dem Landſturm an und war nach deſſen Aufruf, der im Bereiche
des Generalkfommandos des YV1. Armezkorp38 ſogieich. nach Kriegs-
ausbruch . erfolgt iſt, nach den für die Landwehr geltenden Vor=-
ſchriften zur Teilnahme an der Verteidigung des Vaterlandes ver-
pflichtet. Er durfte na< 8 1 Abj. 2 des. Geſetzes betreffend die
Verpflichtung zum Kriegsdienſte vom 9. November 1867 auch zu
nicht im Waſkfendienſte beſtehenden militäriſchen Dienſtleiſtungen, die
ſeinem bürgerlichen Beruf entſprachen, herangezogen und jomit als
'Militärlehrer an dem Kadettenhaus in W. verwendet werden. Die
Berufung an das Kadettienhaus ſtand unter dieſen Umſtänden für
ihn einer Einberufung zum Militärdienſte gleich und verlor dieſe
"Bedeutung auch dadurch nicht, daß ihn das Bezirksfommando in
- -O. vor der Berufung an das Kadettenhaus, fei es aus beſonderer
Rücſichtnahme auf ihn, ſei e3 in dem zur Zeit des Kriegzausbruche)3
bei den DJeteiligten Behörden und Privatperſonen vielfa; vorhan-
denen Irrtum, daß 8 15 des Reichsmilitärgeſeßes jich auch auf
die wegeit dauernder Jnvaliditätr verabſchiedeten früheren Heeres-
angehörigen beziehe, angefragt hat, ob er zur Übernahme der Stellung
bereit fei. ,
Da den zum Militärdienſt einberufenen öffentlichen Beamten
naß 8 66 Abf. 2 des Reichsmilitärgeſezes ihr Dienſteinkfommen ge-
* wahrt bleibt und, wenn ſie Offizier5beſoldung erhalten, nur der
reine Betrag derſelben, als welcher nach Ziffer 1 3 des Beſchluſſes
des preußiſchen Staat5miniſteriums vom 1. Juni .1888 ſieben Zehntel
der Kriegs8beſoldung angeſehen werden, auf die Zivilbejoldung 'ange-
rechnet werden darf, ſo hatte der Erblaſſer der Kläger für die
Dauer ſeiner Beſchäftigung am Kadettenhaus in W. von der Be-
Flagten den Unterſchied zwiſchen dem ihm als Oberlehrer am Städti-
ſchen Lyzeum zuſtehenden Dienſteinkommen und ſieben Zehnteln der
ihm fär ſeine Tätigkeit am Kadettenhauſe zufließenden DOffiziers5-
beſoldung zu fordern. Dieſen Anſpruch hat er durch ſeine an das
Kuratorium des Lyzeum3 gerichtete Eingabe vom 12. Auguſt 1914
nicht aufgegeben. Denn der in der Eingabe enthaltene Antrag, ihm
für die Dauer ſeiner Beſchäftigung am Kadettenhauſe den die Offi-
zieröbeſoldung überſteigenden Teil der Zivilbeſoldung zu zahlen, be-
ruht auf der von ihm ausdrücklich hervorgehobenen Vorausjetung,
daß er auf die Fortgewährung ſeines biöherigen Dienſteinkommens
neben der Offizier3beſoldung keinen Anſpruch habe. Nur unter. dieſer
'Vorausſezung iſt zwiſchen ihm und dem Kuratorium des Lyzeums
zine vertragliche Vereinbarung über die Höhe der ihm während der
'Dauer ſeiner Beſchäftigung am Kadettenhauſe zu gewährenden Zivil-
'beſoldung zuſtande gekommen. Dagegen iſt die Frage, welchen Zu=-
ſc<uß die Beklagte zu ſeiner Ofſfizieröbeſoldung zu leiſten haben
würde, wenn er nach Maßgabe des 8 66 Abſ. 2 des Reichsmilitär-
-geſeyes auf die Fortgewährung des biSherigen Dienſteinkommens
neben der Offiziersbeſoldung Anſpruch hätte, unter den Beteiligten
-weder erörtert noch zum Gegenſtande einer Vereinbarung gemacht
-vorden. Der Erblaſſer der Kläger war ſomit, nachdem jich die Un-
richtigkeit der ſeiner Eingabe vom 12. Auguſt 1914 zugrunde lie-
genden Vorausſezung +herausgeſtellt hatte, durch feine vertragliche
Vereinbarung an der Geltendmachung der ihm nach 8 66 Abj. 2
'des Reichsmilitärgeſezes gegen die Beklagte zuſtehenden Rechte ge=
hindert. Er brauchte die Eingabe auch nicht gemäß 8 119 BGB.
