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Strafe - Vortrag, mündlicher (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Strafe - Vortrag, mündlicher (9)

Multivolume work

Persistent identifier:
122672720
Title:
Encyklopädisches Handbuch der Pädagogik
Editor:
Rein, Wilhelm
Person in original:
hrsg. von W. Rein
Document type:
Multivolume work
Publisher:
Beyer
Place of publication:
Langensalza
Language:
German
Collection:
Pädagogische Nachschlagewerke
Link zum Katalog:
122672720
Access restriction:
Siehe Bände

Volume

Persistent identifier:
12267331x
Title:
Strafe - Vortrag, mündlicher
Editor:
Rein, Wilhelm
Document type:
Volume
Publisher:
Beyer
Publication year:
1909
Place of publication:
Langensalza
Language:
German
Collection:
Pädagogische Nachschlagewerke
Link zum Katalog:
12267331x
Fußnote/Bemerkung:
Systemvorraussetzung der Online-Ausg.: HTML; Zugriffsart: Internet und World Wide Web
Access restriction:
Siehe Bände

Lemma

Title:
Verblüfft
Author:
Siegert, G.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Lemma
Language:
German
Collection:
Pädagogische Nachschlagewerke
Link zum Katalog:
BBF0702842
Access restriction:
Siehe Bände

