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Wochenschrift für katholische Lehrerinnen - 37.1924 (37)

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Bibliographic data

fullscreen: Wochenschrift für katholische Lehrerinnen - 37.1924 (37)

Periodical

Persistent identifier:
985843438
Title:
Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen
Document type:
Periodical
Publisher:
Weidmann
Place of publication:
Berlin
Language:
German
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
ZDB-Nummer:
2389576-7
Access restriction:
Siehe Bände

Periodical volume

Persistent identifier:
985843438_0002
Title:
Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen - 1860
Shelfmark:
02 A 1811
Document type:
Periodical volume
Publication year:
1860
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
Access restriction:
Open Access

Periodical issue

Title:
Heft 8
Document type:
Periodical
Structure type:
Periodical issue
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
Access restriction:
Open Access

Article

Title:
Einrichtung des Amts-Cautions-Wesens
Subtitle:
[I. Allgemeine Verhältnisse der Beamten]
Document type:
Periodical
Structure type:
Article
Language:
German
Collection:
Pädagogische Zeitschriften
Link zum Katalog:
BBF0837669
Access restriction:
Open Access

Contents

Table of contents

  • Wochenschrift für katholische Lehrerinnen
  • Wochenschrift für katholische Lehrerinnen - 37.1924 (37)
  • Nr. 1 (1)
  • Nr. 2 (2)
  • Nr. 3 (3)
  • Nr. 4 (4)
  • Nr. 5 (5)
  • Nr. 6 (6)
  • Nr. 7 (7)
  • Nr. 8 (8)
  • Nr. 9 (9)
  • Nr. 10 (10)
  • Nr. 11 (11)
  • Nr. 12 (12)
  • Nr. 13 (13)
  • Nr. 14 (14)
  • Nr. 15 (15)
  • Nr. 16 (16)
  • Nr. 17 (17)
  • Nr. 18 (18)
  • Nr. 19 (19)
  • Nr. 20 (20)
  • Nr. 21 (21)
  • Nr. 22 (22)
  • Nr. 23 (23)
  • Nr. 24 (24)
  • Nr. 25 (25)
  • Nr. 26 (26)
  • Nr. 27 (27)
  • Nr. 28 (28)
  • Nr. 29 (29)
  • Nr. 30 (30)
  • Inhalt
  • Zum siebszigsten Geburtstage Kerschensteiners
  • [Stehen bleiben]
  • Vom eucharistischen Kongreß in Amsterdam (22.-27. Juli 1924)
  • Pädagogische Rundschau
  • Aus der Zeit
  • Amtliches
  • Aus unserem Verein
  • Bezirks- und Zweigvereine
  • Merktafel
  • Bücherbesprechungen
  • Stellenvermittlung
  • Advertising
  • Nr. 31 (31)
  • Nr. 32 (32)
  • Nr. 33 (33)
  • Nr. 34 (34)
  • Nr. 35 (35)
  • Nr. 36 (36)
  • Nr. 37 (37)
  • Nr. 38 (38)
  • Nr. 39 (39)
  • Nr. 40 (40)
  • Nr. 41 (41)
  • Nr. 42 (42)
  • Nr. 43 (43)
  • Nr. 44 (44)
  • Nr. 45 (45)
  • Nr. 46 (46)
  • Nr. 47 (47)
  • Nr. 48 (48)
  • Inhaltsverzeichnis des 37. Jahrganges 1924
    Inhaltsverzeichnis des 37. Jahrganges 1924
  • Inhaltsverzeichnis des 36. Jahrganges 1923

