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Evangelisches Schulblatt - 51.1907 (51)

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Bibliographic data

fullscreen: Evangelisches Schulblatt - 51.1907 (51)

Periodical

Persistent identifier:
1003016723
Title:
Evangelisches Schulblatt
Document type:
Periodical
Place of publication:
Gütersloh
Language:
German
Collection:
Religionspädagogische Zeitschriften
ZDB-Nummer:
2556282-4
Access restriction:
OPENACCESS

Periodical volume

Persistent identifier:
1003016723_51
Title:
Evangelisches Schulblatt - 51.1907
Document type:
Periodical volume
Publisher:
Bertelsmann
Publication year:
1907
Collection:
Religionspädagogische Zeitschriften
Access restriction:
OPENACCESS

Periodical issue

Title:
[Heft 8]
Document type:
Periodical
Structure type:
Periodical issue
Collection:
Religionspädagogische Zeitschriften
Access restriction:
OPENACCESS

Article

Title:
Zum Prügelerlaß
Author:
A., ...
Person in original:
A.
Document type:
Periodical
Structure type:
Article
Collection:
Religionspädagogische Zeitschriften
Link zum Katalog:
1003016723-51-1373455929310-68
Access restriction:
OPENACCESS

Contents

Table of contents

  • Evangelisches Schulblatt
  • Evangelisches Schulblatt - 51.1907 (51)
  • Title page
  • [Heft 1] (1)
  • [Heft 2] (2)
  • [Heft 3] (3)
  • [Heft 4] (4)
  • [Heft 5] (5)
  • [Heft 6] (6)
  • [Heft 7] (7)
  • [Heft 8] (8)
  • Apologetische Fragen
  • Die Reformbestrebungen auf dem Gebiet des deutschen Aufsatzes
  • Linné
  • Zur Frage der sexuellen Aufklärung
  • Jahresversammlung des Vereins für wissenschaftliche Pädagogik
  • Zum Prügelerlaß
  • Ein Beitrag zu Dörpfelds Bedeutung für die Lehrerbildung und die Schulpraxis
  • Rundschau
  • Literarischer Wegweiser
  • Neue Bücher
  • [Heft 9] (9)
  • [Heft 10] (10)
  • [Heft 11] (11)
  • [Heft 12] (12)