Contents

Table of contents

  • Encyklopädisches Handbuch der Pädagogik
  • Strafe - Vortrag, mündlicher (9)
  • Titel
  • Inhaltsverzeichnis
  • Strafarbeiten s. Strafe
  • Strafe
  • Streber
  • Streitsucht
  • Strümpell
  • Studientag
  • Stumpfsinnig
  • Stundenplan
  • Stupor
  • Sturm, Johann
  • Subsellien s. Schulbank
  • Süd- und Mittelamerikanisches Unterrichtswesen
  • Suggestion, pädagogische
  • Systemhefte s. Merkhefte
  • Tabakrauchen
  • Tadel s. Strafe
  • Tagebuch des Schülers
  • Takt, pädagogischer
  • Talent
  • Tändeln
  • Tapferkeit (Mut), Erziehung zu
  • Täppisch
  • Taubheit
  • Taubstumm, Taubstummheit
  • Taubstummenbildung
  • Technische Hochschulen s. Hochschulen, technische
  • Technik des Klassenunterrichts
  • Teleologie s. Pädagogik
  • Tellurium
  • Temperament
  • Theorie die Lehrplans s. Lehrplans
  • Theorie und Praxis
  • Tierpflege und Tierschutz
  • Tierquälerei
  • Tillich, Ernst
  • Tischlerfachschulen
  • Tobsucht
  • Töchterheim
  • Tollkühn
  • Tolpelhaft
  • Trägheit
  • Trapp, Ernst Christian
  • Träumerisch
  • Trennung der Geschlechter s. Knaben und Mädchen
  • Treue, Erziehung zur
  • Trieb
  • Trinkwasser s. Wasserversorgung
  • Trotzendorf
  • Trotzig
  • Tuberkulose
  • Tückisch
  • Tückisches Schulwesen s. am Schluss des Werkes
  • Turnfahrt s. Exkursion und Schulreise
  • Turnspiele s. Jugendspiele
  • Turnen der Knaben
  • Turnen für Mädchen einschl. Spiel und Lehrkräfte
  • Typhus
  • Übelnehmerisch
  • Überanstrengung, körperliche und geistige
  • Überbürdung
  • Überfüllung der Schulklassen
  • Überklug
  • Übermütig
  • Übersättigung s. Abgestumpftheit
  • Übersetzen
  • Überspannt
  • Übertragung von Krankheiten durch die Schule
  • Übungsschule
  • Umgang
  • Unanständig
  • Unartig
  • Unaufmerksamkeit
  • Unbändig
  • Unbeholfen
  • Unbesonnen
  • Unbeständig
  • Unbewußtes Vorstellungsleben
  • Undankbarkeit
  • Unentgeldlichkeit der Lernmittel (Lehrmittel)
  • Unfolgsam, Ungezogen s. Ungehorsam; Fehler der Jugend
  • Ungarisches Schulwesen s. am Schluss des Werkes
  • Ungeduldig
  • Ungehorsam
  • Ungeschickt
  • Ungeschliffen
  • Unhöflich
  • Universität
  • Universitätsseminar, päd. s. Pädag. Universitäts-Seminar
  • Unkeusch
  • Unlust, krankhafte
  • Unmäßig s. Mässigkeit
  • Unmittelbares Interesse s. Interesse
  • Unnachgiebig
  • Unordnung
  • Unparteiisch s. parteiisch
  • Unreinlich
  • Unreinlichkeit, krankhafte
  • Unruhe
  • Unruhe, krankhafte
  • Unschlüssig
  • Unselbstständig
  • Unstetig
  • Unterrichtsbeispiele s. Präparationen
  • Unterrichtsformen s. Methode
  • Unterrichtsgegenstände s. Lehrplan
  • Unterrichtsgesetzgebung
  • Unterrichtslehre s. Didaktik
  • Unterrichtsstatistik
  • Unterrichtsstufen s. Lehrplan und formale Stufen
  • Unterrichtsakt s. Takt
  • Unterrichtszeit
  • Untersuchung, ärztliche s. Schularzt
  • Unüberlegt
  • Unverdrossen
  • Unverschämt
  • Unverträglich
  • Unverlässig
  • Urlaub
  • Urteil, sittliches s. Sittliches Urteil
  • Vaterländische Erziehung s. Erziehung, nationale
  • Vegius, Mapheus
  • Veitstanz
  • Ventilation
  • Verantwortung und Verantwortlichkeit
  • Verbalismus
  • Verbittert
  • Verblüfft
  • Verbot s. Befehl
  • Verbrechen Jugendlicher. Behandlung jugendlicher Übeltäter
  • Verbrecher, Jugendliche, ihre Behandlung und Erziehung
  • Verdichtung des Denkens
  • Verdreht
  • Verdrießlich
  • Vereine, pädagogische s. Lehrer-Vereine
  • Verein für wissenschaftliche Pädagogik
  • Vereine, wissenschaftliche, der Schüler
  • Vereinigungen der Eltern
  • Vererbung geistiger Eigenschaften
  • Verfolgungswahn
  • Verfrühung
  • Verführung
  • Vergeßlichkeit
  • Vergnügungen der Jugend
  • Verhehlen und Verheimlichen
  • Verkehr zwischen Erzieher und Zögling
  • Verkrümmung der Wirbelsäule s. Körperhaltung
  • Verlassen des Schulzimmers während des Unterrichts
  • Verlegen
  • Verleumderisch
  • Verrücktheit s. Paranoia
  • Versäumnisse s. Schulbesuch
  • Verschlossen
  • Verschwiegen
  • Versetzung
  • Verspätung s. Zuspätkommen
  • Verstellung, krankhafte
  • Verträglich
  • Vertrauen zum Lehrer
  • Verwahrlosung
  • Verwaltung der Schule, städtische
  • Verweichlicht, Verwöhnt
  • Verweis s. Strafe
  • Verwirrtheit
  • Victorin von Feltre
  • Vielgeschäftig
  • Vierthaler, Franz Michael
  • Visitation
  • Vives
  • Völkerpsychologie s. Psychologie
  • Volkmann, Wilhelm, Ritter von Volkmar
  • Volksbibliotheken
  • Volksbildungsvereine, Deutsche
  • Volkshochschule
  • Volkskunde
  • Volksschriften
  • Volksschule, Die
  • Volksschule, allgemeine
  • Volksschullehrerbildung
  • Vorbereitung des Lehrers auf den Unterricht s. Präparieren
  • Vorbild s. Persönlichkeit des Lehrers
  • Vorlaut, Vorwitzig
  • Vorschulen
  • Vorstellung
  • Vorstellungskreis des Kindes
  • Vorstellungstätigkeit, krankhafte
  • Vortrag, mündlicher und seine Pflege im Schulunterricht

