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Pharus - 10.1919 (10)

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Bibliographic data

fullscreen: Pharus - 10.1919 (10)

Periodical

Persistent identifier:
100317230X
Title:
Pharus
Subtitle:
katholische Monatsschrift für Orientierung in der gesamten Pädagogik
Document type:
Periodical
Publisher:
Auer
Publication year:
1910
Place of publication:
Donauwörth
Language:
German
Collection:
Religionspädagogische Zeitschriften
ZDB-Nummer:
2557049-3
Access restriction:
OPENACCESS

Periodical volume

Persistent identifier:
100317230X_18
Title:
Pharus - 10.1919
Document type:
Periodical volume
Publisher:
Auer
Publication year:
1919
Collection:
Religionspädagogische Zeitschriften
Access restriction:
OPENACCESS

Periodical issue

Title:
Heft 11/12
Document type:
Periodical
Structure type:
Periodical issue
Collection:
Religionspädagogische Zeitschriften
Access restriction:
OPENACCESS

Miscella

Title:
Erziehungsfragen in den neuen deutschen Verfassungsgesetzeswerken
Author:
Weigl, Franz
Person in original:
F. Weigl
Document type:
Periodical
Structure type:
Miscella
Collection:
Religionspädagogische Zeitschriften
Link zum Katalog:
100317230X-18-1373664243889-88
Access restriction:
OPENACCESS

Contents

Table of contents

  • Pharus
  • Pharus - 10.1919 (10)
  • Title page
  • Inhalt
  • Heft 1/2 (1/2)
  • Heft 3/4 (3/4)
  • Heft 5/6 (5/6)
  • Heft 7/8 (7/8)
  • Heft 9/10 (9/10)
  • Heft 11/12 (11/12)
  • Der Lehrberuf
  • Ueber die Bedeutung der reflexen und direkten Akte für das religiöse Leben
  • Elternrecht und Schulkind
  • Akademische Schulräte für großstädtische Volksschulen?
  • Innere Fragen der Lehrerbildung
  • Der Sozialismus in der Pädagogik und Schulverwaltung
  • Streiflichter auf die erste deutsche Quickborn-Tagung
  • Erziehungsfragen in den neuen deutschen Verfassungsgesetzeswerken
  • Schulprogramme
  • Psychiatrie und Schülerräte
  • Volkshochschulkurse für Eltern
  • Universitätsstudien der Lehrer
  • Jugendschutz gegen Kinogefahr
  • Die Reichsschulkonferenz
  • Mädchen in höheren Schulen für Knaben
  • Bücherschau
  • Die deutsche Schule im Ausland
  • Die psychologische Gesellschaft in Essen
  • Auskunftsstelle für Kinderfürsorge
  • Sprechstelle der Schriftleitung
  • Zur gefälligen Beachtung!

Full text

558 
Rundschau. 
soweit sie nicht eine höhere öffentliche Bildungsanstalt oder eine die Lehrziele 
solcher Anstalten verfolgende nichtstaatliche Lehranstalt besuchen oder wegen 
geistiger oder körperlicher Leiden oder wegen sittlicher Verfehlungen vom Schul 
besuch auszuschließen sind. Neue nichtstaatliche Lehranstalten für Volksschul 
unterricht werden nicht mehr zugelassen. Soweit der Besuch von nichtstaat 
lichen Lehranstalten durch die Vorschrift des vorigen Absatzes nicht ausgeschlossen 
ist, können Physische und juristische Personen solche Anstalten mit Genehmigung 
des Staatsministeriums errichten. Die Genehmigung darf nicht versagt werden, 
wenn die gesetzlich hierfür allgemein aufgestellten Bedingungen erfüllt sind. Der 
Unterricht in der Volks- und Fortbildungsschule ist unentgeltlich; für minder 
bemittelte Schüler hat die Gemeinde die erforderlichen Lernmittel zu beschaffen. 
Bei den öffentlichen höheren Lehranstalten, einschließlich der Hochschulen und 
der Fachschulen, ist der Unterricht für diejenigen unentgeltlich, die tüchtig und 
bedürftig sind." 
Zchulprogramme. 
In Ergänzung der in den letzten Nummern abgedruckten Schulprogramme 
angesehener Vereinigungen geben wir im folgenden Leitsätze zweier bedeutender Or 
ganisationen wieder, zunächst einer für höheres Schulwesen. Der 41. Vertreter 
tag der preußischen Philologen vereine (Berlin, Mai 1919) hat fol 
gende Forderungen festgelegt: „Aufbau und Gliederung des Schulwesens: 
1. Der Besuch der öffentlichen Schulen darf von Geld- oder Standesrücksichten 
in keiner Weise abhängig sein. Jedenfalls ist die Unentgeltlichkeit des gesamten 
Unterrichts für tüchtige, unbemittelte Schüler zu fordern, denen im Bedarfs 
fälle auch weitergehende Unterstützung aus staatlichen Mitteln zu gewähren ist. 
2. Die Vorschulen sind abzuschaffen. 3. Der Abbau der Vorschulen darf nicht 
zur Folge haben, daß planmäßige Oberlehrerstellen mit seminaristisch gebildeten 
Lehrern besetzt werden und dadurch der wissenschaftliche Unterricht an den höheren 
Schulen beeinträchtigt wird. 4. Die Grundschule darf nicht mehr als 4 Jahre 
umfassen. Sie muß Einrichtungen enthalten, die es Begabten ermöglichen, schon 
nach 3 Jahren die Reife für die Sexta einer höheren Lehranstalt zu erlangen. 
5. Von der neunjährigen Dauer des Lehrganges der höheren Schule kann nicht 
Abstand genommen werden. 6. Das alte Gymnasium kann in den Fällen er 
halten bleiben, wo andere Anstalten daneben bestehen oder wo lokale und histo 
rische Gründe dies wünschenswert erscheinen lassen. 7. Die höheren Schulen 
sollen, abgesehen von dem alten Gymnasium, nach dem Grundsatz der Gabelung 
in Zweige auslaufen, die unter Herausarbeitung der einzelnen Typen im all 
gemeinen dem jetzigen Reformgymnasium, dem Reformrealgymnasium, der Ober 
realschule bezw. dem Oberlyzeum und den zu diesen Schnlgattungen gehörigen 
Nichtvollanstalten entsprechen. Eine Beschränkung auf diese drei Zweige soll 
damit nicht ausgesprochen sein. Neben die bisher bestehenden tritt als weitere 
höhere Schule mit gleichwertigen Forderungen das „Deutsche Gymnasium" mit 
einer Fremdsprache, aber mit starker Betonung der Deutschkunde und Volks 
wirtschaftslehre. 8. In den oberen Klassen soll Bewegungsfreiheit zulässig sein; 
sie wird aber nicht gefordert. 9. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, 
die den Uebergang zwischen den verschiedenen Schularten ermöglichen; insbe-
	        

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Pharus - 10.1919. Auer, 1919.
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