Bund das Recht und die Pflicht, 
sich davon zu überzeugen, ob überall ein gewisses Minimum des primären Unterrichtes 
geleistet, und hat er dafür die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. 
Im weitern steht ihm das Recht zu, höhere Lehranstalten zu gründen. Es wird 
hier hauptsächlich die Gründung eines schweizerischen Lehrerseminars in Aussicht genommen, 
das zu erhalten sich besonders die Neuenburger Akademieprofessoren A. Humbert und 
Desor verwenden, ersterer durch eine gediegene Schrift über die Organisation eines eid 
genössischen Schullehrerseminars und dessen Werth und Einfluß für die nationale Erziehung 
und die Hebung der schweizerischen Volksschule — letzterer durch sein Votum in der 
Bundesversammlung. An dortiger Akademie besteht dermalen schon eine pädagogische 
Sektion. 
Es dürfte befremden, daß in der Schweiz, wo doch den Kernfragen öffentlicher 
Wohlfahrt stets die zeitgemäße Lösung zutheil wird, nicht auch das Schulwesen mit 
der Bildung einer selbständigen Bundesregierung und Bundesrechtspflege, mit der Ein 
führung eines eidgenössischen Zoll-, Post-, Münz-, Militärwesens und dergleichen, als 
eines der ersten Ziele für die allmälige Umgestaltung des schweizerischen Staatenbundes 
in einen Bundesstaat in die Konstitution von 1848 eingepflanzt worden und daß auch 
die Revision im Jahre 1873 sich nur ganz sachte an die Lösung dieser nationalen Aus 
gabe wagte. 
Die Antwort lautet ähnlich wie diejenige auf die Frage, warum noch fein einheit 
liches Rechtswesen geschaffen, warum dasselbe noch nicht vollständig zentralisirt worden? 
Wie kein anderes Land zeigt die Schweiz, daß die Vereinigung von Völkern un 
gleicher Zunge zu einer treuen Nation durchaus möglich, wenn im Verfassungsleben 
gesunde Prinzipien wurzeln, welche vor allem die allgemeinen Menschenrechte respektiren 
und das eigenthümliche Selbstleben der Völkerfamilien wahren, daß diese sich nach und 
nach selber zu einer großen Familie erziehen. Hiesür eignet sich freilich am besten eine 
republikanische Staatsform. 
Zu den Eigenthümlichkeiten der Volks- und Sprachstämme kommt noch die kon 
fessionelle Verschiedenheit der Schweizer, der kantonale Partikularismus seit der Grün 
dung der Eidgenossenschaft, kommen die verschiedenen Bedürfnisse der Alpenbewohner und 
des Jndustrievolkes in der Niederung, die ungleichen geographischen Verhältnisse der stark 
angesiedelten und wohl angebauten agrikoleu oder industriellen Landschaften mit den vielen 
erleichterten Verkehrswegen gegenüber den uuwirthsamen Gebirgsgegenden, deren Boden- 
beschaffenheit beim Abgang stets offener Verbindungswege besonders in der langen, harten 
Jahreszeit, bei stundenweit aus einander liegenden Wohnstätten den regelmäßigen Schul 
besuch hemmen. So wird der Erlaß eines allgemein verbindlichen Schulgesetzes erschwert. 
Während einer großen, dicht bevölkerten Ortschaft mit reichem Verdienst, drunten 
im Hügellande, die besten Schulen zum unabweisbaren Bedürfnisse werden und die Er 
stellung von Schulhäusern, die Gründung von Schulfonden nicht schwer fällt, werden 
einer armen Berggemeinde die Opfer für das Dringendste nahezu unerschwinglich. 
Diese Gegensätze treffen sogar in einem und demselben Kantone (St. Gallen) zu, 
und so erklärt sich auch, warum ein solcher Halbjahrschulen, Sommer- und Winterschuleu 
und — in den agrikolen und gewerbsthätigen Landestheilen — Jahresschulen hält. 
Allerdings lassen sich in einem Schulgesetze auch abweichende Normen in materieller und 
intellektueller Beziehung festsetzen; doch ist solches in dem Maße schwieriger, als der 
Kreis sich mehr und mehr erweitert und verschiedenartiger wird. 
Dann darf bei der Beurtheilung dieser Schulzustände nicht übersehen werden, daß 
in einer Republik eben das Volk das erste und letzte Wort in allen Landesangelegen 
heiten spricht; daß übrigens bei einem Volke, welches politisch geschult ist und Einsicht
	        

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