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Evangelisches Schulblatt - 44.1900 (44)

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Bibliographic data

fullscreen: Evangelisches Schulblatt - 44.1900 (44)

Periodical

Persistent identifier:
1003016723
Title:
Evangelisches Schulblatt
Document type:
Periodical
Place of publication:
Gütersloh
Language:
German
Collection:
Religionspädagogische Zeitschriften
ZDB-Nummer:
2556282-4
Access restriction:
OPENACCESS

Periodical volume

Persistent identifier:
1003016723_44
Title:
Evangelisches Schulblatt - 44.1900
Document type:
Periodical volume
Publisher:
Bertelsmann
Publication year:
1900
Collection:
Religionspädagogische Zeitschriften
Access restriction:
OPENACCESS

Periodical issue

Title:
[Heft 4]
Document type:
Periodical
Structure type:
Periodical issue
Collection:
Religionspädagogische Zeitschriften
Access restriction:
OPENACCESS

Article

Title:
Abschiedsworte an die entlassenen Schüler und Schülerinnen
Document type:
Periodical
Structure type:
Article
Collection:
Religionspädagogische Zeitschriften
Link zum Katalog:
1003016723-44-1373455770972-30
Access restriction:
OPENACCESS

Contents

Table of contents

  • Evangelisches Schulblatt
  • Evangelisches Schulblatt - 44.1900 (44)
  • Title page
  • [Heft 1] (1)
  • [Heft 2] (2)
  • [Heft 3] (3)
  • [Heft 4] (4)
  • Etwas über Seminarbildung von einem ehemaligen Seminaristen
  • Zur Behandlung lyrischer Gedichte in Klassen mit älteren Schülern
  • Konfirmation und Konfirmandenunterricht
  • Abschiedsworte an die entlassenen Schüler und Schülerinnen
  • Vom Hamburger Kampf um das Recht der Familie an die Schule
  • Ausblicke
  • Litterarischer Wegweiser
  • Zur Recension eingegangene Bücher
  • [Heft 5] (5)
  • [Heft 6/7] (6/7)
  • [Heft 8] (8)
  • [Heft 9] (9)
  • [Heft 10] (10)
  • [Heft 10] (10)
  • [Heft 12] (12)

Full text

Vom Hamburger Kampf um das Recht der Familie an die Schule. 163 
ihnen. Helft ihnen ihre Lasten tragen und macht ihnen das Alter leicht und 
angenehm. — Seit Jahren bricht sich eine böse Sitte bei uns Bahn. Die her 
angewachsenen Söhne und Töchter geben vielfach nicht mehr ihren ganzen Verdienst 
zu Hause ab, sondern zahlen den Eltern ein Kostgeld, als wohnten sie bei 
fremden Leuten. Laßt euch das nicht einfallen! Gebt ihnen den ganzen ver 
dienten Lohn, dann wird es den Eltern eine Freude sein, euch soviel zurückzu 
geben, als ihr zu einer rechten und verständigen Erholung braucht. Auch sie 
haben ihren ganzen Verdienst an euch gewandt und wenn sie etwas haben zurück 
legen können, so kommt es euch einst zugute. Keines unter den zehn Geboten 
hat eine solche Verheißung, wie das vierte. Während es sonst kurz heißt: Du 
sollst nicht töten, du sollst nicht ehebrechen, du sollst nicht stehlen, so heißt es 
hier: Du sollst deinen Vater und deine Mutter ehren, auf daß dir's wohl 
gehe und du lange lebest. Und an einer andern Stelle der Heiligen 
Schrift steht geschrieben: Des Vaters Segen bauet den Kindern Häuser. Wir 
Lehrer sind darum ganz gewiß, daß, wenn ihr das vierte Gebot haltet, der 
Segen Gottes in reichem Maße über euch kommen wird. 
Und nun laßt mich euch zum Schluß das Gedicht noch sagen, das ihr in 
der Schule gelernt und selbst so oft vorgetragen habt: Lest's wieder und wieder 
nach und haltet's fest in eurem Gedächtnis für alle Zeit: 
Wenn du noch eine Mutter hast, so danke Gott und sei zufrieden; 
nicht allen auf dem Erdenrund ist dieses hohe Glück beschieden. 
Wenn du noch eine Mutter hast, so sollst du sie mit Liebe Pflegen, 
daß sie dereinst ihr müdes Haupt in Frieden kann zur Ruhe legen u. s. w. 
Vom Hamburger Kampf um das Recht der Familie an 
die Schule 
hoffen die Leser von Nr. 2 auf näheren Bericht. Wenn dies Heft in ihre Hände 
kommt, wird voraussichtlich schon eine andere Meldung abgehen können, als die 
heutige nach bekanntem Muster: „Von Hamburg nichts Neues." 
Zehn Wochen sind verstrichen, seit ich den Angriff gegen die von der Ober 
schulbehörde beliebte Handhabung des heute gültigen Unterrichtsgesetzes veröffent 
lichte. Die Oberschulbehörde hat nichts, garnichts darauf erwidert, und 
weder in der Presse noch in Versammlungen und dergleichen hat jemand für sie 
das Wort genommen. Auch hat der Schulrat für das Volksschulwesen als ge 
setzlich bestellter Vorsitzender aller Schulkommissionen meinem Antrag vom 29. 12. 
1899 nicht Folge gegeben, nämlich, meinen Aufsatz in der in Aussicht stehenden 
Januarsitzung der 12. Schulkommission, der ich als Deputierter der Schulsynode 
angehöre, zur Erörterung zu stellen. Die Sitzung hat nickt stattgefunden, und 
jetzt ist diese Kommission zwei Jahr und zwei Monate nicht berufen worden, 
während vierteljährliche Sitzungen im Gesetz vorgeschrieben sind?) 
9 Wenn ich in dem Aufsatz über Schulkommissionen unter Nr. 9 erwähnt habe, 
die Vorortskommissionen seien seit 187 7 gesetzlich auf „jährliche" Sitzungen „und zwar 
vorzugsweise zum Zwecke der Verteilung der Geschäfte" beschränkt, so ist diese Be 
schränkung durch ein Gesetz von >894 aufgehoben, aber nur auf dem Papier. Vergl.
	        

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Evangelisches Schulblatt - 44.1900. Bertelsmann, 1900.
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