Hitteilungsblatt
der Reichsberatungsſtelle für Arbeitsunterricht
Herausgegeben von
Prof. O. Frey in Leipzig-Co,., Eichendorffſtr. 34
I. Jahrg. Nr. 7 Berlag Quelle & Meyer in Leipzig Auguſt 1924
Preußiſ<e Prüfungsordnung für Werklehrer und Werklehrerinnen"
CF x. Die Befähigung zur Erteilung von Werkunterricht an Bols-, mittleren und höheren
Schulen wird durc Ablegung einer Prüfung erworben. Solche Prüfungen werden an den
ſtaatlichen und ſtaatlich anerkannten Werklehrerbildungsanſtalten abgehalten. Der Prüfungs-
termin wird von dem für die Anſtalt zuſtändigen Provinzialſchulkollegium feſtgeſeßt und durch
das Zentralblatt für die geſamte Unterrichtsverwaltung in Preußen bekanntgemacht.
F 2. Der Prüfungsausſchuß wird von dem zuſtändigen Provinzialſchulkollegium gebildet.
Er beſteht aus einem Oberſchulrat als Vorſißenden, dem Anſtaltsleiter und den an der Anus-
bildung der Bewerber? beteiligten Lehrern?.
F 3. 2) Zugelaſſen zur Prüfung werden Bewerber, die bereits eine Lehrbefähigung be-
ſißen, oder die ihrer Vorbildung nach für die Zulaſſung zur Prüfung für das wiſſenſchaftliche
oder das künſtleriſche Lehramt an höheren Lehranſtalten Preußens in Betracht kommen, Die
Bewerber müſſen den einjährigen Ganztags8- oder den zweijährigen Halbtagslehrgang regel:
maßig beſucht und ſich bis zu einem vom Provinzialſchulkollegjum zu beſtimmenden Zeitpunkte
bei dem Anſtaltsleiter zur Prüfung gemeldet haben. Der Anſtaltsleiter hat das Verzeichnis der
Gemeldeten mit einem Gutachten über deren Zulaſſungsfähigkeit und den vorgeſchriebenen Nach-
weiſen dem Prüfungsausſchuß vorzulegen und deſſen Entſchließung einzuholen. Wenn es ſich
um eine Wiederholung der Prüfung handelt, iſt anzugeben, wo der Bewerber ſich der erſten
Prüfung unterzogen hat.
bvb) Ausnahmsweiſe können ſich auch Bewerber melden, die die Zulaſſungsbedingungen zu
a) nicht erfüllen, aber beſondere künſtleriſche oder handwerkliche Leiſtungen aufzuweiſen haben,
pädagogiſche Eignung beſißen und den Nachweis einer entſprechenden Ausbildung erbringen.
Sie haben ihre Meldung ebenfalls an den Anſtaltsleiter zu richten,
Der Meldung zur Prüfung ſind beizufügen:
Von allen Bewerbern:
1. ein ſelbſtgefertigter Lebenslauf, auf deſſen Titelblatt der vollſtändige Name, der Geburts-
ort, das Alter und der Wohnort des Bewerbers anzugeben ſind,
2. ein Geſundheitözeugnis, ausgeſtellt von einem Arzte, der zur Führung eines Dienſitſiegels
berechtigt iſt.
Bon den Bewerbern zu 3) außerdem:
1. das Zeugnis (die Zeugniſſe) über die erworbene (-n) Lehrbefähigung (-en),
2. ein Zeugnis über die bisherige Lehrtätigkeit oder in Ermangelung eines ſolchen ein amt-
liches Fuührungszeugnis.
1 Nach einem Erlaß des Preußiſchen Miniſters für Wiſſenſchaft, Kunſt und Volksbildung tritt
dieſe Prüfungsordnung am 1, Juli 1924 in Kraft,
? Die Bezeihnung umfaßt hier und im folgenden auch Bewerberinnen und Lehrerinnen.
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