wegen Jrrtums8 anzufechten, da ſie ja keine Willenserklärung, die
-als Aufgabe jener Rechte angeſehen werden könnte, enthielt. Das
in der Eingabe enthaltene Anerkenntnis, daß die Be=-
klagte nicht verpflichtet ſei, ihm für die Dauer jeiner
'Beſchäftigung am Kadetten hauſe das bisherige Dienſt-
einfommen fortzugewähren, iſt, da es eines redytlichen
(Grundes ermangelt, wirkungslo3. Nn
Zu dem Ergebniſſe, daß der Erblaſſer der Kläger für die
"Dauer ſeiner Beſchäftigung am Kadettenhauſe in W. das um jieben
Zehntel der Offizieröbeſoldung verminderte bisherige Dienſteinkommen
zu fordern hatte, gelangt man auch) bei der Annahme, daß er die
Stellung am Kadettenhauſe. nicht vermöge einer unter 8 66 Abj. 1
"des Reichsmilitärgeſeßes fallenden Einberufung zum Militärdienſte,
ſondern freiwillig übernommen habe. Allerdings findet in diejem
Falle 8 66 Abſ. 4 des Reichsmilitärgeſezes keine Anwendung auf
' Ihn, da er nicht zu den Reichs= oder Staatsbeamten gehörte. Die
"Lehrperſonen an den von : den Gemeinden unterhaltenen höheren
'Lehranſtalten nehmen zwar unier den für den Dienſt der Ge-
meinden angeſtellten Beamten inſofern eine Sonderſtellung ein, als
nicht die Leiter der Gemeinde, ſondern die ſtaatlichen Schulaufſiches-
behörden ihre dienſtlichen Vorgeſeßten jind, und eine Reihe von
Vorſchriften, die für Gemeindebeamte gelten, in3beſondere die Be- |
Ftimmungen des Kommunalbeamtengeſetes und der Städteordnung,
Ihnen gegenüber nicht zur Anwendung kommen. Dennoch ſind ſie
als Gemeindebeamte zu betrachten (Urteil. des ReichSgericht3 vom
-9. Januar 1914, I. W. 1914 S. 423 Nr. 24) und. können
daher auf die im 8 66 Abſ. 4 des Reich3militärgeſeßes
den Reich8- und Staat3beamten eingeräumie Vergünſti-
gung keinen Anſpruch machen. Aus der Nichterwähnung
der Gemeindebeamten in 8 66 Abſ. 4 dieſes Geſetzes folgt
aber nicht, daß fie auf Fortgewährung ihres Dienſtein-
kommens kein Recht haben, wenn ſie ſic< nac<4 aus8ge-
ſprohener Mobilmachung mit Zuſtimmung ihrer vorge=
ſehten Behörde in da38 Heer aufnehmen oder zu einer
ſonſtigen militäriſchen Dienſtleiſtung verwenden laſſen.
Vielmehr entſ<eidet ſich die Frage, ob und inwieweit in
diejem Fall ein Recht auf Fortgewährung ihres Dienſt-
einfommens zuſteht, nah den für ihre Re<t3verhältniſſe
maßgebenden kandesrehtlichen Vorſchriften (Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts vom 13. Januar 1916, mitgeteilt im Preußiſchen
Verwaltungsblait Bd. 37, S. 502; Urteil des Kammergericht3
vom 30. November 1917 -- M. U. 3126/17).
Nach ' dem preußiſchen Beamtenrechte hat der Anſpruch des Be-
amien auf Gewährung ſeines Dienſteinkommens die Natur einer
ihm für die Dauer ſeines Amtes zuſtehenden Rente, die ihm,
ſoweit nicht geſeßliche Beſtimmungen entgegenſtehen, für die Zeit,
während deren er das Amt bekleidet, unverkfürzt gewährt werden muß
(Urteil des Reichsgerichts vom 9. Juni 1898 S. 407 Nr. 28).
