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Neue Bahnen <Leipzig> : Zeitschrift der Reichsfachschaft IV <Volksschule> im NSLB Leipzig - 43.1932 (43)

Zugriffsbeschränkung

Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

Objekt: Neue Bahnen <Leipzig> : Zeitschrift der Reichsfachschaft IV <Volksschule> im NSLB Leipzig - 43.1932 (43)

Mehrbändiges Werk

OPAC:
122699475
Titel:
Real-Encyclopädie des Erziehungs- und Unterrichtswesens nach katholischen Principien
Herausgeber:
Rolfus, Hermann
Pfister, Adolph
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Verlag:
Kupferberg
Erscheinungsort:
Mainz
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Pädagogische Nachschlagewerke
Zugänglichkeit:
Siehe Bände

Band

OPAC:
122699556
Titel:
A. bis F. (Formaler Unterricht)
Herausgeber:
Rolfus, Hermann
Pfister, Adolph
Dokumenttyp:
Band
Verlag:
Kupferberg
Erscheinungsjahr:
1863
Erscheinungsort:
Mainz
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Pädagogische Nachschlagewerke
Link zum Katalog:
122699556
Fußnote/Bemerkung:
Systemvoraussetzung der Online-Ausg.: HTML; Zugriffsart: Internet und World Wide Web
Zugänglichkeit:
Siehe Bände

Lemma

Titel:
Drohung
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Lemma
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Pädagogische Nachschlagewerke
Link zum Katalog:
BBF0633425
Zugänglichkeit:
Siehe Bände

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Neue Bahnen <Leipzig>
  • Neue Bahnen <Leipzig> : Zeitschrift der Reichsfachschaft IV <Volksschule> im NSLB Leipzig - 43.1932 (43)
  • Heft 1 (1)
  • Heft 2 (2)
  • Heft 3 (3)
  • Heft 4 (4)
  • Heft 5 (5)
  • Handhaltungen schreiblernender Kinder
  • Wirtschaft und Bildungswesen in ihren inneren Beziehungen
  • Muttertag?
  • Neue Praxis
  • Umschau-Schrifttum
  • Heft 6 (6)
  • Heft 7 (7)
  • Heft 8 (8)
  • Heft 9 (9)
  • Heft 10 (10)
  • Heft 11 (11)
  • Heft 12 (12)

