Blätter für Rechtsfragen
des höheren Unterrichtsweſens / Beilage zum Deutſchen Philologen-Blatt
Herausgeber: Profeſſor R. Jung, Borſißender des Rechtsausſchuſſes der Preußiſchen Philologen- Vereine
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Nr. 3 28. Auguſt 19418 3. Jahkgang
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| Inhalt :
Die Weiterzahlung der Vergütung an Siudienaſſeſſoren, die » Die Unterrichtskommiſſion des Abgeordnetenhauſes über das
ihr er Einberufung Zum Geer äbie waren, nach Bitigeſuch des Vertretertage3 der Preußiſchen Philologen-
3 zum DCCereSMEN «oo - +s» Vereine (Shluß). . . ooo S. 11
Die Öffiziers8beſoldung der Oberlehrer an Gemeindeanſtalten . S. 10
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Die Weiterzahlung der Vergütung an Studien-
aſſeſſoren, die an ſtädtiſchen höheren Lehran-
ſtalten beſchäftigt waren, na< ihrer Einberufung
zum Heeresdienſt.
Das nachſtehende Erkenntnis de8 Landgerichts in D. iſt
von grundſäßlicher Bedeutung für das rechtliche Verhältnis der
wiſſenſchaftlichen Hilfslehrer an Gemeindeanſtalten zu der Patro=-
nat5behörde :
„In Sachen des wiſſenſchaftlichen Hilfslehrers B. zu H...,
. gegen die Stadtgemeinde H., . .. wegen Forderung hat ... für
Recht erkannt: Die Beklagte wird verurieilt, an den Kläger 2250 M.
nebſt 4% Zinſen ... zu zahlen, jowie die Koſten des Rechtsſtreites
zu tragen... |
Tatbeſtand.
Der Kläger gehört zu den in die Liſte des Provinzialſchul-
kollegiums zu M. eingetragenen Kandidaten des höheren Lehramts.
Von dieſem wurde er im Herbſt 1912 ohne zeitliche Begrenzung
dem Realgymnaſium in H., das im Eigentum der Beklagten ſteht,
als Probekandidat überwiejen. Von Oſtern 1913 ab erteilte er
dilfsunterricht von 24 Stunden wöchenilic<. Nachdem er vom 4. Fe-
bruar 1915 bis zum 1. Februar 1916 einberufen war, wurde ihm
die monatliche Vergütung von 225 M., die er jeit Oſtern 1913
bezogen hatte, für die Monate Februar und März 1915 weiter
bezahlt, nicht dagegen für die Zeit vom 1. April 1915 bis zum
1. Februar 1916.
Der Kläger verlangt nun die nachträgliche Zahlung des Ge=-
halt3 für dieſe Zeit und beantragt... =
- „« Die Beklagte beantragt Abweiſung der Klage. Sie
erhebt den Einwand der Unzuläſſigkeit des Reht5weges,
da der Kläger vor Erhebung der Klage den Vorbeſcheid
ſeiner vorgeſeßten Behörde hätte einholen, im übrigen
aber den Anſpruch im Verwaltungsſtreitverfahren hätte
geltend machen müſſen. Zudem hätte der Kläger nicht die
Beklagte, zu der er in keinem Rechtsverh ältnis geſtan=
den habe, ſondern höchſtens den Staat wegen ſeines Ge=-
halts in Anſpruch nehmen müſſen.
Die Beklagte beſtreitet ferner den Anſpruch des Klägers, da
dieſer nicht als ſtändig gegen Entgelt beſchäftigter Staat3beamter
anzuſehen ſei und deshalb nicht zu den Beamten gehöre, an die
' auch während ihres Krieg3dienſtes das Gehalt weiterzuzahlen ſei...
Entſcheidungsgründe:
Die Entſcheidung über den Einwand der Unzuläſſigkeit des
Recht3weges hängt davon ab, ob der Kläger in jeiner Stellung
in H. unmittelbarer oder mittelbarer Staat3beamter war. Im erſteren
Falle bedarf es für ihn vor der Klageerhebung der Entſcheidung
ſeines Verwaltungschefs, des Miniſters der geiſtlichen und Unterricht5-
angelegenheiten bzw. des Provinzialſchulkollegiums in M. Inner-
halb von ſechs Monaten nach Bekanntgabe diejer Entſcheidung muß
dann die Klageerhebung erfolgen. | ..
