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Allgemeine deutsche Lehrerzeitung : pädagogische Zeitung ; Hauptblatt des Deutschen Lehrervereins. - 59.1930, [1.Halbjahr] (59.1930, [1. Halbjahr])

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine deutsche Lehrerzeitung : pädagogische Zeitung ; Hauptblatt des Deutschen Lehrervereins. - 59.1930, [1.Halbjahr] (59.1930, [1. Halbjahr])

Periodical

Persistent identifier:
119421021X
Title:
Allgemeine deutsche Lehrerzeitung : pädagogische Zeitung ; Hauptblatt des Deutschen Lehrervereins
Subtitle:
pädagogische Zeitung ; Hauptblatt des Deutschen Lehrervereins
Erscheinungsverlauf:
48 (1919)-62 (1933)
Document type:
Periodical
Publisher:
BBF | Bibliothek für Bildungsgeschichtliche Forschung. Abteilung des DIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation
Place of publication:
Berlin
Language:
German
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
ZDB-Nummer:
2983454-5
Access restriction:
Siehe Bände

Periodical volume

Persistent identifier:
119421021X_5901
Title:
Allgemeine deutsche Lehrerzeitung : pädagogische Zeitung ; Hauptblatt des Deutschen Lehrervereins. - 59.1930, [1.Halbjahr]
Shelfmark:
2 A 833
Document type:
Periodical volume
Publication year:
1930
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
Access restriction:
Open Access

Periodical issue

Title:
Nummer 4
Document type:
Periodical
Structure type:
Periodical issue
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
Access restriction:
Open Access

Contents

Table of contents

  • Allgemeine deutsche Lehrerzeitung : pädagogische Zeitung ; Hauptblatt des Deutschen Lehrervereins
  • Allgemeine deutsche Lehrerzeitung : pädagogische Zeitung ; Hauptblatt des Deutschen Lehrervereins. - 59.1930, [1.Halbjahr] (59.1930, [1. Halbjahr])
  • Board
  • Endpaper
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis
  • Nummer 1 (1)
  • Nummer 2 (2)
  • Nummer 3 (3)
  • Nummer 4 (4)
  • Nummer 5 (5)
  • Nummer 6 (6)
  • Nummer 7 (7)
  • Nummer 8 (8)
  • Nummer 9 (9)
  • Nummer 10 (10)
  • Nummer 11 (11)
  • Nummer 12 (12)
  • Nummer 13 (13)
  • Nummer 14 (14)
  • Nummer 15 (15)
  • Nummer 16 (16)
  • Nummer 17 (17)
  • Nummer 18 (18)
  • Nummer 19 (19)
  • Nummer 20 (20)
  • Nummer 21 (21)
  • Nummer 22 (22)
  • Nummer 23 (23)
  • Nummer 24 (24)
  • Nummer 25 (25)
  • Nummer 26 (26)
  • Endpaper
  • Board
  • CalibrationTarget

Full text

Sa zieh 
Allgemeine Deutſche Lehrerzeitung 
Herausgegeben vom Deutſihen Gehrerverein 
Derlag und Geſchäftsſtelle: Berlin W 35, Potsdamer Straße 113, Haus 2. Fernruf: B1 8130/8131 
Verantwortlicher Schriftleiter: Leo Raeppel, Berlin W 55, Potsdamer Straße 113, Haus 2. Fernruf: B1 8130/8131 
 
59. Jahrgang 
- Berlin, ven 23. Januar 193 
 
 
 
NEE NEE 
Nummer 4 
 
 
Inhalt: Entwurf eines Geſetzes über Beamtenvertretungen. == Die Durchführbarkeit der Sulartikel in 
der Reichsverfaſſung. = 
. Ein neuer“ Vorſtoß im Kampf um die Schule, = YVundſchau, = Wirtſchaftliche Fragen. =- Deutſcher Lehrerverein, 
= Anzeigen, = Als Beilagen: Blätter für Schulrecht Vr. 1. = Jugendſchriften-Warte SP 1u 
  
