Full text: Blätter für Rechtsfragen des höheren Unterrichtswesens - 3.1918 (3)

ob er 
der Kläger unſtreitig ni<t. E3 fragt ſich desShalb nur, 
unter die unter Ziffer c genannten fällt. 
Dies iſt zu bejahen. 
Nah Ziffer c iſt erforderlich, daß er Hilfszunterricht 
in einer dur den Etat feſtgeſeßten Stundenzahl erteilt 
hat. Legt man dieſe Beſtimmung wörtlich aus, jo würde 
ſie allerdings auf alle die Fälle nicht zutreffen, in denen 
der Etat überhaupt keine Angaben über die Sä«unden- 
zahl enthält, wie das beim Etat der Beklagten der Fall 
iſt. Eine ſo enge AuSslegung kann aber nicht im Sinne 
des obenerwähnten Miniſterialerlaſſes liegen, da es, 
wenn ſie zuträfe, die Gemeinden in der Hand hätten, 
durc< einfaches Verſ<weigen der Stundenzahl im Etat den 
Miniſterialerlaß für ſie außer Anwendung zu bringen. 
- ... Ut der Kläger als Beamter im Sinne des 8 66 des Reichs- 
militärgeſeßes anzuſehen. Dem Klageantrage iſt daher Itattzugeben ...“ 
„3g- 
 
Die Offiziersbeſoldung der Oberlehrer an 
Gemeindeanſtalten. 
In Nr. 1 dieſer Blätter vom 20. März d. I., S. 3, war 
ein Urteil des Landgerichts O. veröffentlicht, das ſich mit dem 
Heeresdienſt der an ſtädtiſchen Anſtalten angeſtellten Oberlehrer 
beſchäftigt, die al3 Offiziere des Beurlaubtenſtandes verabſchiedet, 
aber noch landſturmpflichtig ſind. Gegen dieſes Urteil hat die 
beteiligte Stadtgemeinde Berufung eingelegt. Dieſe Berufung 
iſt von dem 1. Zivilſenat des Oberlandesgerichts in B. zurück- 
gewieſen. Das Urteil des Berufungsgericht8 enthält ſo wichtige 
grundſäßbliche Ausführungen, daß, nachdem es recht3kräftig ge- 
worden, ſeine Veröffentlichung geboten erſcheint. (Der Kläger, 
Oberlehrer Dr. N., 
vor dem Feinde gefallen. 'Seine Witwe und jeine minderjährige 
Tochter ſind in dem Rechtsſtreit an jeine Stelle als Kläger 
getreten.) 
Tatbeſtand. 
Der Erblaſjer der Kläger war im Jahre 1911 von der beklagten 
Stadtgemeinde zum Oberlehrer an einer höheren Lehranſtalt ihres 
Patronatsbereichs gewählt und vom Provinzialjſ<ulkollegium in B. 
beſtätigt worden. Er wurde an dem Städtiſchen Lyzeum veſchäftigt, 
das durc< Statut vom 15. März 1912 eigene Rehtsperſönlichkeit 
erlangte. Seiner Militärpflicht hatte er vor dem Kriege genügt 
und war zum Leutnant der Reſerve befördert, jedoch: wegen eines 
Herzleidens im Jahre 1913 auf ſeinen Antrag entlaſſen worden. 
Nach Ausbruch des Krieges fragte das Bezirlskommando in DO. 
bei ihm an, ob er bereit ſei, die Stellung eines Militärlehrer8 
an der Kadettenanſtalt in W. zu übernehmen, und berief ihn, 
nachdem er die Anfrage bejaht und der Oberbürgermeiſter der Stadt 
O. als Vorſitzender des Kuratoriums des Städtiſchen Lyzeums ſo=- 
wie der Direktor dieſer Anſtalt ihn für abkömmlich erflärt hatten, 
in die bezeichnete Stellung, in der er bis zum 1. Juli 1916 
verblieb. Bevor er die Anfrage des Beztrk8kommandos bejahte, 
hatte der Erblaſſer der Kläger unter dem 12. Auguſt 1914 fol- 
gende Eingabe an das Kuratorium des Lyzeums gerichtet: 
„Da ich Leutnant der Landwehr a. D. bin, iſt da38 Bezirks- 
kommando O. mit der Aufforderung an mich herangetreten, ich 
möchte mich als militäriſcher Lehrer .und Erzieher für das Kadetren- 
haus W. zur Verfügung ſtellen. I< habe mich unter gewiſſen 
Vorausſezungen dazu bereit erklärt. Eine dieſer Vorausſezungen 
iſt die Regelung meines Einkommens. Da 1i< nicht verpflichtet 
bin, ſo finden die Beſtimmungen des ReichSmilitärgeſezes Über die 
Zahlung eines Teils des Gehalts keine -Anwendung. Nach Mit= 
teilung ſeitens des Kommandos des Kadettenhauſes W. würde ich 
die Bezüge eines Offiziers erhalten, nämlich M. 280 monailich, 
alſo M. 3360 jährlich. Mein jetziges Einkommen beträgt bis zum 
1. Oktober 1915 M. 4200 jährlich. I< bitte nun das Kura= 
torium, den Urlaub, den. ich bei dem Provinzialſchulkollegium für 
die Dauer des mobilen Zuſtandes erbitten will, zu befürworten 
und mir für dieſe Zeit die Differenz zwiſchen meinen Bezügen 
als Offizier und meinem jetzigen Einkommen zu zahlen. Dabei 
bitte im zu berückſichtigen, daß die Stadt, wenn ein Kandidat 
zur Vertretung geſchidt wird, keinen pekuniären Nachteil haben 
würde. Dr. N., Oberlehrer.“ . 
Dieſer Eingabe entſprechend wurden ihm von der Beklagten als 
Zuſchuß zu ſeinem OffizierSgehalte für die Zeit bis zum 1. Dkto- | 
ber 1915 vierteljährlich je 210 M. und, da fich ſein Dienſtein- . 
kommen als Oberlehrer von dieſem - Zeitpunkt an. um jährlich 
iſt vor der Entſcheidung über die Beruſung- 
 
