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Deutsches Philologen-Blatt - 23.1915 (23)

Zugriffsbeschränkung

Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

Objekt: Deutsches Philologen-Blatt - 23.1915 (23)

Zeitschrift

OPAC:
985714638
Titel:
Pädagogische Reform
Titelzusatz:
zugl. Zeitschrift der Hamburger Lehrmittelausstellung
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Verlag:
Verl. d. Pädagog. Reform
Erscheinungsort:
Hamburg
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Pädagogische Zeitschriften
ZDB-Nummer:
2387668-2
Zugänglichkeit:
Siehe Bände

Zeitschriftenband

OPAC:
985714638_0014
Titel:
Pädagogische Reform - 14.1890
Signatur der Quelle:
02 A 1115
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Erscheinungsjahr:
1890
Sammlung:
Pädagogische Zeitschriften
Zugänglichkeit:
Open Access

Zeitschriftenheft

Titel:
Heft 13
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Sammlung:
Pädagogische Zeitschriften
Zugänglichkeit:
Open Access

Ankündigung

Titel:
Anzeigen
Titelzusatz:
Beilage zu Nr. 13 der "Pädagogischen Reform"
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Ankündigung
Sprache:
Deutsch
Sammlung:
Pädagogische Zeitschriften
Link zum Katalog:
BBF0700862
Zugänglichkeit:
Open Access

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Philologen-Blatt
  • Deutsches Philologen-Blatt - 23.1915 (23)
  • Heft 1 (1)
  • Heft 2 (2)
  • Heft 3 (3)
  • Heft 4 (4)
  • Heft 5 (5)
  • Heft 6 (6)
  • Heft 7 (7)
  • Heft 8 (8)
  • Heft 9 (9)
  • Heft 10 (10)
  • Heft 11 (11)
  • Heft 12 (12)
  • Heft 13 (13)
  • Heft 14 (14)
  • Heft 15 (15)
  • Heft 16 (16)
  • Heft 17 (17)
  • Heft 18 (18)
  • Heft 19 (19)
  • Heft 20 (20)
  • Heft 21 (21)
  • Heft 22 (22)
  • Heft 23 (23)
  • Heft 24 (24)
  • Heft 25 (25)
  • Heft 26 (26)
  • Heft 27 (27)
  • Heft 28 (28)
  • Heft 29 (29)
  • Heft 30 (30)
  • Heft 31 (31)
  • Heft 32 (32)
  • Heft 33 (33)
  • Heft 34 (34)
  • Heft 35 (35)
  • Die künftige Gestaltung des Geschichtsunterrichts
  • Nochmals die Kriegsprimaner
  • Deutschland und der Weltkrieg
  • Gnadenbezüge und Versorgungsgebührnisse der Hinterbliebenen von Kriegsteilnehmern
  • Zuschrift an den Herausgeber
  • Mitteilungen und Nachrichten
  • Vereine
  • Bücherbesprechungen
  • Ausländisches Geld
  • Zeitschriftenschau
  • Zeitungsschau
  • Personalnachrichten
  • Heft 36/37 (36/37)
  • Heft 38 (38)
  • Heft 39 (39)
  • Heft 40 (40)
  • Heft 41 (41)
  • Heft 42 (42)
  • Heft 43 (43)
  • Heft 44 (44)
  • Heft 45 (45)
  • Heft 46 (46)
  • Heft 47 (47)
  • Heft 48 (48)

Volltext

wenig Bürgerrecht wie auf dem de8 Handel3. Die Politik hat 
nicht zu rächen wa3 geſchehen iſt, ſondern zu ſorgen, daß es 
nicht wieder geſchehe.“ Etwa3 kann und ſoll auch die Wijjen- 
ſhaft dazu mithelfen, und ſie hat e8 in dem hier angezeigten 
Werke nach beſtem Wiſſen und Gewiſſen getan. Mögen bald 
neue Auflagen von ihm notwendig werden und dann auf 
Grund des reichen, inzwiſ<en ans Licht getretenen Materials 
Vervollſtändigungen und.--Zuſäße über diejenigen Stoffe brin- 
gen, die nach Anlage des Ganzen zweiſelko3' mit hinein ge- 
hören und deren - Fehlen un3 jeßt als das einzig Erhebliche er- 
ſcheint, was wir an der wertvollen, ſelbſt ein hoc<bedeutſames 
Dokument des großen Krieges darſtellenden Publikation auszu- 
ſeen haben. | | : 
Berlin.. 
| 
VP. Haake. 
“ 
 