 
Entwurf eines Geſetzes über Beamtenvertretungen. 
Der Reichstag hat das folgende Geſetz beſchloſſen, das mit 
Suſtimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird; 
1, Aufbau. 
8 |. 
Für die Beamten des Reichs, der Länder ſowie der Ge- 
meinden und Gemeindeverbände werden bei den perſönlichen 
Dienſtvorgeſetzten Beamtenvertretungen eingerichtet. 
Bei den unmittelbaren Dienſtvorgeſezten werden Be- 
amtenausſchüſſe, bei dem höchſten Dienſtvorgeſetzten außerdem 
für alle ihm unterſtellten Beamten Hauptbeamtenausſchüſſe 
eingerichtet, Inwieweit Hauptbeamtenausſchüſſe in den*) Ge- 
meinden und Gemeindeverbänden einzurichten ſind, beſtimmen 
die Landesregierungen. Die Landesregierungen können für 
mehrere Fleinere Derwaltungszweige einen gemeinſamen 
Hauptbeamtenausſchuß einrichten. 
Der höchſte Dienſtvorgeſetze kann anordnen, daß neben den 
Beamtenausſchüſſen und dem Hauptbeamtenausſchuſſe bei den 
mittleren Dienſtvorgeſetzten Bezirksbeamtenausſchüſſe einge- 
richtet werden. Stehen zwiſchen dem unterſten und höchſten 
mehrere einander übergeordnete Dienſtvorgeſetzte, ſo darf nur 
bei einem von ihnen ein Bezirksbeamtenausſchuß eingerichtet 
werden. : ? 
Für Beamte, die zwar verſchiedenen unmittelbaren Dienſt» 
vorgeſetzten, aber einem höheren Dienſtvorgeſetzten gemeinſam 
unterſtehen, kann nach Verhandlung mit den beteiligten. Be- 
amtenvertretungen ein gemeinſamer Beamtenäusſchuß- gebildet 
werden. | ? : 
Für größere Dienſtſtellen kann nach Verhandlung mit 
dem beteiligten Beamtenausſchuſſe die Bildung von mehreren 
Beamtenausſchüſſen für einzelne Abteilungen, Betriebe uſw. 
angeordnet werden. : 
. 8527 ; 
Der höchſte Dienſtvorgeſezte kann anordnen, daß ihm 
untergebene Beamte, die Dienſtvorgeſetzte ſind, oder einzelne 
Beamte, die mit der Beamtenſchaft, für die die Beamtenver- 
tretung gebildet iſt, in keinem örtlichen oder dienſtlichen Zu- 
ſjammenhange ſtehen, oder. Beamte im = Ausland oder be- 
ſtimmte Gattungen von Beamten in beſonders ſelbſtändigen 
Stellungen von der Anwendung dieſes Geſetzes oder einzelner 
Beſtimmungen ausgenommen werden. Für die Beamten der 
Gemeinden oder Gemeindeverbände bedarf eine ſolche Unord- 
nung der Genehmigung der Aufſicht5behörde. 
In Ländern, in denen den Lehrern eine Mitwirkung bei 
der Derwaltung der Schule in Körperſchaften, die nach den 
Grundſätzen dieſes Geſetzes gewählt ſind, ſichergeſtellt iſt, kann 
die Landesregierung dieſen Körperſchaften die Aufgaben und 
Befugniſſe überträgen, die den Beamtenausſchüſſen nach dieſem 
eſetze zuſtehen. 
' Die Reichsregierung und die Candesregierungen können 
nach Maßgabe ihrer Zuſtändigkeit auch Beamte anderer als 
der im 8 1 genannten Körperſchaften des öffentlichen Rechtes 
dieſem Geſetz unterſtellen, wenn ihre beamtenrechtlichen Ver- 
JEUMiſF der reichs- öder landesgeſetzlichen Vegelung unter- 
iegen. ; 2 
GE 
Beamten ſtehen im Sinne dieſes Geſetzes aleich 
1. Anwärter, die ohne Beamte zu ſein, nach 8 10 Siffer 1 
 
