Full text: Zeitschrift für Kinderforschung - 26.1921 (26)

314 C. Literatnr. 
 
langt die Ethik wie die Pädagogik wie die Geschichte: Nicht 3er Staat ist Schul- 
herr, Sondern ich, d. bh. die Gemeinschaft der Väter in der Gemeinde und Kirche 
(Klternbeirat!); wir Sind die Schulherren, kraft unsres Gewissens; der Staat aber 
iSt für das Gebiet der Schule der Schutzherr, nichts weiter.« -- Der 3. Abgehnitt 
:St eine Polemik gegen die genannten »Staatspädagogen«. -- Im letzten entwirft 
Stoy die Grundzüge einer SchulverfasSung. »Die Tätigkeit des Schnlregiments be- 
zieht Sich auf drei Dinge: Organisation, Dotation, Inspektion, Die »Schulgemeinden« 
Klternbeiräte) Sollen das Recht haben 1. über alle das Schulwesen betreffenden 
Maßregeln und Veranstaltungen vorher Sich gutachtlich zu äußern und 2. nach den 
<enannten drei Richtungen Wünsche und Beschwerden auszusprechen, In natürlichem 
ZuSammenhang mit obigem tritt nun zweitens die Beteiligung der Schulgemeinde bei 
jer Schulverwaltung, in der neben dem Direktor, dem technischen Rate und den 
gewählten Vertretern der KonfesSionen auch eime Anzahl frei gewählter Vertreter 
der Schüigemeinde in Gestalt von Vätern und Lehrern Sitz und Stimme haben. . . 
Wir fordern wohlorganigierte Lehrerkonferenzen für alle Lehrer der Provinz, ge- 
Schieden nach dem Charakter der Schulen. Wir fordern Solche Konferenzen als 
beratende Versammlungen im innigen Zusammenhang mit dem obersten Schul- 
regiunent, zur Bearbeitung ganz bestimmter Auigaben periodisch zusammenberufen. 
ausSgestattet mit dem Recht der Antragstellung und Beschwerdeführung unter Solchen 
Formen, durch welche das Hervorgehen Solider Regultate gesichert ist. 
ptoys »Reform der Schulverfasszung« würde auch dem modernsten Schul- 
"ſormer Ehre machen; das erhellt Schon aus einem bündigen Überblick. Und 
Joch ist Sie bereits vor mehr als 40 Jahren geschrieben worden. Auch inhaltlich 
ict Ste mancher Schulreformschrift der Gegenwart um ein bedeutendes überlegen : 
„inmal gurch die vornurteilsfreie Allseitigkeit der Betrachtungen und Begründungen, 
<odam -- bei aller Standpunktfestigkeit -- durch vornehme Sachlichkeit. Sie be- 
Ekundet gründliches Fachwissen und eine meisterhafte Vorausahnung und Darstellung 
dor Jägagogigchen Entwicklung, Möchte die in Jeder Beziehung treffliche Abhand- 
ang des berühmten Pädagogen als Flugschrift in Millionen von Kxemplaren in allen 
Landen deutscher Zunge weiteste Verbreitung finden, damit ihr guter Geist das 
Jeutsche Volk vor Jeglicher Mißgeburt von Einheitsschule bewahre. 
Cochem, Heinrich Khlinger, 
Mönkemwller, Dr., Die Strafe in der Yürsorgeerzichung. (»Beiträge zur 
Kinderf, u. JHeilerziehung«, Heft 117.) Langenszalza, Hermann Beyer & Söhne 
(Buver & Mann), 1914, 36 S. Preis 60 Pf. 
Öbschon Fürsorgeerziehung und Stiafpädagogik für den Juristen wie für den 
Pädagogen Kkontradiktorische Begriffe bezeichnen, bildet »die Strafe« das heikelste 
Problem in der ganzen Fürsorgeerziehungstätigkeit und Fürgorgeliteratur. Vorliegende 
4hhandlung nun Stellt die langjährigen Krfahrungen eines medizinisch und psychi- 
atnsch goschulten Vürsdorgeerziehers betreffend »die Strafe in der JPVürgorge- 
erzichung« dar, 
Eingangs erhebt und begründet Mönkemöller --- gegen die »Sentimentalen 
Pädagoven« --- und übereinstimmend mit VYörster die Forderung: Strafe und EKr- 
ziehung. Sodann kreuzt er die Klinge mit Iörster und Spencer für die grundsätz- 
iche Beibehaltung der Körperstrafe in der Fürgorgeerziehung. Nichtsdestoweniger 
wührt er gegen die Körperstrafe Sehr gewichtige ärztliche und psychiatrische Be- 
denken ins Veld. Unbedingt müssen imbezille, degenerierte, paranoische, hysterische, 
nervosge und psyYchopathiSche Yürsorgezöglinge von der körperlichen Züchtigung aus- 
Zeuommen Sein, zumal psychiatrische Untersuchungen die VorausSetzung Jedweder
	        
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