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Pädagogische Woche - 7.1911 (7)

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Bibliographic data

fullscreen: Pädagogische Woche - 7.1911 (7)

Periodical

Persistent identifier:
985714638
Title:
Pädagogische Reform
Subtitle:
zugl. Zeitschrift der Hamburger Lehrmittelausstellung
Document type:
Periodical
Publisher:
Verl. d. Pädagog. Reform
Place of publication:
Hamburg
Language:
German
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
ZDB-Nummer:
2387668-2
Access restriction:
Siehe Bände

Periodical volume

Persistent identifier:
985714638_0032
Title:
Pädagogische Reform - 32.1908
Shelfmark:
02 A 1115
Document type:
Periodical volume
Publication year:
1908
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
Access restriction:
Open Access

Periodical issue

Title:
Heft 25
Document type:
Periodical
Structure type:
Periodical issue
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
Access restriction:
Open Access

Article

Title:
Zum Lehrplanentwurf für das erste Schuljahr
Subtitle:
Alle Kräfte des Kindes werden gelöst, gepflegt und entwickelt
Author:
Lottig, W.
Person in original:
Im Auftrag der Lehrplankommission der Schulsynode. W. Lottig
Document type:
Periodical
Structure type:
Article
Language:
German
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
Link zum Katalog:
BBF0766232
Access restriction:
Open Access

Contents

Table of contents

  • Pädagogische Woche
  • Pädagogische Woche - 7.1911 (7)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis zur "Pädagogischen Woche", VII. Jahrgang 1911
  • Advertising
  • Nr. 1 (1)
  • Zum neuen Jahre
  • Über poetisches Genießen in der Schule
  • Die Simultanschule nur ein Notbehelf
  • Kehreins "Ueberblick der Geschichte der Pädagogik"
  • Viel Glück zum neuen Jahr!
  • [Viel Glück zum neuen Jahr!]
  • Stimmen zur Reform
  • [Wenn im Unendlichen dasselbe]
  • [Das Alter ist ein höflicher Mann]
  • Krankenkasse deutscher Lehrer
  • Mietsentschädigung und Ortszulage
  • Tägliche Studien im Rechnen, ein Grundstock von Rechenübungen
  • Geschäftsordnung der Rechtsschutzkommission des Kath. Lehrerverbandes d. D. R.
  • Abgrenzung des Lehrplans der Volks- und Fortbildungsschule
  • Sprachecke des Allgemeinen Deutschen Sprachvereins
  • Aus der Schulwelt und dem Lehrerleben
  • Auskunftstelle des Westfälischen Provinzialvereins des Katholischen Lehrerverbandes
  • Dies und das
  • Vereinsnachrichten
  • Briefkasten
  • Neue Bücher
  • Literarisches
  • Inhaltsverzeichnis
  • Advertising
  • Nr. 2 (2)
  • Nr. 3 (3)
  • Nr. 4 (4)
  • Nr. 5 (5)
  • Nr. 6 (6)
  • Nr. 7 (7)
  • Nr. 8 (8)
  • Nr. 9 (9)
  • Nr. 10 (10)
  • Nr. 11 (11)
  • Nr. 12 (12)
  • Nr. 13 (13)
  • Nr. 14 (14)
  • Nr. 15 (15)
  • Nr. 16 (16)
  • Nr. 17 (17)
  • Nr. 18 (18)
  • Nr. 19 (19)
  • Nr. 20 (20)
  • Nr. 21 (21)
  • Nr. 22 (22)
  • Nr. 23 (23)
  • Nr. 24 (24)
  • Nr. 25 (25)
  • Nr. 26 (26)
  • Nr. 27 (27)
  • Nr. 28 (28)
  • Nr. 29 (29)
  • Nr. 30 (30)
  • Nr. 31 (31)
  • Nr. 32 (32)
  • Nr. 33 (33)
  • Nr. 34 (34)
  • Nr. 35 (35)
  • Nr. 36 (36)
  • Nr. 37 (37)
  • Nr. 38 (38)
  • Nr. 39 (39)
  • Nr. 40 (40)
  • Nr. 41 (41)
  • Nr. 42 (42)
  • Nr. 43 (43)
  • Nr. 44 (44)
  • Nr. 45 (45)
  • Nr. 46 (46)
  • Nr 47 (47)
  • Nr. 48 (48)
  • Nr. 49 (49)
  • Nr. 50 (50)
  • Nr. 51 (51)