Full text

265 
find für die künftigen Lehrerinnen besondere Einrichtungen zu treffen 
oder besondere fachliche Vildungsanstalten zu errichten. 
' Katholischer Lehreroerband Verein katholischer deutscher 
des Deutschen Reiches, Lehrerinnen. 
Abteilung Preußen. 
§ez. Gottwald. Vorsitzender. gez. Maria Schmitz. Vorsitzende. 
Die oentrumspartei des Preußischen Landtages stellte folgenden 
Urantrag: 
Der Landtag wolle beschließen, das Staatsministerium zu ersuchen, 
dem Landtag baldigst die Pläne, für die Neubildung der Lehrer 
bildung vorzulegen und in dieser dafür Sorge zu tragen, daß in 
Zukunft Lehrer, die eine besondere Ausbildung für Unterricht und 
Erziehung an konfessionellen Schulen erhalten haben,' in ausreichender 
Zahl zur Verfügung stehen. 
Lei dieser Neuregelung soll entsprechend früheren Beschlüssen des 
Landtags das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt Bedingung für 
den Eintritt in eine hochschulmäßige Fachbildung sein. 
Die Deutsche Volkspartei, die Sozialdemokratische Partei und die 
Veutsch.Demokratische Partei brachten folgenden Urantrag ein: 
Der Landtag wolle beschließen: Das Staatsministerium wird 
unter Hinweis auf den fast beendeten Abbau der Lehrerseminare 
und zur Vermeidung eines entstehenden Lehrermangels ersucht, zur 
Beratung des Haushalts des Ministeriums für Wissenschaft, Kunst 
und Volksbildung die für die Neuordnung der Lehrerbildung 
beabsichtigten Pläne vorzulegen unter Berücksichtigung der in der 
Reichsverfassung festgelegten Grundlagen (Reifeprüfung einer höheren 
Lehranstalt als Vorbildung, darauf aufgebaute hochschulmäßige Fach 
ausbildung). 
Aus der Zeit. 
Neuwahl -er Bezirksletzrerkammer Loblenz. 
Für die Neuwahlen ist folgendes zu beachten: 6uf je 75 Stimmen 
entfallt ein Sitz. Ureis- und Bezirkslisten sind zulässig. Jeder K*£ >fl = 
Bezirk ist Wahlkreis. Er regelt die technischen Einzelheiten der Wahl 
selbständig. 
Wahlvorschläge sind der Geschäftsstelle (Loblenz-Lützel, Neue Schule) 
bis zun, 15. (Oktober einzureichen. 
Mahlzeit vorn 15. 10. bis 15. II. Vas Endergebnis wird am 20. II. 
festgestellt und danach veröffentlicht. Einsprüche gegen die Wahl bis 10. 12. 
zulässig. Wählerlisten sind aufzulegen vom I. 10. bis zum 15. 10. 3m 
übrigen gilt die alte Wahlordnung. 
Die Vorstände der Bezirksvereine haben sich auf der Bezirkskonferenz 
am 6. 7. mit der bevorstehenden Neuwahl der B.-L.-R. befaßt und ein 
stimmig beschlossen, eine gemeinsame Bezirks-Lehrcrinnenliste aufzustellen 
und allen Mitgliedern zur Wahl dringend zu empfehlen, vie abweichende 
Stellungnahme der Lehrer in Fragen der Mädchenerziehung (Trennung der 
Geschlechter, Mädchenerziehung durch Lehrerinnen pp.) sowie die Erfahrungen, 
die wir bei Besetzung von Ronreklorstellen und beim Schulabbau gemacht 
haben, bedingen eine eigene, möglichst starke Vertretung unserer 3n:eressen 
durch Lehrerinnen in der B.-L.-R. Möge jede Lehrerin es als moralische 
Pflicht ansehen, ihre Stimme der Bezirks-Lehrerinncnliste zu geben. 
Oie Vorsitzenden der Bezirksvereine sind gebeten, den Wahlvorschlag 
ihres Vereins zu der am 20. September 4 Uhr nachmittags im Ursulinen 
kloster Eoblenz stat findenden Konferenz mitzubringen. 
Die Landervertreterin: G. Miesges. 
Amtliche?. 