Full text

Zum Prügelerlaß. 339 
zeugende und beweiskräftige Entlastungszeugen ansehen wird? Daß sie auf jede selb 
ständige Prüfung auch unabhängig von diesem Konto P. P., verzichten wird, wenn 
sich die Vermutung regt, daß das Register trotz allem und allem ein Loch habe?" 
Weiter wird von einem Richter ausgeführt, daß diese Listen, statt dem 
Lehrer eine Sicherung zu gewähren, neue Gefahren bringen: 
„Mit Rücksicht auf § 340 St.-G.-B. (Vergehen der Körperverletzung im Amte» er 
scheint jede direkt an den Lehrer gerichtete Reglementierung des Züchtigungsrechts be 
denklich. Da der Lehrer sein Züchtigungsrecht aus amtlicher Verleihung ableitet, bringt 
ihn jede Abweichung von der vorgeschriebenen Art der Züchtigung in die Gefahr, 
sich wegen Amtsvergehens auf die Anklagebank stellen zu müssen. Ließe sich diese 
unbillige Gefahr nicht dadurch vermeiden, daß von oben her Anordnungen allgemeiner 
Art nur an die Schulleiter ergingen, denen es aufzugeben wäre, ihre Lehrer beim 
Dienstantritt über die Züchtigung angemessen zu belehren?" 
Ein Geistlicher und Ortsschulinspektor aus dem Erfurter Bezirk schreibt an 
dasselbe Blatt: 
Die Liste könnte doch auch umgekehrt gerade eine Quelle der Anklage werden, 
wenn sie wirklich genau und ganz gewissenhaft geführt wird. Überschreitungen des 
Züchtigungsrechtes in dieser oder jener Richtung, in größerem oder geringereni Maße 
kommen doch nicht bloß bei „rüder oder direkt krankhafter Veranlagung" vor, denn die 
Grenzen der erlaubten Züchtigungen sind so eng und mit einem gewissen Rechte so 
eng, daß eine Überschreitung erfahrungsmäßig sehr leicht ist. Und nun 
denke man! Ter Lehrer soll solche Überschreitungen, auch die kleinsten, genau in der 
Strafliste buchen, er soll sich also unter Ümständen selber anzeigen, er soll das tun 
nach Pflicht und Gewissen unter Androhung ernster Bestrafung schon für diese Unter 
lassung! Wo in aller Welt wird so etwas jemand zugemutet? Vor Ge 
richt wird der Zeuge ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß er berechtigt ist, 
sein Zeugnis zu verweigern, wenn er sich sonst in die Gefahr einer Anklage 
bringt, und hier wird dem Lehrer unter Strafandrohung das Zeugnis gegen sich selbst 
zur Pflicht gemacht! Welch schwere Versuchung liegt in dem allen betreffs der Art 
der Straslistenführung auch für einen guten und sonst treuen Lehrer. Eine 
gute Leitung muß meines Erachtens nicht darauf sehen, die Versuchungen zur 
Unwahrhaftigkeit und Untreue zu vermehren, sondern sie möglichst zu ver 
mindern. Das ist der sittliche Gesichtspunkt, unter dem mir die ganze Art dieser 
Strafliste von jeher als verwerflich erschienen ist. Deshalb habe ich selbst mich auch 
in dem mir unterstellten Schulbetriebe um diese Straf listen noch nicht ge 
kümmert." 
In der oben erwähnten Zuschrift von juristischer Seite wird noch über das 
Zählen der Schläge gesagt: 
„Wie der Richter aus Erfahrung weiß, ist es auch nicht ganz einfach, bei einer 
Gelegenheit der in Rede stehenden Art zuverlässig zu zählen. Verhört man Mitschüler 
des Gezüchtigten und diesen selbst über die Anzahl der gesehenen, beziehungsweise 
empfangenen Schläge, so weichen die Zeugenaussagen regelmäßig nicht nur von den 
Angaben des Lehrers, sondern auch voneinander bedeutend ab. Was zählt denn 
hierbei? Hält sich der übergelegte Junge die Hände auf die bedrohte Stelle und gibt 
der Lehrer auf eine Hand einen leichten Hieb: ist das ein Schlag? Ich meine nicht! 
Denn dieser kleine Hieb gehörte nicht zu der beabsichtigten Züchtigung. Oder: die 
ersten zwei bis drei Schläge treffen auf eine Falte im Beinkleid, sie dringen garnicht 
durch. Man wird sagen können: das sind keine zählbaren Schläge, denn sie sind 
nicht nennenswert. Solche Schläge können aber in größerer Zahl neben wenigen 
fühlbaren vorkommen. Zählen dürfen nur die wirksameü. Zweifelhaft ist das freilich. 
Darum wird der Lehrer künftig, um überhaupt noch eine sichere Wirkung zu erzielen, 
gut tun, sorgsam den Schüler nach Lage rc. vorzubereiten, ehe er das halbe Dutzend 
Schläge (soviel dürften gestattet sein?) zählend anbringt." 
Wir müssen es der politischen Presse danken, wenn sie so die Sache der 
Schule und der Lehrer vertritt. Es ist das gute Recht und die Psticht der 
Behörde, dem Mißbrauch des Züchtigungsrechts nach Möglichkeit vorzubeugen. 
Aber diese Erlasse und Verfügungen erscheinen doch allzusehr als ein Entgegen-
	        

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Evangelisches Schulblatt - 51.1907. Bertelsmann, 1907.
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