Full text

526 Verbot -- Verbrechen Jugendlicher. 
blüffen == in Schrecken, Verwirrung bringen, 
bestürzt machen, und engl. bluff = rauh, 
barsch, Stumpf. 
Leipzig. G. Siegert. 
Verbot 
Ss. Befehl 
Verbrechen Jugendlicher. Behandlung 
jugendlicher Übeltäter 
1. Verbrechen im allgemeinen. I1. Jugend- 
liche im Strafrechtssystem. III. Das Alter der 
Reife ; Strafmündigkeit. IV. Das Alter abso- 
luter Strafunmündigkeit; Kindheit. V. Die 
ZwisSchenstufe ; zweifelhafte Zurechnungs- 
fähigkeit. VI. Strafrechtliche Behandlung der 
Jugendlichen. VII Strafverfahren gegen 
Jugendliche (Jugendgerichte). VIII. Zwangs» 
(Fürsorge-)Erziehung. IX. Kritik. X. Straf- 
vollzug. XI. Statistik. XII. Psychologisches. 
XII. Gesetzgebung und Literatur. 
Fragt man nach der Stellung der jugend 
zum Verbrechen, 80 Sind drei Punkte zu 
beachten: Wie steht es mit der Begehung 
von Verbrechen durch die lugenag? Wie 
verhält Sich das Strafrecht zu ihr? Wie wird 
die Jugend vor dem Verbrechen bewahrt? 
Die letzte Frage ist heute allgemein als die 
wicntigste erkannt. 
I. Verbrechen im allgemeinen. Ver- 
brechen, Straftat, ist nach bisheriger Ge- 
Setzgebung die rechtswidrige, Schuldhafte, 
mit Strafe bedrohte Tat eines zurechnungs- 
fähigen Menschen. Es ist ein Angriff 
auf bestimmte Rechtsgüter (Rechtsinteressen) 
wie Leben, Ehre, Vermögen, Staats- 
bestand, Verletzung, Gefährdung oder reiner 
Ungehorsam, ein Tun oder ein Unter- 
lasSen, vom Rechte verboten (normwidrig). 
Die einzelnen Taten Sind Streng umrissen 
als typiSsSche Fälle vom Gesetz genannt: 
nullum crimen Sine lege, RStrGB S8 2. 
Verbrechen und Sünde Sind Scharf zu 
tvennen. Die Schuld ist Pflichtwidrigkeit 
des Einzelfalls, dolus (Vorsatz) gleich Ab- 
Sicht, Wille oder Billigung des etwaigen 
Eriolgs, und culpa, Fahrlässigkeit, gleich 
Unachtsamkeit. Die Tat muls als Typus 
der Rechtsordnung 80 gefahrvoll erscheinen, 
dais der Staat neben etwaigem Schaden- 
ergatz eine Repression, Strafe, als Vergeltung 
d. h. machtvolle Autoritätsbewährung, für 
erforderlich erachtet. -- Damit aber jemand 
 
Behandlung jugendlicher Übeltäter 
Schuldhaft handle, muſs er Seine Sozialen 
Pflichten kennen und Sich im Einzelfalle 
danach richten können, d. h. er muſs »zu- 
rechnungsfähig« Sein, fähig, daſs man Seine 
Taten auf ihn als ihren geistigen Urheber, 
der Sie hätte vermeiden können und Sollen, 
zurückführe, Sie ihm »imputiere«. Zu- 
rechnungsfähigkeit Setztein Doppeltes voraus: 
geistige Gesundheit (»normale Bestimmbar- 
keit durch normale Motive« v. Liszt) und 
eine geistige Reife, deren Höhe nur nach 
Sozialen Zweckerwägungen bestimmt werden 
kann, bei Jäger- und Hirtenvölkern tüefer 
Steht als bei unserer Kultur, für einfache 
Verhältnisse leichter zu erreichen ist, als 
für verwickelie. -- Das Problem der Wiliens- 
freiheit hat mit dieser Frage nichts zu tun. -- 
Die Strafe als Vergeltung will an Sich 
nicht den Täter bessern, nacherziehen oder 
die Gesgellschaft Sichern; aber Sie kann viel- 
fach für diese Zwecke nutzbar gemacht 
werden. Neben ihr steht Systematisch Selb- . 
Ständig die Sicherung gegen gefährliche 
MengSchen, die von einer Schuldhaften Tat 
absieht, auch gegen Zurechnungsunfähige 
zulässig, ja hier besonders nötig ist. Es wird 
heute mit Recht gefordert, daſs die Ver- 
geltung zurücktrete, da Sie in vielen Fällen 
unnötig, ja Sogar Schädlich ist (daher z. B. 
SOg. bedingter Straferlaſs, bedingte Begnadi- 
gung oder Verurteilung), während die Prä- 
vention durch Sichernde Maſsnahmen ent- 
Schiedener auszubilden Sei; zu dqÜiesgem 
Zweck Sind die verschiedenen Gruppen 
»gefährlicher« Menschen zu analysieren. 
Nach vielen fallen die Begriffe Strafe und 
Sicherung ganz zugammen, was aber ein- 
Seitig,. -- 
11. Jugendliche im Strafrechtsystem. 
Jugendliche Personen nehmen in diesem 
System eine besondere Stellung ein: die 
Zurechnungsfähigkeit iet bei ihnen noch 
nicht vorhanden oder doch erst in der 
Entwicklung und noch nicht voll ausge- 
bildet, also noch (unlogisch!) »gemindert« ; 
daher ist auch ihre Schuld eine mindere; 
Strenge Vergeltung ist bei ihren Taten oft 
ganz unnötig; die Strafen passen nicht alle 
für die jugend. Aber umgekenrt bilden 
Jugendliche eine besondere Gefahrenklasse, 
da Sie Schlechten EinflüSsen 80 Sehr wie 
guten besonders zugänglich Sind; also 
müssen Fürsorge und Erziehung neben die 
Strafe treten. Wir erkennen die Probleme
	        

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