Zur Abbau-Verordnung. 
Vorläufige Aurfiihrungsvsrschrislen vom (2. 7. *924 zu den §§ 42, 54, 
55 und 72 der preutz. Personal-Adbau-Verordmmg (l. 0. 8825). 
Auf Grund des 8 107 der Verordnung zur Verminderung der Personal- 
ausgaben der öffentlichen Verwaltung (preutz. Personal-Abbau-Verordnung) 
v. 8. 2. 1924 (GS. S. 73) werden folgende vorläufige Ausführungs- 
Vorschriften zu den 88 42. 54, 55 und 72 a. a. D. erlassen: 
Die Vorschriften des Gesetzes über die Unterbringung von mittelbaren 
Staatsbeamten und Lehrpersonen (Unterbringungsgesetz) v. 30. 3. 1920 
(DS. S. 63) bleiben mit der Maßgabe unberührt, daß eine Stelle als freie 
oder freiwerdende Stelle im Sinne des Unterbringungsgesetzer nicht anzusehen 
ist, wenn sie 
1. wegfällt oder nicht wieder besetzt oder verwaltet wird, oder 
2. mit einem vorhandenen Beamten (Lehrperson) derselben oder einer 
höheren Besoldungsgruppe derselben Gemeinde oder desselben Ge 
meindeverbandes (Schulverbandes) besetzt wird. Eine Schulstelle ist 
auch dann nicht al« freie oder freiwerdende Stelle anzusehen, wenn 
sie von der Schulaufsichtsbehörde mit einer Lehrperson derselben 
oder einer höheren Besoldungsgruppe durch Versetzung von einer 
Rnstellungskörperschaft (einem Schulverbande) an eine andere (einen 
anderen) besetzt wird. 
6)b eine Schulstelle wegfällt oder nicht wieder besetzt oder verwaltet werden 
soll (Nr. I), entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. 
Berlin, den 12. Juli 1924. 
Das preußische Staatsminifterium. 
3. v.: weißmann. v. Richter. 
(preutz. Bes.-Bl. 1924. 5. 242) 
vorläufige Aurs.-Vorschriften' der Preuh. Staatsministeriums vom 16.7.1924 
- MoJ. IV a I 699 Sin.miu. I C’ 4329 — zu § 49 der preußischen 
Personal-Abbau-verordnung vom 8. 2. 1924 (GS. S. 73). 
I. Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung: 
1. Auf alle Rommunalbeamten mit Ausnahme der in den 88 52 Rbs. 2, 
55^und 73 PAV. bezeichneten; 
2. auf diejenigen Arbeitnehmer, die gemäß 8 13 Abs. 4 des Betriebsräte« 
Ges.? nicht als Arbeitnehmer zu betrachten sind (8 51 Hbf. 2 Satz I PAV.). 
II. I. Unabhängig von der Entscheidung im Einspruchsversahren hat 
die gemäß 8 53 PAV. zuständige Stelle-die rechtliche Möglichkeit, die ver« 
setzung in den einstweiligen Ruhestand oder die Entlassung zurückzunehmen. 
2. wird die Abbaumatznahme rückgängig gemacht, so ist der Beamte 
so zu behandeln, als ob die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder 
die Entlassung nicht erfolgt wäre. 
Solange eine Dienststelle für den Beamten nicht verfügbar ist, beschränken 
sich seine Rechte aus dem Dienstverhältnis auf die vermögensrechtlichen 
Ansprüche. ^ 
3. Zuständig für die Rücknahme ist das Verwaltungsorgan der Ge 
meinde oder des Gemeindeverbandes, soweit es sich um Magistratsmitglieder 
oder in Städten mit Bürgermeisterverfassung um Bürgermeister oder Bei 
geordnete handelt, die Stadtverordnetenversammlung. Für die Verwaltungs 
bezirke der Stadt Berlin sind die Bezirksämter und, soweit es sich um 
Bezirksbürgermeister oderBezirksstadträte handelt, dieBezirksversammlungen 
zuständig. 
4. Auf die rheinischen Landbürgermeister und westfälischen Amtmänner 
finden die vorläufigen Ausf.-Vorschristen des preußischen Staatsministeriums 