Unerlaubte Entfernung vom Amt iſt zwar unter den in 88 8ſff.
des WGeſezes vom 21. Juli 1852 betreffend die Dienſtvergehen der
nichtrichierlichen Beamten bezeichneren Vorausſezungen ein Grund,
dem Beamten das Dienſteinkfommen zu entziehen. Sie kommt aber
im vorliegenden Falle nicht in Frage, da der Erblaſſer der Kläger
die Stellung am Kadettenhaujfe in W. unſtreitig mit Zuſtimmung
ſowohl des Provinzialſchulfollegiums als auch des Kuratoriums
des Lyzeums übernommen hat. Ob ſich ein nach ausgeſprochener
Mobilmachung freiwillig in das Heer eintretender Gemeindebeamter,
falls er Offiziersbeſoldung erhält, ſieben Zehntel davon auf ſeine
Zivilbeſoldung anrechnen laſſen muß, bedarf keiner Unterjuchung,
da . der Erblaſſer der Kläger bereit war, ſich dieſe Anrechnung ge-
fallen zu laſſen. Keinesfalls iſt aus dem Fehlen .einer dem
8 66 Abſj. 2 Saz ,2 des Reichsmilitärgeſetßzes entſprechen=
den Vorſ<hrift für die freiwillig in das Heer eintretenden
Gemeindebeamten ein ſtichhaltiger Grund für die Anſicht
zu entnehmen, daß dieſe Beamien durc< den freiwilligew
Eintriit in das Heer des Rec<h:3 auf Fortgewährung ihres
ver-
Dienſteinkfommens für däe Zeit des Heereösdienſtes
luſtig gingen. Denn abgeſehen von der Möglichkeit einer ent=
ſprechenden Anwendung des 8 66 Abſj. 2 Saß 2 des Reichsmilitär-
geſezes auf den hier erörterten Fall ſteht es ſowohl den einzelnen
Bundesſtaaten al8 auch den Gemeinden frei, durch geſeßliche oder
ortöſtatutariſche Beſtimmungen Vorſorge zu treffen, daß nicht ein
nach ausgeſprohener Mobilmachung freiwillig in das Heer ein-
tretender Gemeindebeamter ſein Dienſteinkommen und die Offiziers-
beſoldung unverkürzt nebeneinander erhält. Daß der Erblaſer der
Kläger auf das Recht, ſi von dem ihm für die Dauer ſeiner
Tätigkeit am Kadetienhauſe in W. fortzugewährenden Dienſteinkommen
nicht mehr als ſieben Zehntel der Offiziersbeſoldung in Abzug
bringen zu laſſen, durch die Eingabe an das Kuratorium des
Lyzeums vom 12. Auguſt 1914 nicht verzichtet hat, ergibt ſich
aus denſelben Erwägungen, die der Annahme eine8 Verzicht3 auf
das Recht auf -8 66 Abſ. 2 des Reichsmilitärgeſeßes entgegenſtehen. .
Da der Erblaſſer der Kläger während ſeiner vom 15. Auguſt.
1914 bis zum 1. Juli 1916, alſo 22?/5 Monate, dauernden“ Tätig-
keit am Kadertenhauſe monatlich 8/5 der ſich auf 280 M. belauſenden
OffizierSbeſoldung zu wenig erhalten hat, ſo ſind ſeinen Erben
inögeſamt (22%/5 X 84 M. =) 1890 M. nachzuzahlen. Daß der An=
ſpru< auf Nachzahlung dieſes Betrages nicht gegen das Lyzeum,
jondern gegen die beklagte Stadtgemeinde zu richten iſt, hat das
Landgericht in dem auf Grund des 8 303 ZPO. erlaſſenen" Zwiſchen=
urteils vom 27. November 1916, gegen das die Beklagie in der
Berufungsinſtanz keinen Angriff erhoben hat, zuireffend ausgeführt.
Einer Beſchränkung des Rechts- oder: Prozeßweges, wie ſie für die
vermögensrechtlichen Anſprüche der preußiſchen Staat5beamten und der
unter das Geſez vom 30. Juli 1899 fallenden Kommunalbeamten
aus ihrem Dienſtverhältniſſe beſteht, ſind die Lehrer an den von
- den Gemeinden unterhaltenen höheren Unterricht3anſtalten (abgeſehen
von ihren Penſionsanſprüchen) nicht unterworfen. (RGZ. Bd. 70
S. 416 ff.) . | Ig.
Die Unterrichtskommiſſion des Abgeordneten-
hauſes über das Bittgeſu< des Vertretertages
der Preußiſ<hen Philologen-Vereine./
Guß) LC Nn
Soweit der Inhalt der Petition. Im Anſchluß daran führte der
Berichterſtatter aus: Außer den in der Petition vorgeführten vier
Fällen lagen ihm eine Reihe anderer Fälle, mitgeteilt dur< Briefe per-
jönlichen Charakter3, vor, die er hier nicht vorleſen könne, aber die
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