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für die Erteilung des Unterrichts an der Fortbildungsſ<hule,
Die bevorſtehende Reichsſchulkonferenz wird ſic auch mit Fragen
der Organiſation der Fortbildungsſchule und der Ausbildung
der an ſie -zu berufenden Lehrkräfte befaſſen. Es iſt not-
wendig, daß die Lehrerinnen ſelbſt ſich über derartige Fragen
einig ſind und ſich deshalb in gemeinſamer Beratung mit
ihrer Löſung beſchäftigen.
Der Verband Deutſcher Fortbildungs- und Fachſchullehre-
rinnen möchte zu ſolc< gemeinſchaftlicher Arbeit die Hand bieten.
Er ſtellt de8halb an die Zweigvereine des Allgemeinen Deut-
ſc<en Lehrerinnenverein8 ein zweifaches Anſuchen:
1. Die Vorſißenden der Zweigvereine müchten der unter-
zeichneten Vorſigenden des Verbandes mitteilen, ob weibliche
Fortbildungsſchulen innerhalb ihres Landes bzw. ihrer Stadt
beſtehen und welcher Art ſie ſind.
2. Die -Vorſigenden der Zweigvereine möchten ihre Mit-
glieder, ſoweit ſie an Fortbildungsſchulen unterrichten, veran-
laſſen, Sektionen zu bilden und als ſol<he ſic dem Verbande
Deutſcher Fortbildungs- und Fachſchullehrerinnen anzuſchließen.
Anmeldungen wollen erfolgen bei
Helene Sumper,
Vorſitende d. Verbandes Deutſcher Fortbild.- u. Fachſchullehrerinnen,
München, Thereſienſtr. 29/1. R.
Das neue Reichsſc<hulgeſeß.
"Der Entwurf des erſten Reichsſchulgeſezes, das die Ge-
ſtaltung des deutſchen Schulweſens regeln ſoll, iſt erſchienen.
Er iſt ausſchließlich der Grundſ<ule gewidmet. Der Ge-
jepentwurf lautet:
8 1. Die Volksſchule iſt in den vier unterſten Jahrgängen
zugleich al8 Grundſchule für das mittlere und höhere Schul-
weſen einzurichten. Die Grundklaſſen (-ſtufen) müſſen un-
beſchadet ihrer Aufgabe al8 Teile der Volksichule nach ihrem
Lehrziel, ihrem Lehrplan und ihrem Unterrichtsbetriebe ſo
geſtaltet werden, daß ſie nach erfolgreichem Beſuch ihrer
oberſten Klaſſe (Stufe) die ausreichende Vorbildung für den
unmittelbaren Eintritt in eine mittlere oder höhere Lehr-
anſtalt gewährleiſten. Für beſondere Fälle kann durch die
Lande3zentralbehörden zugelaſſen werden, daß noch weitere
Jahrgänge einer Volksſchule als Grundſchulklaſſen einge-
richtet werden und daß dabei der Lehrplan, das Lehrziel und
der Unterrichtäbetrieb aller Grundſchulklaſſen entſprechend ge-
ändert wird,
8 2. Die beſtehenden öffentlichen Vorſchulen und WVor-
ſ<hulklaſſen ſind als8bald aufzuheben. Statt der ſofortigen völli-
gen Aufhebung kann auch ein Abbau in der Weiſe erfolgen,
daß vom Beginne de8 Schuljahres 1920/21 oder, wo dieſes
nicht angängig iſt, ſpäteſtens von Beginn des Schuljahres
1921/22 an die unterſte Klaſie nicht mehr geführt wird und
der geſamte Abbau ſpäteſtens zu Beginn de3 Schuljahres
1924/25 abgeſchloſſen ſein muß. Für private Vorſchulen
und Vorſchulklaſjen gelten die gleichen Vorſchriften, do< kann
da, wo eine baldige Auflöjung-oder ein baldiger Abbau erheb-
liche wirtſchaftliche Härten für die Lehrkräfte oder die Unter-
haltung3träger mit ſich bringen würde oder aus örtlichen
Gründen untunlich iſt, die völlige Auflöſung bis zum Be-
ginne des Schuljahres 1929/30 aufgeſchoben werden. Wird
ein Aufſchub gewährt, iſt dafür zu ſorgen, daß die Geſamt-
ſchülerzahl der Vorſchulklaſſen den bisherigen Umfang nicht
überſteigt, Al3 Vorſchulklaſſen im Sinne der Beſtimmungen
der Abſ. 1 zuund 2 gelten ſtets die für Kinder in den erſten
drei Schulpflichtjahrgängen beſtimmten Klaſſen an mittleren
und höheren Lehranſtalten ſowie jelbſtändig beſtehende zur
Vorbereitung für den Eintritt in eine mittlere oder höhere
Lehranſtalt dienende Schulklaſſen. Die Landesbehörden find
befugt, allgemein oder für einzelne Schulgattungen oder ein-
zelne Schulen auch die für einen weiteren Sculpflichtjahr-
gäng beſtimmte Klaſſe zum Zwecke der Aufhebung. für eine
Vorſchulklaſſe im Sinne dieſer Beſtimmung zu. erklären. :
8 3. Werden infolge der Aufhebung oder des Abbaues
öffentlicher Vorſchulen oder Vorſchulklaſfen hauptamtlich "an-
geſtellte Lehrer und Lehrerinnen in ihren bisherigen Stellun-
gen entbehrlich, ſo können dieſe Lehrer (Lehrerinnen) auch
gegen ihren Willen ohne Schädigung in ihren Gehalt3-
anſprüchen an andere öffentliche Volk3ſchulen oder mittlere
und höhere Lehranſtalten verſeßt werden.