+) Dev. Reichsrat hat hier hinzugeſetzt „Kändern“. 
 
 
des Betriebsrätegeſetzes vom 4. Februar 1920 (Reichs- 
geſetzbl. 5. 147) von den Beſtimmungen des Betriebs 
rätegeſetzes ausgenommen ſind, E 
2, Arbeitnehmer, für die nach 8 13 Abſ. 4 des Betriebs5- 
rätegeſetzes beſtimmt worden iſt, daß ſie nicht als 
Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrätegeſetzes gelten. 
8 4. 
Nicht unter dies Geſetz fallen 
1. Wartegeldempänger, ſoweit ſie nicht wieder bei einer 
Behörde beſchäftigt ſind, ; 
2. ehrenamtliche Beamte, 
35. Beamte und Beamtenanwärter, die nach 8 15 Abſ. 1 
und 2 des Betriebsrätegeſetzes als Urbeiter oder An- 
geſtellte im Sinne des Betriebsrätegeſetzes zu. betrachten 
ſind. : ; 
Y:55% 
Die Mitglieder der Beamtenvertretungen werden von den 
Beamten, die ſie vertreten ſollen, in geheimer und unmittel- 
barer Wahl nach den Grundſäßen der Verhältniswahl auf die 
Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Vähere beſtimmt die 
Wahlordnung, die von der Reichsregierung mit Zuſtimmung 
des Reichsrats und eines aus 28 Mitgliedern des Reichstags 
beſtehenden Ausſchuſſes erlaſſen wird, 4 
Vereinfachungen des Wahlverfahrens und Ubſtandnahme 
von der Derhältniswahl ſind zuläſſig, wenn kein Wahlberech- 
tigter widerſpricht. Bei Abſtandnahme von der Verhältnis- 
wahl iſt für jedes Mitglied der. Beamtenvertretung ein Erſaß- 
mitglied zu wählen. ; 3 H 
8 6. 
- Die Wahl darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt 
werden. ! 
Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Mitglieder der 
alten Beamtenvertretung im Umte, bis die neue Beamten- 
vertretung gebildet iſt. 
2 
6..,7 
Wahſberechtigt ſind alle mindeſtens zwanzig Jahrs alten 
Beämten, die die Reichsangehörigkeit beſitzen. : j 
Ein Nebenamt berechtigt nicht zur Wahl; Uusnahmen 
kann der höchſte Dienſtvorgeſetzte anordnen. SEEG 
Während einer Enthebung vom Umte ruht das Wahſl- 
recht. 
8 8. 
Wählbar in die Beamtenvertretungen ſind die mindeſtens 
vierundzwanzig Jahre alten Wahlberechtigten, die nicht mehr 
in der Berufsausbildung ſtehen, am Wahltag mindeſtens drei 
Jahre Beamte ſind ſowie drei Monate dem Wahſlförper ange- 
hören, in dem ſie gewählt werden ſollen. 
Es ſind möglichſt ſolche Beamte in die Beamtenvertretung 
zu wählen, die an ihrem Sitze wohnen. 
8 9: 
In Angelegenheiten, in denen ein Beamter die Geſchäftt 
des Dienſtvorgeſetzten vorübergehend oder teilweiſe führt oder 
geführt hat, kann er die Rechte und Pflichten eines Mit- 
glieds der Beamtenvertretung nicht ausüben. Seine Wählbar- 
keit wird hierdurch nicht ausgeſchloſſen. ' 
Während der Enthebung vom Amte kann ein Beamter 
die Rechte und Pflichten eines Mitglieds der Beamtenvertre- 
tung nicht ausüben. Abſ. 1 Satz 2 findet Unwendung. 
 
Fp 
ZR
	        

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