War er dagegen mittelbarer Staatsbeamter, jo kommen dieſe
durch das preußiſche Geſez vom 24. Mai 1861 getroffenen Be-
"ſtimmungen für ihn nicht in Betracht, ſo daß der Recht8weg für ihn
ohne weiteres zuläſſig wäre.
Mittelbarer Staat5beamter wäre der Kläger aber nur dann,
wenn er auf Grund eines mit der Stadt H. abgeſchloſſenen Dienſt-
vertrages von dieſer endgültig angeſtellt, mithin Kommunalbeamter
wäre. Dies trifft aber für ihn nicht zu, da er unſtreitig noch
in der Liſte der Kandidaten des höheren Lehramts geführt wird
und als jolcher der Anſtalt in H. vom Provinzialſchulkollegium
in M. lediglich zur AuzShilfe überwieſen war und jederzeit wieder
abberufen werden konnte.
Der Kläger war alſo unmittelbarer Staat38beamter. Er hatte
aljo, wie erwähnt, den im 8 2 des Geſezes vom 24. Mai 1861
- vorgejehenen Beſcheid ſeines Verwaltungs<efs vor Klageerhebung ein-
zuholen.
Dies hat er getan, denn in dem Schreiben des Provinzialſchul-
follegiums vom 21. Januar 1916 iſt ein Vorbeſcheid im Sinne
des S 2 des Gejeges vom 24. Mai 1861 zu erbliken. Da ihm
diejer Beſcheid nicht vor dem 21. Januar. 1916 mitgeteilt ſein
fann, die Klage aber unſtreitig am 3. Juni 1916 der Beklagten
zugeſtellt worden iſt, ſo iſt die ſec<hsmonatige Ausſchlußfriſt des
obenerwähnten 8 2 gewahrt.
Nac4 8 1 des Geſezes vom 24. Mai 1861 ſteht alſo dem
Kläger der Recht8weg offen.
Der Anſpruch des Klägers ſtüßt ſich nicht auf ein Vertrags3-
verhältnis, jondern auf 8 66 des Reichsmilitärgeſeße3. Danach ſollen
» Rei<g3-, Staat8- und Kommunalbeamte durch Einberufung zum
Militärdienſt in ihrem bürgerlichen Dienſtverhältnis keinen Nach»
teil erleiden. Ihre Stellen, ihr perſönliches Dienſteinkommen aus
denjelben und ihre Anciennität ſowie alle ſich daraus ergebenden
Anſprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum Militär-
dienſt gewahrt“.
E3 fragt ſich zunächſt, ob dem Kläger, wenn ihm überhaupt
ein Anſpruch auf ſein Gehalt nah dieſer Geſete8beſtimmung zU-
ſteht, dieſer Anſpruch gegen die Beklagte zuſteht. Dies iſt zu be-
jahen, denn wenn er auch nicht in einem feſten Dienſtverhältnis zu
der Beklagten geſtanden hat, jo war er doch auch während ſeiner
Militärdienſtzeit,
( da eine Abberufung ſeitens. des Provinzialſchul-
kollegiums nicht erfolgt war, der im Eigentum der Beklagten
ſtehenden Anſtalt weiter überwieſen. Steht ihm alſo ein Gehalts8-
anſprucg zu, jo kommt als zahlungspflichtig nur die Beklagte in
Betracht. - un
C5 iſt demnach zunächſt zu prüfen, ob der Kläger als Be-
ämter im Sinne des 8 66 des Reichsmilitärgeſeze3 anzuſehen iſt.
Für die Beurteilung dieſer “Frage können die al3 Auslegung dienenden
Miniſterialerlaſſe vom 20. Auguſt bzw. 10. September 1914 ZU=
grunde gelegt werden.
- Danach ſind die anſtellungsfähigen Kandidaten des höheren Lehr-
amt5, welche : .
a) eine etatsmäßige Hilfslehrerſtelle, eine Mittelſchullehrerſtelle,
Lehrerſtelle, eine Seminarlehrerſtelle an einem ſtaatlichen Neben=-
kurſu3s verwalten, |
b) als fliegende Hilfslehrer berufen ſind oder .
- €) Hilfsunterricht in einer durch den Etat feſtgeſeßten Stunden-
zahl erteilen, |
als ſtändig gegen Entgelt beſchäftigte Staat8beamte im Sinne des
Erlaſſes vom 20. Auguſt 1914 betreffend die Zahlung des Zivil
dienſteinkommens an die infolge der Mobilmachung zum Krieg3=
dienſt einberufenen Beamten anzuſehen. | |
Zu. den aber unter Ziffer a und b erwähnten Beamten gehört