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Blätter für Rechtsfragen
E des he öheren Unterrichtsweſens / Beilage zum Deutſchen Philologen-Blatt-
Herausgeber: Prof R Zung | in 1 Perleberg, Vorſihender des Rechtsausſchuffes der Preußiſchen Philologen-ereine
Nr. 1 | Sn - 22. „November 1916 NIE | 1. Jahrgang
| Inhalt:
Die -Weiterzahlung der Dienſtbezüge an die infolge der Mobil- | Zeugengebühren und ſtaatsrechtliche Stellung d der Dberlehrer .. 3
machung Sun Kriegsdienſt eingezo Jemen wiſſenſchafflichen Vilfs- “ Die Kündigungsfriſt der Oberlehrer ,.......... „4
Die Anrechnung der Kriegsbeſoldung auf das Zivildienſteinkommen 2 | Bitte an die Vereinömitglider . . . . . . . . . . . „... 4.
Die Weiterzahlung der Dienſtbezüge an 1 die in- | Vertretungsdienſte geleiſtet haben, nicht an ſolche, welche erſt
- | nac<h Kriegsbeginn zu Vertretungen herangezogen worden ſind.
folge der Mobilmachung zum Kriegsdienſt ein- Werden leßtere eingezogen, ſo iſt die Remuneration nur bi38 zu
gezogenen wiſſenſchaftlichen Hilfslehrer, | dem Tage zu zahlen, mit welchem die Vertretung tatſächlich -
Keine Frage hat in der lehten Zeit den Recht3ausſchuß | endigte.“
ſo häufig beſchäftigt, wie diejenige nach den Grundſägen für die Der Grund dieſer lezten Beſtimmung iſt flar. Wenn jeder,
Weiterzahlung der Vergütung an die zum Kriegs8dienſt ein- | auc< der nach Krieg3beginn beſtellte Vertreter, na< der Ein-
berufenen Hilfslehrer: berufung zum Kriegsdienſt ſeine Vergütung weiter bezöge,
Im 8 66 des Reichsmilitärgeſeßes vom 2. Mai 1874 und | ſo könnte es kommen, daß bei wiederholter Einberufung des
6. Mai 1880 heißt es: jeweiligen Verwalters derſelben Stelle für dieſe eine unbegrenzte
„Reich8-, Staat3- und. Kommunalbeamte jollen dur< ihre | Zahl von Vertretern zu beſolden wäre. Das -mußte ſchon zum
Einberufung zum Militärdienſte in ihren bürgerlichen Dienſt- | Sc<huße zahlungs8ſ<wacher Gemeinden vermieden werden. -
- verhältniſſen keinen Nachteil erleiden. Ihre Stellen, ihr perſön- Troßdem alſo eingehende Beſtimmungen vorliegen, bleibt
liches Dienſteinkommen aus denſelben und ihre Anciennität, ſowie | noc< für zahlreiche eingezogene Hilfslehrer die Frage der Weiter=-
alle ſich daraus ergebenden Anſprüche bleiben ihnen in. der Zeit zahlung umſtritten. Zunächſt iſt häufig die Art de8 Lehrauftrages
der Einberufung zum Militärdienſte gewahrt.“ unklar. Zuweilen haben die Kandidaten gar keine Überweiſung8s=
Der Staatsminiſterialbeſchluß vom 1. Juni 1888 beſtimmte | verfügung erhalten, ſondern bei mündlicher Nachfrage iſt ihnen
dazu 1. a.: geſagt worden, ſie könnten ſic< bei dieſex oder jener Schule
1. 2. „Den etatömäßig angeſtellten oder ſtändig gegen Ent- | melden, wo ſie vorausſichtlich Beſchäftigung finden würden. |
gelt beſchäftigten Staat3beamten wird während der Dauer des | Der Direktor hat ſie angenommen und nach dem jeweiligen Be-
Krieg3dienſtes ihr perſönliches Dienſteinkommen unverfürzt fort- | dürfnis der Schule beſchäftigt. Oder die Überweiſung lautet -
gewährt. unbeſtimmt: „zu aushilfsweiſer Beſchäftigung“, „zu lehramt-
Zu dem. perſönlichen Dienſteinkommen gehören Gehalt, . | licher AuShilfe“ oder ähnlich. Der Direktor iſt wegen der Ver-
fixierte diätariſc<he Remuneration uſw.“ ſchiedenheit der Lehrbefähigung beſonder3 bei wechſelnden Lücken
| Für. das Gebiet des höheren Schulweſen3 beſtimmte der | in der Lehrerſchaft ſeiner Sc<ule oft nicht in der Lage, einen -.