- brat werden. 
700 M. echöht hatte, für die folgende Zeit vierteljährlich je 385 M. 
gezahlt. Nac<4 Antritt der Stellung in W. gelangte er zu der 
Überzeugung, daß er ſich über ſeine Anſprüche gegen die Beklagte 
im Jrrtum - beſunden habe und daß ihm nad den geſeßlichen 
Beſtimmungen von ſeinem Dienſteinkommen als Oberlehrer nicht 
das volle OffizierSgehalt, jondern nur "7/15 davon gekürzt werden 
dürfe. Er verjuchte daher durc, Vermittlung des Provinzialſchul- 
kollegiums eine Erhöhung des in der Eingabe vom 12. Auguſt 1914 
erbetenen Zuſchuſjes zu ſeinem DOffizierSgehalte zu erlangen, wurde 
aber mit dieſem Anſpruche von der Beklagten abgewieſen. 
Im Auguſt 1916 erhob er gegen die Beklagte beim Land= 
gericht in O. Klage auf Nachzahlung der ihm für die Zeit vom 
15. Auguſt 1914 bis zum 1. Juli 1916, alſo für 222/, Monate, 
zu Unrecht von ſeinem Dienſteinkommen in Abzug gebrachten 3/40 | 
des Offiziersgehaltes im Betrage von monatlich je 84 M., insgeſams 
von 1890 M., nebſt 4/5 Zinſen von 1253 M. ſeit dem 1. April 
1916 und von 637 M. jeit dem 1. Juli 1916. Die Beklagte 
wendete unter anſderem ein, diaß die Klage gegen das 
Städtiſche Lyzeum als juriſtiſche Perſon mit eigener Ver- 
mögens verwaltung hätte gerichtet werden müſſen. Dieſen 
Einwand hat das Landgericht durch Zwiſchenurteil vom 27. Novem- 
ber 1916 mit der Begründung verworfen, der Erblaſſer der Kläger 
ſet nicht von dem Lyzeum, das erſt im Jahre 1912 Rechtsperſönlich- 
keit erlangt habe, jondern von der Stadtgemeinde O. als .Ober- 
lehrer an einer höheren Lehranſtalt ihres Patronatsbereichs angeſtellt 
worden und die Stadtgemeinde daher * zur Zahlung feines Gehaltes 
verpflichtet geblieben, wenn auc) ſeit Verleihung der Recht3perſönlich- 
feit an das Lyzeum die Gehalt5zahlungen an ihn von dieſem 
geleiſtet worden ſeien. 
Demnächſt hat das Landgericht, nachdem es eine Auskunft des 
preußiſchen Kriegsminiſteriums darüber eingeholt hatte, ob der Erb- 
laſſer der Kläger nach ſeinem wegen dauernder Jnvalidität erfolgten 
Ausſcheiden aus dem Heeresdienſte no wehrpflichiig und verbunden 
geweſen ſei, auf Erſuchen des Bezirkskommandos in O. die Stelle 
eines Militärlehrers an der Kadeitenanſtali in W. zu übernehmen, 
 