vom 10. 5. 1924 (prvesvl. S. 143) Anwendung. 
5. Für Bescheide und Anträge, welche die Aufhebung der Versetzung 
in den einstweiligen Ruhestand oder der Entlassung zum Gegenstand haben, 
dürfen Verwaltungsgebühren nur bei einer offensichtlich böswilligen wieder- 
holung erhoben werden. 
III. Einsprüche gemäß 8 23 in Verbindung mit 8 49 PAV. sind wie 
folgt zu behandeln: ^ 
1. AIs Einspruch ist jede Eingabe zu behandeln, welche die Aushebung 
der Entlassung oder der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zum Ziel 
hat, es sei deüu, daß der Eingabe gemäß II stattgegeben wird, oder daß 
in der Eingabe der Beamte ausdrücklich erklärt, Einspruch nicht einlegen 
zu wollen. 
Auch Einsprüche, die nicht rechtzeitig eingelegt (8 24) oder nicht schlüssig 
begründet sind (8 25), sind dem Ausschuß zur Entscheidung vorzulegen. 
2. Gibt die zuständige Stelle der Eingabe statt (II 2), so ist der Ein 
spruch damit erledigt. Die Personalverminderung ist anderweit sicherzustellen. 
3. Gibt die zuständige Stelle der Eingabe nicht statt, so hat sie sie dem 
zuständigen Ausschuß vorzulegen. 
4. ver Einspruch kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht ver 
sehenen Vertreter eingelegt werden. Die Vollmacht kann nachträglich bei- 
gebracht werden. 
5. wird der Einspruch nicht bei der Behörde eingelegt, die die Ver 
setzung in den einstweiligen Ruhestand oder die Entlassung verfügt hat, so 
ist er ihr unverzüglich zu übersenden. 
vor Erlaß der Ausf.-Bestimmungen eingegangene Einsprüche sind sofort 
an die zuständige Behörde abzugeben und von ihr dem zuständigen Ausschuß 
vorzulegen. 
6. vie Behörde, die die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder 
die Entlassung verfügt hat, hat den Tag des Eingangs auf der Einspruchs- 
schrift deutlich lesbar zu vermerken. Zu anderen Aufzeichnungen soll die 
Einspruchsschrift nicht benutzt werden. 
IV. Ausschüsse. I. Der Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und 
zwei Beisitzern. 
Die Namen der Vorsitzenden, Beisitzer und Stellvertreter sind durch 
Verordnung des Siaatsministeriums vom 14. 7. 1924 (Rlöliv. Nr. 34) 
bekanntgegeben. 
2. ver Vorsitzende führt die Geschäfte des Ausschusses und verteilt die 
Geschäfte auf die Nlitglieder. 
3. Auf das Verfahren vor dem Ausschuß finden die §8 115, 117, 119 
und 120 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. 7. 1883 
(GS. S. 195) entsprechende Anwendung. 
4. wird ein Ausschuß infolge des gleichzeitigen Ausscheidens mehrerer 
Nlitglieder gemäß 8 15 a. a. CD. beschlußunfähig, so bestimmt der Nlin. d. 
3nn. den zuständigen Ausschuß. ^ 
5. Mitglieder des Ausschusses erhalten für die Teilnahme an den 
Sitzungen des Ausschusses und an Beweisierminen Fahrkoften und Tage 
gelder nach den für Dienstreisen im Hauptamt geltenden Bestimmungen. 
Die Entschädigung wird von dem Vorsitzenden des Ausschusses festgesetzt 
1 Diese Vorschriften werden außer im Reichs- und Staatsanzeiger und 
im prvcsBl. nur im RlBIiv. veröffentlicht; es wird ersucht, sie sofort allen 
beteiligten Dienststellen zugänglich zu machen. Abdrucke sind bei Carl Herz- 
manns Verlag, Berlin IV 8, Mauerstratze 44, erhältlich. 
r RGBl. 1920 S. 147, 522.
	        

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