Gnadenbezüge und Verſorgungsgebührniſſe| 
der Hinterbliebenen von Kriegsteilnehmern*). | 
Die. Bezüge der Hinterbliebenen von Kriegsteilnehmern, 
die gefallen -oder an Wunden und ſonſtigen Kriegsdienſtbe- 
ſchädigungen geſtorben ſind, beſtehen aus: 1. Gnadenbezügen- 
und I1. Verſorgung3gebührniſſen. 
| I. Gnadenbezüge. - 
A. Anſprüche au3 dem Militärverhältnis. 
Militäriſche Gnadengebührniſſe ſtehen zu der Witwe und 
den ehelichen oder legitimierten Abkömmlingen des Verſtorbenen. 
Hinterläßt er Verwandte der aufſteigenden Linie (Eltern, Groß- 
eltern uſw.), Geſchwiſter, Geſchwiſterkinder oder Pflegekinder. 
(Adoptivkinder), deren Ernährer er ganz oder überwiegend ge-. 
weſen. iſt, ſo können auc<h ihnen Gnadengebührniſſe gewährt 
werden, wenn ſie bedürftig ſind, oder wenn und ſoweit der 
Nachlaß nicht auzreicht, um die Koſten der letzten Krankheit | 
und Beerdigung zu deen. | 
- Der Antrag auf Zahlung der Gnadengebührniſſe iſt ent- 
weder an diejenige ſtellvertretende Korpsintendantur, zu deren : 
Geſchäft3bereich der Truppenteil uſw. de3 Verſtorbenen gehört, 
oder an da38 für den Wohn- oder Aufenthalt5ort zuſtändige Be- 
zirk8kommando zu richten. Leßteres ſorgt dann für die Weiter- 
gabe. An Belegſtü>ken ſind dem Antrage beizufügen: 
2) eine Beſcheinigung de3 Truppenteil8 uſw. über die Höhe 
des Gnadengehalt38 oder der Gnäadenlöhnung des Verſtor- 
benen und über die Dauer der Empfangsberechtigung*), 
“ b) eine militärdienſtlich beglaubigte Beſcheinigung über den . 
Tod des Kriegsteilnehmer3, 
6) in den Fällen, wo Verwandte aufſteigender Linie, Ge- 
ſhwiſter uſw., in Frage kommen, außerdem eine amts- 
liche Beſcheinigung über den Verwandtjc<aft5grad und das 
Verhältnis zum Verſtorbenen. 
Können Beſcheinigungen der zu a) und b) erwähnten Art 
nicht gleich beigebracht werden, ſo ſind beſtimmte Angaben über 
den Dienſtgrad, die Dienſtſtellung und den Truppenteil oder 
die Behörde de8 Verſtorbenen erforderlich und als AuSweiſe 
über den Tod die in Händen der Antragſteller befindlichen Mit- . 
teilungen. der Truppenteile uſw., Auszüge aus Kriegsrangliſten 
oder Kriegsſtammrollen, Tode3anzeigen und Nachrufe der Trup- 
penteile und Behörden im Militär-Wochenblatt oder in ſonſtigen 
1) Vgl. W. Seiffert, Die Verſorgung ver Hinterbliebenen von 
Frankfurt a. O. Verlag von Trowihſch. 1915. 1 
Kriegsteilnehmern. 
1.50 Mark. 
2) Dieſe Beſcheinigungen ſind ohne Antrag gleich nach Be- 
kanntwerden der Todesfälle durch die Behörden und Truppen 
auszuſtellen und nach Beglaubigung durch die zuſtändige Feldinten- 
dantur von- dieſer den Hinterbliebenen ſoweit irgend angängig un- 
mittelbar, ſonſt durch. Vermittlung der ſtellvertretenden Behörden und 
Erſabtruppen zu überſenden. = Verordnung vom 12. Dezember 1914 
AVBl. 19141 S. 439). 
 