Volltext

Seite 1082. 
Nr. 81. 
den durch die Bekanntgabe des Nosinschen Artikels begangenen 
Mißgriff als sülchen bedauert und den Willen, in dieser Frage 
strenge Neutralität zu wahren, klar und deutlich bekundet. Und 
nun zu dem Artikel selbst. 
In ihm tritt Herr Rostn mit der in den Zeitungen des Deutschen 
Lehrervereins öfters wiederkehrenden, dadurch aber doch nicht wahr 
werdenden Behauptung hervor, daß gegen den neuen Entwurf eines 
Reichsschulgesetzes von der deutschen Lehrerschaft die schwersten Be 
denken geltend gemacht worden seien. Sie wird ergänzt durch den 
Zusatz, das; selbst Beamtenverbände sich dieser Stellungnahme der 
Lehrerschaft airgeschlossen hätten. Es ist eine sehr beliebte, oft beob 
achtete Art der Gegner aus den Reihen des Deutschen Lehrervereins, 
unberechtigterweise im Namen der gesamten Lehrerschaft vor die 
Oeffentlichkeit zu treten. Ein nur oberflächliäies Studium der 
Fachpresse des Kath. Lehrerverbandes — Päd. Post, Kath. Lehrer 
zeitung, Kath. Schulzeitung für Norddeutschland, Hessische Schul 
blätter, Nassauische Schulzeitung —, und des Vereins kath. deutscher 
Lehrerinnen hätte Herrn Rostn davon überzeugt, daß es eine. An 
maßung war, inl Namen der Lehrerschaft zu sprechen. Rund 43 000 
Lehrerinnen und Lehrer teilen seinen Standpunkt nicht. Daß auch 
Beamtenverbände — neutrale Organisationen? — sich im Sinne 
des Deutschen Lehrervereins geäußert hätten, entzieht sich meiner 
Kenntnis; sollte dem aber doch so sein, so wäre damit bestätigt, 
1. daß diese parteipolitisch und religiös neutral sein wollenden 
Organisationen den neutralen Boden verlassen haben, 
2. daß der Teil der Beamtenschaft, der auf dem Gebiete der 
Schulpolitik die Wege des Deutschen Lehrervereins verurteilt, 
sich als Mitglieder dieser Organisationen leider nicht durch 
zusetzen versteht. 
Es ist höchste Zeit, daß diese Beamtenschaft sich aufrafft und 
itjrcu Führern, die eine gemeinsame Organisation zur Vertretung 
einseitiger Interessen zu mißbrauchen versuchen, gründlich das 
Handwerk legt. ^ 
Herr Rostn weist in seinem Artikel einleitend darauf hin, daß er 
sich wegen des neutralen Charakters des Deutschen Beamtenbundes 
in dessen Organ nicht mit der weltanschaulichen Seite des Problems 
befassen könne; er meint aber, daß es sich, soweit das Reichsschul- 
gesetz allgemein beamtenrcchtliche Fragen berührt, um ein Interesse 
der gesamten Beamtenschaft, nicht allein der Lehrersck-aft handele. 
Mit diesen Ausführungen will er offenbar die Veröffentlichung in 
dem offiziellen Organ des D. B. B. rechtfertigen, ^der gute Wille 
l»es Herrn Rostn soll keineswegs bestritten werden; wer aber seine 
Darlegungen aufmerksam durchlieft, wird- zugeben müssen, daß die 
beabsichtigte Trennung nicht gelungen ist. Sie wird niemals ge 
lingen, weil es ein unmögliches Unterfangen sein dürfte, die be 
amtenrechtliche Stellung des Lehrers von der weltanschaulich ein 
gestellten Berufsarbeit — von dieser schreibt der Verfasser — zu 
trennen. 
Herr Rostn sieht in dem neueir Entwurf eine einseitige Rcchts- 
minderung des Lehrers gegenüber der übrigen Beamtenschaft. Nach 
seiner Ansicht enthält der Reichsschnlgesehentwurf Paragraphen, die 
weit über die Bestimmungen des § 2 des preußischen Disziplinar 
gesetzes: 
»Ein Beamter, welcher . 
1. die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auferlegt, oder 
2. sich durch sein Verhalten in und außer dem Amt der Achtung, 
des Ansehens oder des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, 
unwürdig erweist, unterliegt den Vorschriften dieses Gesetzes." 
hinausgehen und in die Beamtenrechte der, Lehrer so eingreifen, daß 
sie ihnen selbst die geringe Rechtssick-erheit nicht mehr gewähren, die 
sie bisher hatten. Er sucht dies aus den §§ 5 und 7 des Entwurfs 
zu bekräftigen, insbesondere ans den Merkmalen der Bekennt 
nisschule: 
1. Die gesamte Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der: Be 
kenntnisschulen muß getragen sein von dem Geiste des 
Bekenntnisses. 
2. Im Lehrplan und Lehrstoff sowie bei der Auswahl der Lehr- 
und Lernmittel ist gebührende Rücksicht auf das bekennt- 
n i s m ä ß i g e Gepräge der Schule zu nehmen. 
3. Im Schulbetriebe stirb die dem Bekenntnisse eigenen religiösen 
Uebungen und herkömmlichen Gebräuche zu pflegen. 
4. Die bekenntnismäßigen besonderen Feiertage und sonstigen 
religiösen Gedenktage sind zu halten. 
5. Der Religionsunterricht ist in U e b e r e i n st i m m u n g mit 
den Grundsätzen der betreffenden Religivns- 
gesellschaft unbeschadet des Aufstchtsrcchts des Staates 
zu erteilen. Die Einführung von Lehr- und Lernbüchern für 
den Religionsunterricht hat im Benehmen mit der Re.ligions- 
gesellschaft zu erfolgen. Die Zahl der Unterrichtsstunden 
und der Lehrplan hierfür ist im Einvernehmen mit der Reli- 
givnsgesellschaft festzusetzen. 
und aus dem letzten Absatz des 8 5: 
„Die Länder sind verpflichtet, auf die Jnnehaltung der 
in den vorherigen Absätzen gegebenen Bestimmungen zu achten und 
bei Verstößen für Abhilfe zu sorgen; Lehrern, deren Tätig. 
k e i t den Vorschriften zuwiderläuft, ist erforderlichenfalls 