8 4. Privatunterricht für einzelne Kinder oder gemeinſamer
Privatunterricht für Kinder mehrerer Familien, die ſich zu
dieſem Zwecke zuſammenſchließen, darf an Stelle de3 Beſuchs
der Grundſchule nur in beſonder38 dringenden Fällen aus-
nahmsweiſe zugelaſſen werden,
8 5. Auf den Unterricht und die Erziehung blinder, taub-
ſtummer, ſchwerhöriger, ſprachleidender, krankhaft veranlagter,
ſittlich gefährdeter oder verkrüppelter Kinder, jowie auf die
dem Unterricht und der Erziehung dieſer Kinder beſtimmten
Anſtalten und Schulen finden die Vorſchriften dieſe3 Geſebes
keine Anwendung.
Aus der Begründung iſt folgende3 hervorzuheben : Daß
das Geſetz ſchon vor der Reichsjhulkonſerenz eingebracht wird,
hat ſeinen Grund darin, daß eine Reihe von Ländern bereits
im Begriffe ſtehen, ſelbſtändig vorzugehen. Das könnte eine
Zerſplitterung im deutſchen Schulwejen nach ſich ziehen und
würde unter Umſtänden die Länder zwingen, Maßregeln, die
ſie jezt ergreifen, ſpäter unter dem Zwange eines Reichs-
geſeßes wieder abzuändern. Um jedoch den Ländern und Ge-
meinden die Unterlagen zu geben, ihr Schulweſen auf die
kommende Neuordnung rechtzeitig einzuſtellen, hat ſich die
dringliche Notwendigkeit gezeigt, alsbald, wenn auch vor-
behaltlich etwaiger ſpäterer Änderungen, die Mindeſtdauer der
Grundſchule und ihre Einfügung in den Organiömus der
Volksſchule geſeßlich in Umriſſen ſeſtzulegen,
Urtikel 145 der ReichSverfaſſung ſchreibt die allgemeine
Schulpflicht vor, und der Erſüllung dieſer Vorſchrift foll
grundſäßlich die Volksſchule mit mindeſtens ac<t Schuljahren
dienen. Artikel 146 Abſatz 1 aber ſchreibt vor, daß ſich das
mittlere und höhere Schulweſen auf einer für alle gemein-
ſamen Grundſchule aufbauen ſoll. Daraus3 folgt, daß die ge-
meinſame Grundſchule in der Volksſchule mit enthalten ſein,
alſo einen Teil von ihr darſtellen muß. Daraus ergibt jich
voi ſelbſt die allgemeine Verpflichtung zum Beſuche der
Volksſchule.
Zur Frage der kommenden Rechtſ<hreibung.
Der Bezirkslehrerverein München verſendet folgendes Rund-
ſchreiben an Lehrer- und Lehrerinnenvereine:
Die an Oſtern zuſammentretende Reichsſchulkonferenz plant
u. a. Beratungen über eine Reform der deutſchen Rechtſchrei-
bung. Wir Lehrer an den Volksſchulen haben das größte Jn-
tereſſe, daß diesmal wirklich eine gründliche Vereinfachung der
Rechtſchreibung erreicht wird. Wir verlangen, daß man auc
Volksſchulpädagogen hört und beachtet, Aber nur wenn ſich
die Stimmen der Lehrer aus allen deutſchen Ländern ver-
einigen, werden ſie wirken.
Im Auftrag des Bezirkslehrervereins Münden befaßt ſich
eine Arbeit8gemeinſchaft mit der Aufſtellung von Vorſchlägen.
Wir fordern als Ziel lauttreue Schreibung; ferner: -
a) Die Abſchaffung des großen Anfangsbuchſtaben beim
Dingwort (ausgenommen beim erſten Wort im Sob
und bei Eigennamen);
b) den Wegfall aller Dehnungszeichen (aa, 288, 00, »,b, ie, jeh).
Der Unterſchied zwiſchen langem und kurzem Vokal
wird durch die Schärfung genügend ausgedrüct. Will-
für bei Anwendung der Dehnungszeichen; - .
c) die Ausſtoßung des 1 am Anfang der Silbe (ſog.
Trennungs- oder Klang 1, wie in gehen);
d) für einen Laut nur ein Zeichen. Überflüſſig ſind alſo:
vy, ph, e, eb, y, th, dt, x, ei (oder 81?), eu, das ſog. Schluß: :9, 8; .
e) grundſäßlich deutſche Schreibweiſe der Fremdwörter.
Die Vorteile -für unſeren Unterricht ſpringen in die Augen
die praktiſche Seite muß durchſchlagende Bedeutung gewinnen