" 221
4. Da die techniſchen Lehranſtalten mit Klaſſenlehrern nicht verſehen
find, ſo haben zum Behufe der analogen Anwendung der Ziffer 3. der
Entſchließung vom 6. Juni [l. Is. (die Einrec<nung des Forkganges
aus dem Religiongunterrichte in den allgemeinen Forigang betr.) die
Fachlehrer der techniſchen Schulen an die Stelle der Klaſſenlehrer zu.
jreten. Damit jedoch .
2. das in genannter Ziffer zur Hebung diſfferenter Anſichten angeordnete
fu auch bei den techniſchen Lehranſtalten beobachtet werde,
9 fol -
a) zur Beſtimmung der Note der Religiöſität und Sittlichfeit , der
Religionslehrer mit ſämmtlichen Fachlehrern, welche in der
einſchlägigen Klaſſe Unterricht geben, zuſammentreten
und mit dieſen zu einem gemeinſamen Uriheile ſich vereinigen.
b) Kann hier Einhelligkeit des Urtheils nicht erzielt werden, ſo iſt
die Meinungsverſchiedenheit, durch einen Zuſammentritt des Rek-
jors, des Religionslehrers und der obengenannten Fachlehrer in
vorgeſ<riebener Weiſe zu heben. -- Sollte aher
3. auch ver Rektor mit dem Urtheile weder des Religionslehrers, no
mit jenem der Fachlehrer ſich vereinigen können, ſo iſt der Fall mit
ſeinen Gründen und näheren Umſtänden, dem geſammten Lehrer-
Berſonale der einſchlägigen Lehranſtalt vorzulegen und nac< den
formellen Beſtimmungen der Ziff. 3. obiger Entſchließung zu
entſcheiden.
Münden den 24. April 1842.
Königlihe Regierung von Oberbayern,
Kammer des Innern. .
v. Hörmann , Präſident. |
v. Spenuer«.
Intbl. St. 19. S. 604.
b) Der königl. Regierung des Kreiſes Niederbayern.
1. (Die Ausftellung von Armuths-Zeugniſſen zum Behufe des Nachlaſſes
der Inſcriptions-Gebühren an den Studien-Anſtalten beir.)
Im Namen Seiner Majeſtät des Königs.
Es iſt den königl. Studien-Nektoraten und den Studienfonds-Verwal-
tungen wiederholt empfohlen worden, bei Würdigung der Zeugniſſe, welche
zur Begründung von Geſuchen um Befreiung von Inſeriptions-Gebühren
an den Studienanſtalten produzirt werden, mit möglichſter Genauigkeit zu
verfahren.
Der gleichmäßig gründliche Vollzug dieſer Anordnung iſt jedoch dadurd)
bedingt, daß dieſe Zeugniſſe alle jene Anhaltpunkie enthalten, welche zur