Full text

8 - 
Kosten den Prozeß weiterzuführen. In jedem Falle trägt die 
Kommission die Kosten, die durch Einlegung und Zurückziehung 
der Berufung bezw. Revision entstanden sind. 
§ 6. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Kommission 
über jede Wendung des Rechtsstreites bei Verlust des Rechts 
schutzes sofort Mitteilung zu machen. 
§ 6. Ueber die Höhe der Geldbewilligung entscheidet die 
Kommission des Verbandes. Insbesondere kann ein Ersatz der 
Anwaltskosten, die über den gesetzmäßigen Tarif hinausgehen, 
nur dann erfolgen, wenn die Kommission vorher i^re Zustim 
mung zu der geforderten Summe gegeben hat. Em Ersatz der 
verhängten Geldstrafen ist gesetzlich unzulässig. 
§ 8. Die Kostenrechnungen der Gerichte und Rechtsan 
wälte sind der Kommission im Original einzureichen. 
§ 9. Die schriftlichen Erkenntnisse der Fälle, in denen eine 
Unterstützung gewährt worden ist, bleiben im Besitze der Kom 
mission Sie können in beglaubigter Abschrift eingesandt werden. 
§ 10 Die Vorsitzenden des b.tr. Ortsvereins sind ver 
pflichtet, für den Fall, daß ein vom Rechtsschutz unterstützte« 
Vercinsmitglied vor Ablauf von 5 Jahren nach jenem Rechis 
schütze aus dem kath Lehrervcrband d. D. R. ausscheidet, dem 
Vorsitzenden der R.-Sch. K. sofort Mitteilung zu machen, damit 
erforderlichenfalls 8 6 der Rechtsschutz-Satzungen angewendet 
werden kann. 
8 11 Diese Geschäftsordnung ist vom G. A. vorläufig und 
von der nächsten Vertreterversammlung des Verbandes endgültig 
zu genehmigen. 
Bochum, Breslau, im November 1910. 
Die Rechtsschutzkommission. 
Gattner, Obmann. Kamp,',Verbandsvorsitzender- 
Abgrenzung des Lehrplans der Volks- und Fort 
bildungsschule. 
Die Errichtung von Fortbildungsschulen ist in den Städten 
fast vollständig durchgeführt, auf dem Lande ist sie in nächster 
Zeit zu erwarten. Die Fortbildungsschule ist ein Aufbau auf 
der Volksschule, sie ist bestimmt, dieser Schule einen Teil ihres 
Unterrichtsstoffes abzunehmen. Eine genaue Abgrenzung des 
Lehrplans beider Schulen ist darum eine sehr zeitgemäße Auf 
gabe. Sie ist dringend notwendig, um unnütze Wiederholungen 
zu vermeiden, die den Schüler nicht fördern, sondern ermüden. 
Zudem stehen der Fortbildungsschule nur 3 Schuljahre mit 4 
bis 6 Wochenstunden zur Verfügung. In dieser knappen Zeit 
muß sie nicht nur die allgemeine Bildung soweit als möglich 
ergänzen, sondern noch in 4 ganz neuen Fächern — in Gewerbe- 
kunde, Volkswirtschaftslehre, Buchführung und im gewerblichen 
Zeichnen — unterrichten. 
Die Abgrenzung des Lehrplanes der Volks- und Fortbil 
dungsschule ist eine schwierige Aufgabe. Die Ziele der Volks 
schule liegen fest, aber über die Aufgaben der Fortbildungsschule 
ist man noch nicht ganz im klaren. Sie sind verschieden, je 
nachdem man sie als Fachschule oder als Erziehungöschule auf 
faßt. Man wird bei der Scheidung des Lehrstoffes beachten 
müssen, daß die Volksschule die allgemeine, die Fortbildungs 
schule die berufliche Bildung geben, jene die einfachen, diese die 
schwierigeren Stoffe übernehmen soll. Es ist ferner zu bedenken, 
daß, solange wir kerne Mädchenso.tbildungsschule haben, für die 
Hülste aller Volksschüler mit dem 14. Lebensjahre jeder Unter 
richt aufhört. Wir müssen darum ein möglichst lückenloses, ab 
geschlossenes Volksschulpensum fordern. 
An eine Einführung des Religionsunterrichts in die preußi 
schen Fortbildungsschulen ist nach den Landtagsverhandlungen 
vom 28. u. 30. Maiv. I vorläufig nicht zu denken. Es fehlt der 
Fortbildungsschule vor allem an der nötigen Zeit. Man scheut 
die Schwierigkeit der konfessionellen Trennung und fürchtet wohl 
auch Störung der Religionsstunde durch ungläubige Schüler. 
Aber der Religionsunterricht ist in der Fortbildungsschule durch 
aus nicht verboten. Sollte er in einzelnen Gemeinden eingeführt 
werden, so wird dadurch eine Änderung des.Volksschullehr Planes 
notwendig. 
Im Deutschen Unterricht pflegt die Fortbildungsschule haupt 