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die Beklagte zur Zahlung der Klageforderung verurteilt. In den 
Entſc<eidung5gründen des Urieils wird ausgeführt : Der ECrblaſjer 
der Kläger habe troß ſeiner im Jahre 1913 wegen dauernder 
Invalidität erfolgten Entlaſſung aus dem Heeresdienſte noch dem 
Landſturm angehört und jet nach Aufruf des Landſturms ver= 
pflichtet geweſen, auf Erfuc<hen des Bezirkskfommandos in OÖ. die 
Stellung eines Militärlehrers an der Kadettenanſtalt in W. zu 
übernehmen. Nach 8 66 des Reichsmilitärgeſeßes dürften daher von 
ſeiner Zivilbejoldung nur "/14 des -Offiziersgehalts in Abzug ge- 
Ein Verzicht auf den ihm zuſtehenden Anſpruch 
ſei in ſeiner an das Kuratorium des Lyzeums gerichteten Ein= 
gabe vom 12. Auguſt 1914 nicht enthalten. 
- Gegen das ... Urteil ... hat die Beklagte am 9. Mai 1917 
Berufung eingelegt und beantragt, die Klage abzuweiſen ..., 
während die für ihren nac< Einlegung der Berufung verſtorbe- 
nen Erblaſjer in den Rechtöſtreit eingetretenen Kläger den. Antrag 
auf Zurückweiſung der Berufung ſtellen... 
| Entſc<eidungsgründe: 
Die Berufung iſt nicht begründet. 
Der Anſicht des Landgerichis, wonach der Erblaſjer . der Kläger 
troß jeiner im Jahre 1913 wegen dauernder Jnvalidität erfolg- 
ten Entlaſſung aus dem Heeresdienſte bei Aus8bruch des Krieges 
no<4 dem Landſturm angehörte und nach Aufruf des Landſturms3 
den für die Landwehr geltenden Vorſchriften unterlag, iſt beizu=- 
treten. Nac< 8 1 des Geſeße3 betreffend die Verpflichtung zum 
Kriegsdienſt vom 9. November 1867 ſind alle Deutſchen mit Aus8- 
nahme gewiſſer Perſonen des hohen Adels wehrpflichtig. Arti- 
tel 11, 8 24 des Gejeßes betreffend Änderungen der Wehrpflicht 
vom 11. Februar 1888 weiſt alle Wehrpflichtigen vom vollendeten 
17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, die weder dem Heere 
noc< der Marine angehören, dem Landſturm zu. Nachdem der 
Aufruf des Landſturms ergangen iſt, finden nach Artikel 11 8 26 
des zuleßt angeführten Geſees auf die davon betroffenen Land- 
ſturmpflichtigen die für die Landwehr geltenden Vorſchriften An= 
ivendung. Nach Artikel 1 8.27 Abſ. 2 desſelben Geſees unter- 
liegen dem Aufrufe des Landſturm38 nur ſolche Wehrpflichtigen nicht, 
die auf Grund des 8 15 des Reichsmilitärgeſeßes vom Militär- 
dienſt und von jeder weiteren Geſtellung vor .die Erſaßbehörden 
beſreit ſind. 8 15 des Reichsmilitärgeſeßes bezieht ſich nur auf 
Militärpflichtige, die wegen körperlicher oder geiſtiger Gebrechen 
dauernd dienſtunbrauchbar befunden werden, nicht dagegen auf Per- 
ſonen, die ihrer Militärpflich: genügt haben und erſt ſpäier wegen 
dauernder Invalidität aus dem Heeresdienſt entlaſſen worden ſind. 
Der Erblajſer der Kläger, der bei 'Ausbruch des Krieges erſt 35 Jahre - 
alt“ war, gehörte hiernae ſchon vor dem Jnkrafttreten des Ge= 
jezes vom 4. September 1915, durch das die Geltung: des 8 15 
des Reichösmilitärgeſezes auf die Friedenszeit beſchränkt worden iſt,
	        
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