Zeitungen und Zeitſchriften beizufügen. Auch -ein Hinweis auf 
die Nummer der amtlichen Verluſtliſten würde genügen. 
Auf Antrag ſtellt da8 Zentral-Nachweiſe-Bureau des Krieg3- 
miniſteriums in Berlin NW 7, . Dorotheenſtr. 48, beſondere 
Todesbeſcheinigungen aus. vun 
B. Anſprüche aus dem Zivildienſtverhältnis. 
Neben dieſen militäriſchen Gnadengebührniſſen ſind den 
Hinterbliebenen auch die ihnen aus einer etwaigen Anſtellung 
oder Beſchäftigung de3 Verſtorbenen im - Zivildienſt zuſtehenden 
Gnadenbezüge zu gewähren. - . 
Anträge ſind bei der Behörde zu ſtellen, welcher der 
Verſtorbene bi3 zu ſeinem Gintritt in das Feldheer angehört 
hat. Der Tod iſt auch hier in geeigneter Form nachzuweiſen. 
IL. BVerſorgungsgebührniſſe. 
A. Krieg3verſorgung. 
88 19 flg. des Militärhinterbliebenengeſeßes. 
2) Krieg3witwen- und Krieg3waijengeld. 
Nach Ablauf der Zeit, für welche Gnadengebührniſſe (ſiehe 
I A) gewährt ſind, erhalten die Witwe und die ehelichen oder 
legitimierten Kinder (leßtere bis zu 18 Jahren) Kriegswitwen- 
und Kriegswaiſengeld. Seine Höhe richtet ſich danac<, ob Ge- 
bührniſſe aus der allgemeinen Verſorgung (ſiehe 11 B) zuſtehen 
oder nicht. | : 
Anträge auf Bewilligung ſind an die Ort5polizeibehörde 
des Wohnorts38 oder de3 anläßlich des Krieges gewählten Aufent- 
halt5orts zu richten. | 
An Belegſtücken ſind beizufügen: 
1.1!) die Geburtsurkunden der Eheleute (können wegſallen, 
wenn die Geburtstage aus der Heirat3urkunde erſichtlich 
ſind oder wenn nur Waiſen- und Kriegswaiſengeld bean- 
ſprucht wird oder wenn die Ehe über 9 Jahre beſtanden 
hat) ; - 
11.1) die Heirat3urkunde oder, wenn Waiſen aus mehreren 
Chen verſorgungs8berechtigt ſind, die betreffenden Hei- 
ratsurkunden (Geburt8- und Heirat3urkunden der vor 
dem 1. April 1887 verheirateten, bei der preußiſchen 
Müilitärwitwenkaſſe verſicherten Offiziere und Beamten 
befinden ſich in der Regel bei der Generaldirektion der 
preußiſchen Militär-Witwenpenſionsanſtalt in Ber- 
lin W 66, Leipziger Straße 5); 
IL?) die ſtande3amtli<e Urkunde über das Ableben des Ehe- 
manns und, fall8 die verſorgungs8berechtigten Kinder 
auch ihre leibliche Mutter verloren haben, noch die ſtan- 
desamtliche Urkunde über das Ableben der Ehefrau (für 
den Ehemann gegebenenfalls einen der oben zu 3 er- 
wähnten Ausweiſe) ; 
1V.!) die ſtandesamtliche Geburtöurkunde für jedes verſor- 
gungsberechtigte Kind unter 18 Jahren ; 
V. amtliche Beſcheinigung darüber, daß 
a) die Ehe nicht rechtskräftig geſchieden oder die ehe- 
liche Gemeinſchaft nicht re<htskräftig auſgehoben war 
(kann wegfallen, wenn in der Sterbeurkunde die 
Ehefrau des Verſtorbenen mit ihrem Ruf-, Manne3- 
und Geburt8namen als deſſen Witwe bezeichnet iſt), 
b) -die Mädchen im Alter von 16 Jahren und dar- 
über nicht verheiratet (oder verheiratet geweſen) find, 
6) keins der Kinder oder wer von ihnen in die An- 
ſtalten des Pot3damſchen Großen Militärwaiſen- 
hauſe8 aufgenommen iſt; - 
1) An Stelle der gebührenpflichtigen Auszüge aus den Stande3- 
* amtöregiſtern ſind Beſcheinigungen in abgekürzter Form (nicht Ab- 
ſchriften) zuläſſig, die in Preußen unter Siegel und Unterſchrift des 
Stande3beamten koſtenfrei ausgeſtellt: werden, die entſcheidenden Tat- 
ſachen ergeben und die maßgebenden Daten in Buchſtaben ausge- 
ſchrieben enthalten. | = H 
052
	        

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A - L. Schäfer, 1860.
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