Full text: Pädagogisches Archiv - 50.1908 (50)

 
 
 
 
H Das Recht und der Unterricht in den höheren Schulen 509 
Schlagen wollte! Angenommen, die beiden unsterblichen Prozeßbansel Roms 
wollten prozesgsieren, oder vielmehr Aulus Agerius (Fritz Klagmann) wollte 
Numerus Negidius (Heinrich Drückeberger) verklagen, 80 Schrieb der Prätor 
bindend dem Richter Oktavius vor, wie er zu erkennen habe. Er formu- 
lierte den anzuwendenden Rechtsgrundsatz, befahl dem Oktavius, die ange- 
botenen Beweise zu erheben und auf den bewiegenen Tatbestand einen 
bindend vorgeschriebenen Rechtsgrundsatz anzuwenden. Dagegen gab es 
den Einwand nicht, daß dieser Rechtsgrundsatz mit der lex populi Ro- 
mani nicht zu decken sei- Befahl der Prätor Ungehorsam gegen die 10x, 
30 mußte der Richter folgen und contra legem erkennen. Der Prätor brach 
das Recht, wenn er es für gut hielt, er gchrieb dem Richter Rechtsbruch 
vor. Heute kann dies nicht der Justizminister, der oberste Gerichtsprägi- 
dent, nicht einmal der Monarch. Der Prätor konnte es. Ja, er war dazu 
da, das Recht zu brechen, wenn es gein mußte, und die Römer, die zwar 
Republikaner, aber keine Demokraten waren, ließen es sich gefallen, wollten 
es nicht einmal anders. Hiervon Könnte mancher unentwegte Mann, der 
voll und ganz geine „Grundsätze“ vertritt, verschiedenes lernen, und die 
Jugend erst recht. Zunächst den greulichen Mißbrauch, den die große Schar 
derer, die nicht alle werden, mit dem Worte Freiheit treibt, und ferner die 
Notwendigkeit politischer Disziplin und Zurückhaltung, die Überflüssigkeit 
nahezu aller mit Liebe gepflegter Prinzipien, mit Ausnahme des einen, des 
nationalen, die Gefahr der Schlagworte. Bei uns sind im politischen Leben 
noch viel zu viele „Kerle, die spekulieren“, und dem könnte allerdings ein 
wenig entgegengewirkt werden. 
Zum anderen wäre ein großer Gewinn die Beschäftigung mit juristischer 
Logik überhaupt, und zur Lehre, wieviel in einer einfachen kurzen Quellen- 
Stelle enthalten ist, will ich hier ein Kurzes Beispiel vorführen. 
L. 57 D. ad legem Aquiliam 9, 2. Equum tibi commodavi: in eo tu 
cum equitares et una complures equitarent, unus ex his irruit in equum 
tuum teque deiecit et eo casu crura equi fracta unt. Labeo negat fecum 
vllam actionem es86, Sed si equitis culpa factum esset, cum equite: gane non 
eum equi domino agil po88e. verum puto. 
Ein Fall, den chon Labeo erörtert hat, und der von Javolenus nach 
einem halben Jahrhundert noch einmal aufgenommen wird. Personen: Ego, 
tu, eques, qui in te irruit, dominus equi. Erstes Erfordernis einer Analyse 
ist, die Zahl der beteiligten Personen festzustellen. Ego hat dem tu das 
Pferd geliehen, tu liefert es aber nicht unvergehrt zurück (crura fracta), 
folglich hat an Sich ego actijionem commodati auf Schadensersatz gegen tu. 
Tu kann diese aber zurückweisen, weil ihn kein Verschulden trifft, denn er 
igt. von dem eques, dem dritten, angeritten worden, folglich Labeo negat 
tecum ullam actionem es8e, daß tu mit Erfolg verklagt werden kann. Die 
Klage aus dem Leihvertrage gegen tu vergagt, aber auch die Klage aus 
der lex Aquilia. Die aquilische Klage igt im Gegengatz zur Kontraktsklage, 
der actio commodati, eine Deliktsklage. Ihre Grundlage ist nicht: Ich habe 
dir das Pferd geliehen, und du lieferst es mir nicht unbeschädigt zurück,
	        
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