sächlich den Geschäftsaufsatz; diesen Zweig des Deutschen Unter 
richts soll sie der Volksschule zum allergrößten Teil abnehmen. 
Lesen, Deklamieren, orthographische und grrmmatische Beleh 
rungen können in der Fortbildungsschule nur gelegentlich auf 
treten, sie bleiben der Volksschule überlassen. 
Für den Rcchenunterricht sind in der gewerblichen Fort 
bildungsschule nur 2 Wochenstunden angesetzt; in diesen muß auf 
der Oberstufe auch ein Lehrgang der einfachen Buchführung ge 
übt werden, der 2—3 Monate in Anspruch nimmt. Darum 
verzichtet die Fortbildungsschule auf das Rechnen mit reinen 
Zahlen; sie betreibt nur Sachrechnen. Der Stoff wird der ge- 
werb'.ichen Praxis entnommen. Er soll den gesamten Lehrstoff 
der Gewerbekunde und Volkswirtschaftslehre veranschaulichen, 
durchleuchten und beweisen. Ja jeder Stunde kommen alle 
Rechenoperationen in bunter Reihe in Gebrauch. Einen metho 
dischen Lehrgang gibt cs nicht; dieser ist Sache der Volksschule. 
Raumlehre und Zeichnen betreiben viele Fortbildungsschul- 
klassen gar nicht, also müssen diese Fächer in der Volksschule 
zum Abschluß g bracht werden. 
In den Realien erteilt die Fortbildungsschule keinen be 
sonderen Unterricht. Sie berührt aber einzelne Gebiete in der 
Gewerbckunde und Volkswirtschaftslehre. Solche sind: 
3) in der Geschichte: Verfassungskunde, Verwaltung des 
Staates und der Gemeinde; gewerbliche Gesetzgebung, Arbeiter- 
fürsorge. Gerichtsverfassung, Geschichte des Handwerks, Fü sorge 
der Landesfürsten für das Gewerbe, Gewerbefreiheit, Steuern 
und Zölle; 
b) in der Geographie: Handelsgeographie, der Welthandel, 
Eisenbahn- und Schiffahrtslinien, Kolonien, 
c) in der Naturkunde: Aufzucht und Pflege der Tiere, 
Tierschutz, die Landwirtschaftlichen und gewerblichen Kultur 
pflanzen, Zusammensetzung der Ackererde, Düngung, Bedeutung 
des Waldes. Obst-, Gemüse- und Weinbau, die Rohstoffe des 
Gewerbes, die künstliche Beleuchtung, die Luft, Elektrizität, 
Motor-Dampfmaschinen, Telegraph, Telephon, Genußgifte, ge 
werbliche Erkrankungen, Tuberkulose, sexuelle Belehrungen usw. 
In neuerer Zeit begehrt noch ein neueres Fach Eingang 
in die Fortbildungsschule, das ist der Turnunterricht. Für die 
Lehrlinge mit sitzender Lebensweise erscheint freilich die Turn 
stunde als ein Segen, aber für jene, die den ganzen Tag schwer 
arbeiten müssen, ist sie eine Last. Nun stellt man das Turnen 
in der Volks- und Fortbildungsschule gern als einen Teil der 
militärischen Erziehung, als eure notwendige Maßnahme zur 
Erhaltung der Volkswehrkrast hin. Wenn aber der intensive 
Turnbetrieb in der Volksschule in dieser Hinsicht so geringe 
Erfolge aufzuweisen hat, wie cs die Befürworter der Turn 
pflicht der Fortbildungsschüler immer darzustellen belieben, so 
werden die paar Turnstunden in der Fortbildungsschule auch 
nicht viel nützen. Die turnerische Ausbildung ver schulent 
lassenen Jugend sollte den zahlreichen und leistungsfähigen 
Turnvereinen überlassen bleiben. 
Spradiecke des Allgemeinen Deutschen Sprachvereins. 
seitens. 
Dieses in den Kanzleien ausgebrütete Verhältniswort greift 
immer mehr um sich; dadurch entsteht ein scheußlicher Stil. 
Einige Beispiele: 1) „Ich möchte sie meinerseits nicht missen" 
— wo das „meinerseits" meist überflüssig ist oder durch „auch", 
„gleichfalls" oder nur durch schärfere Betonung des „ich" ersetzt 
werden kann. — 2) „Für die Annahme von Orden seitens aus 
wärtiger Souveräne soll eine Tox: von 100 bis 10u0 M. er 
hoben werden" — ganz undeutlich I wer zahlt denn? die Sou 
veräne etwa? — 3) „Seitens des Bürgermeisters wird fest 
gestellt, daß . . . ." — kürzer wäre doch: Der Bürgermeister 
stellt stst. — 4) „Bei dem Verkauf von Zuchtstieren seitens des 
Schauamtes sind die nachbezeichneten Stiere gekört worden" — durch 
den Kreis, vom Schauamt; aber weshalb überhaupt „sind ge«
	        

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Pädagogische Woche - 7.1911. Stahl, 1911.
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