Full text: Pädagogisches Archiv - 50.1908 (50)

 
506 Das Recht und der Unterricht in den höheren Schulen 
Sondern ist: Du hast mein Pferd beschädigt. Sie steht nur dem Eigen- 
tümer des Pferdes zu, aber gie richtet Sich auch gegen den, der gich das 
Pferd nicht geliehen hat. Dagegen die Kontraktsklage setzt bei dem Ver- 
leiher nicht Eigentum an dem verliehenen und begschädigten Pferde voraus, 
Sondern begnügt sich mit der Tatsache, daß zwischen beiden Parteien ein 
Leihvertrag abgeschlosgen wurde. Die Kontraktsklage schützt also auch 
den Afterverleiher, aber auch den Mieter, 80gar den Dieb. Sie schützt aber 
nur gegen die Gegenpartei, den Entleiher, nicht gegen dritte. So ergänzen 
Sich beide Klagen, beide unentbehrlich, keine ganz ausreichend. Gegen den 
eques kann nur die actio legis Aquilige wegen Sachbeschädigung durch- 
greifen, und Sie führt im vorliegenden Fall in der Tat zum Ziel, si equitis 
culpa factum esset. Erfordernis nach lex Aquilia ist Verschulden, wenn 
auch nur ganz leichtes. War das Pferd Scheu geworden ohne Verschulden 
des eques und ohne sein Verschulden durchgegangen, 80 haftet auch der 
eques meht. Die letzte Möglichkeit war eine Klage gegen den Eigentümer 
des Pferdes, diese Klage, ebenfalls eine Deliktsklage, kann nur die actio 
de pauperie gein. Wenn ein YVierfüßler aus besonderer Bogheit (equus- 
caleitrosus, bos cornu petere Solitus) einen anderen verletzt hatte, haftete 
der Eigentümer, auch wenn ihn gelber kein Verschulden traf. Er hatte 
jedoch das Recht der noxae datio, konnte durch Hingabe des Tieres gseine 
Haftung abwenden. Rudiment uralter Rechtsanschauungen. Urgprünglich 
war die Forderung des Tieres zur noxae das erste und diente zur Befriedi-- 
gung des Rachetriebes des Verletzten: Her mit dem vierbeinigen Sünder 
Darauf die Versuche gütlicher Einigung zwischen dem Begchädigten und 
dem Eigentümer des Tieres, durch Ergatz des kleineren Schadens rettete 
Sich der Eigentümer das wertvollere Tier. Darauf Zwang für den Ver-- 
letzten, die Abfindung zu nehmen und zuerst hierauf zu klagen, und Recht 
des Beklagten, die Verurteilung durch Hergabe des Sünders abzuwenden. 
Vermutlich spielt hier auch uraltes Pfändungsrecht hinein, nachweisen läßt 
es Sich nicht. Im vorliegenden Fall fehlt es dieser Klage an der not- 
wendigen Grundlage, daher non cum equi domino agi pos8Se. 
Welche Fülle von Stoff und Gedanken in diesen wenigen Zeilen, wie 
lebendig der Tatbestand, wie kurz und knapp die Darstellung! Diese, 
durchaus römisch, ist aber viel einfacher als der Wortreichtum Ciceros und 
entfernt Sich von ungerem deutschen Stil nicht 80 ehr, wie das klagsische- 
Latem, Kann also auch nicht 80 Sprachverderbend wirken. Interesgant ist 
der Fall noch durch einen Vergleich mit ungerem vielverhandelten Tier- 
halterparagraphen 8 833 BGB., in dem die reine unverschuldete Kausal-- 
haftung für Beschädigungen durch Tiere aus ganz anderen Gründen auf-- 
genommen worden ist. Interessant auch der Vergleich mit dem Haftpflicht-- 
gesetz, dessen Hauptbestimmungen einfach jeder Deutsche kennen muß. 
Jeder Satz ein Gedanke, kein Wort zu viel, alles von Bedeutung, nichts. 
gleichgültig, zum Vergtändnis straffste Gedankenzucht erforderlich und Auf- 
merksamkeit auf das Kleinste. Kann es ein begsseres Erziehungsmittel zu 
logischer Schulung geben? Dazu der große Gewinn, daß ganz von gelber
	        
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