Miniſterialerlaß vom 10. September 1914, -daß :al8 ſtändig | Hilfslehrer mit der Verwaltung gerade einer beſtimmten Stelle
gegen Entgelt beſchäftigte Staat3beamte anzuſehen ſind die an- | vder. mit der Vertretung eines beſtimmten Oberlehrers zu
ſtellungs8fähigen Kandidaten de3 höheren Lehramts8, welche | beauftragen, ſondern muß die Unterricht3ſtunden dur< Verſhie- 3
3) eine etatmäßige Hilfslehrerſtelle, eine Mittelſchullehrer- ben innerhalb der ihm zur Verfügung ſtehenden Kräfte = und -.
ſtelle, eine Lehrerſtelle, eine Seminarlehrerſtelle an einem dazu gehören Hilfskräſte verſchiedenſter Art =- möglichſt paſſend .
- ſtaatlichen Nebenkurſus verwalten, “ zu deen ſuchen. Dadurch fällt der Anſpruch. auf. Weiterzahlung =
- b) als fliegende Hilfslehrer berufen ſind, oder | na<4 Punkt a des Erlaſſes vom 10. September 1914. häufig -
€) Hilfsunterricht in einer dur Den Etat feſtgeſeßten Stun- | fort. Nun würde Punkt 6 Platz greifen müſſen, wenn alle wirk- :
'denzahl erteilen. . lich gegebenen Stunden durc<h den Etat feſtgeſezt wären. Das. +“
Danach ſcheiden alle Seminar- und Probekandidaten, ſelbſt | zu tun iſt aber unmöglich, weil ſtet3 unvorhergeſehene Unter=.
wenn ſie mit der Verwaltung einer Oberlehrerſtelle beauftragt | richtsbedürfniſſe eintreten können, 3. B. dur< Erkrankung oder |
gewejen ſein ſollten, für- die Weiterzahlung aus. | anderweitige Beurlaubung und durch notwendige Entlaſtung etat- +
Durch die Erlaſſe vom. 28. Auguſt und vom 20. Oktober mäßiger Stelleninhaber oder durch eine erforderliche Klaſſen- FERRE
1914 wurde angeordnet, daß diejenigen Hilfslehrer, welche für teilung. Bei ſolc<en Vorkommniſſen dürfte es. zuweilen ſchwer .- +.
einen beſtimmten Zeitraum, zur. Vertretung erkrankter Ober- ſein, zu ſagen, ob und wieweit ein Hilfslehrer ſeinen. Unterricht. DT
lehrer uſw., angenommen waren, nach ihrer Einberufung die in einer durch den Etat feſtgeſetzten Stundenzahl erteilt. - ---..
Vergütung bis zum Ablauf des Lehräuftrages weiter zu be- - Daneben aber ſcheint für manche Gemeindeanſtalten der“
ziehen hätten. | Etat zu eng aufgeſtellt. und auf dauernd notwendige Bedürfniſſe Ee
| Endlich erflärte der Erlaß vom 21. April 1915, baß bei | de3 Unterricht3 keine Rüdſicht genommen zu 'werden. "Sonſt id
- dieſer Beſtimmung an ſolche anſtellungsfähigen Kandidaten ge- | wäre e3 nicht möglich, daß Hilfslehrer, die ſeit Jahren an der=-. .--
dacht. war, „welche bei Beginn des Krieges gegen Remuneration |! ſelben Sdule voll beſchäftigt waren, mit t ihrer Einberufüng bie: 4,08
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