der Unterrricht an der Bekenntnisschule abzu 
nehmen." 
Als im wesentlichen von dem Lehrer zu erfüllende Forderungen 
stellt er heraus: 
1. die gesamte Unterrichts- mrd Erziehungsarbeit muß von dem 
Geiste des Bekenntnisses oder oerWeltan- 
s ch a u u n g g e t r a g e n sein; 
2. in der Bekenntnisschule sind die dem Bekenntnisse eigenen 
religiösen Uebungen und herkömmlichen Gebräuche zu 
Pflegen; 
3. der Religionsunterricht bzw. der Weltanschauungsunterricht 
ist in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen 
der betreffenden Religio ns- oder Weltan- 
schauungsgesellschaftcn zu erteilen. 
In längeren Ausführungen bemüht sich Herr Rosin sodann, 
durch Beispiele extremster Art, deren Vorkommen wohl ziemlich 
außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen dürfte, die Nechtsunsicher- 
heit des Lehrers an der Bekenntnis- bezw. Weltanschaunngsschule 
darzulegen., um zum Schlüsse mit eindringlichen Worten der Be 
amtenschaft ins Gewissen zu reden, daß die deutsche Lehrerschaft dar 
auf rechne, in dem Kampfe um ihre Rechtssicherheit die Unter 
stützung aller Beamtenkreise zu finden. Darum fordert er zum 
Kampf gegen den Reichsschiügesetzentwurf auf, der nie Gesetz 
werden dürfe. 
Wir im SX. L. V. dagegen haben die bestimmte Hoffnung, daß 
die deutsche Beamtenschaft rechtzeitig erkennt, was in dieser Ange 
legenheit für die Organisation auf dem Spiele steht: Die Ein 
heit und Geschlossenheit des Deutschen Beamtenbundes. Die aber, 
denen es danach gelüstet, zur Verwirklichung ihrer schulpolitischen 
Ziele die neutrale Bcamtenorganisation zu mißbrauchen, mögen 
es sich gesag. sein lassen, daß sie dadurch den Kampf aller gegen 
alle innerhalb des Deutschen Beamtenbundes heraufbeschwören. 
Es ist nicht so, als ob die Mitglieder des Katholischen Lehrerver 
bandes und die ihm weltanschaulich nahestehenden Beamten kein 
Interesse hätten an der Gestaltung der Rechtssicherheit des Lehrers 
nach dem neuen Reichsschulgesetzentwurf. Die verschiedene Auf 
fassung der Rechtslage ist begründet in der weltanschaulich ver 
schiedenen Einstellung hier und dort, welche sich äußert 
1. bezgl. des Charakters der Schule; hier Bekenntnisschule, Hilfs 
anstalt des Elternhauses — dort Gemeinschaftsschule, autonom, 
mit Eigenrecht und Eigengesetzlichkeit; 
2. bezgl. des Lehrers; hier wahre Freiheit für die auf dem Boden 
des Belenntnisses stehende Lehrerpersönlichkeit — dort schran 
kenlose, ungebundene Freiheit; 
3. bezgl. der Schulhoheit; hier naturrechtliches Verhältnis zwischen 
der Schule und den Erziehungsberechtigten einschließlich Staat 
— dort unbeschränkte Herrschaft des Staates über die Schule. 
Während Herr Rosin in den im 8 5 des Reichsschulgesehent- 
wurfs aufgeführten „Merkmalen" der Bekenntnisschule offenbar 
etwas erblickt, was für den Lehrer untragbar erscheint, begrüßen 
wir sie. Nach unserer Auffassung sind sie nichts anderes als eine 
Präzisierung der besonderen, in der Eigenart dieser Schulart be 
gründeten Pflichten, die dem Beteiligten, auch dem Lehrer er, 
wachsen. Durch sie erhält die Bekenntnisschule keine neue Grund 
lage; sie wird durch sie keine Kirchenschule, wie die Gegner so 
gern glauben zu machen suchen. Die Merkmale legen nur in be 
stimmter Form fest, was bisher schon als etwas Selbstverständliches, 
Wesentliches dieser Schulart in Uebung war. Die Zusammen 
fassung der Merkmale hat aber den Vorzug, 
1. daß der Lehrer, der an der Bekenntnisschule wirken will, die 
von ihm erwarteten Voraussetzungen genau kennt, und wir 
sind überzeugt, daß blefc „Bindungen" von dem katholischen 
Lehrer nicht als Gewissensknechtung, nicht als Beschränkung 
staatsbürgerlicher und persönlicher Freiheit, überhaupt nicht als 
eine Quelle der Rechtsunsicherheit für ihn aufgefaßt werden, son 
dern daß er sie erkennt als eine Grundlage, auf welcher er sich 
als katholische Lehrerpersönlichkeit zur Verwirklichung seines 
katholischen Erziehungs- und Bildungsideals voll und frei be- 
. tätigen kann; 
2. daß der Erziehungsberechtigte, der sein Kind bekenntnismäßig 
unterrichtet und erzogen wissen will, weiß, welcher Schulart er 
es anzuvertrauen hat. 
Es ist eine unleugbare Tatsache, daß der Charakter einer Schule 
durch die Periönlichkei des Lehrers bestimmend beeinflußt wird. 
„Der Lehrer macht die Schule!" Eine Bekenntnisschule mit Lehrern, 
die nicht im Geiste des Bekenntnisses unterrichten und erziehen, 
verdient diesen Namen nicht. Sie widerspricht auch der Reichs- 
Verfassung, die ausdrücklich von Schulen eines bestimmten Bekennt 
nisses spricht. Der bekenntnismäßige Charakter der Bekenntnis 
schule schließt das Wirken eines ungläubigen oder gar bekenntnis- 
feindlichen Lehrers an dieser Schule aus. Der Lehrer der kon 
fessionellen Schule hat die Pflicht, positiv — theoretisch wie praktisch 
— im Geiste des Bekenntnisses sich zu betätigen. Will oder kann er 
das nicht, so ist er für diese Schulart ungeeignet. Nun aber ist 
gerade der Geist des Bekenntnisses der Stein, den die Bauleute
	        

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