V. Schulaufsicht und Schulverwaltung. - 111
ernstlichen Widerstand stoſgen und eine ebenso schwierige als lästige
Kontrolle bedingen. 4, Ebenso erregt der weitere Vorschlag polizeilicher
Maſsregeln zur Fernhaltung von Miſsbräuchen und Überanstrengungen der
Kinder Schwere Bedonken und würde ingbegondere dann, wenn -- gerechter-
weise -- auch die nicht entlohnte Kinderarbeit einbezogen würde, weit-
gehende wirtschaftliche Nachteile im Gefolge haben, 5. Dagegen dürfte
ein Verbot des Verdingens von Kindern unter 12 Jahren, Sei es zu Haus-
oder landwirtschaftlichen Arbeiten, wohl angängig und durchführbar Sein,
6. Um die Gefahren, denen die Kinder bei Verwendung zur Maschinenarbeit
und beim Fuhrwerk ausgegetzt Sind, tunlichst zu mildern, empfiehlt es Sich,
auf die allgemeine Einführung der Normal-Unfallverhütungsvorschriften hin-
zuwirken und diege nötigenfalls entsprechend auszubauen; hierbei ist aber
eine wirksame Durchführung der Kontrolle unerläſslich, 7. Der Kgl. Staats-
regierung 86i der Dank für die Vornahme der eingehenden Erhebungen
Sowie für die Mitteilung des Ergebnisses derselben an den Landwirtschafts-
rat zum Ausdruck zu bringen. -- Die Anträge wurden gegen eineStimme
angenommen.
V. Schulaufsicht und Schulverwaltung.
3) Ministerial- und Regierungsschulräte.
In Preuſsen ist es immer noch nicht möglich geworden, vom Kultus-
ministerium die Medizinalangelegenheiten oder gar die Kirchenan-
gelegenheiten abzuzweigen,
In Bayern ist, wie Schon im Vorjahre erwähnt, ein kleiner Fortschritt
zu verzeichnen. Am 26. April 1904 gab Minister v, Wehner einen ge-
Schichtlichen Überblick über die Beiziehung von Fachmännern von Sgeiten
des Kultusministerivms und machte Vorschläge, wie dem jetzigen Zustande
abzuhelfen sei. Am 28. April 1904 brachte er den Plan, eine Landesschul-
Kommigsion mit vier Abteilungen (für Volksschulen, Lehrerbildungsanstalten,
für weiblichen Unterricht und für Fortbildungsschulen) zu gründen. Der
Minister stellte Regelung der Sache in Ausgicht. Die Sache wurde erledigt
durch eine Allerhöchste Verordnung vom 13. August 1905 (vergl.
„Gegetz- und Verordnungsblatt“, 1905, S. 559). Am 1, November 19065 ist
die Verordnung in Kraft getreten. In Bayern besteht jetzt im Kultus-
ministerium neben dem Obersten Schulrat eine Landesschulkommissgion
und anstatt der Kreisscholarchate Sind Kreisschulkommissionen bei den
Kreisregierungen eingeführt,
Nach den vollzogenen, 5 Jahre giltigen Wahlen besteht die Landes-
Schulkommissgion in ihrer Hauptabteilung aus Mitgliedern folgender
Berufe:
Kreisschulinspektoren: 2,
Lehrerbildungsganstalten: 2,
Weltliche Schulaufsichtsbeamte: 1.