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Sonntag 18, Juli
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Die Anſtalten des Frauenvereins in Koswig.
In der Stadt Koswig im Herzogthum Anhalt - Bernburg
erkannte der Unterzeichnete bald das Bedürfniß und. den Nuz-
zen einer Bewahranſtalt für kleine Kinder , wie einer Näh-
und Strickſchule für arme Mädchen. Cs fehlte aber zur
Einrichtung ſolcher Anſtalten an Mitteln aus den der Local-
ſchul» und Armenbehörde zu Gebote ſtehenden öffentlichen
Fonds. Eine Aufforderung an die Frauen und Jungfrauen
der Stadt hatte das ſehr erfreuliche Ergebniß, daß eine An-
zahl von 120 derſelben ſich bereit erklärten , zu einem Frauen“
vereine zuſammenzutreten , zu dem Endzwecke, die bezeichneten
Anſtalten zu gründen und zu unterhalten. Auf eine unter-
thänigſte Bitte gewährte die dur<lauchtigſte Frau Herzogin ,
welche eine Bewahranſtalt für kleine Kinder ſc<hon früher in
der Reſidenz Ballenſtedt , ſowie eine Näh - und Strickſchule
für arme Mädchen in Bernburg gegründet hat und fortwäh»-
rend unterhält, huldrei? eine jährlime Unterſtüßung von
50 Thien. wit der gnädigſten Zuſicherung von weiteren Zu-
ſchüſſen im Falle des Bedürfniſſes. Der Frauenverein bot im
Durchſchnitt jährlich etwa 78 Thir. dar, die Beiträge der
felteyn und ein Zuſchuß aus einer wohlthätigen Stiftung
betrugen 20 Thlr. , ſo daß für beide Anſtalten ſich eine jähr-
liche Summe von etwa 140 Thirn. zur Verfügung fiellte,
mit welcher ſeit dem Frühjahre 1838, wo der Frauenverein
fich bildete und die beiden Anſtalten gegründet und eröffnet
wurden , dieſelben ausreichend unterhalten worden ſind,
Für die Näh- und Strickſchule meldeten ſich ſogleicd etwa
40 arme Mädchen , welche aufgenommen wurden z im Durch-
ſchnitte empfangen etwa 30 Mädchen in ſeHs Stunden wd-
chentlicm Unterricht im Nähen und Stricken von einer geſchic>-
ten und ſorgfältigen Lehrerin in dieſer Anſtalt, welche das
ganze Jahr hindurch beſteht, Für die Bewahranſtalt für
Fleine Kinder , welche jährlich vom April bis November beſteht,
geſchehen etwa 25 bis 30 Anmeldungen; durchſchnittlich
wird ſie von 20 kleinen Kindern beſucht , welche in jeder Hin-
ſicht gut bewahrt und verpflegt werden. Das Heilſame die-
ſer Anſtalt hat aber in der arbeitenden Wolksclaſſe noc< nicht
genug Anerkennung gefunden , ſonſt würde der Beſuch doppelt
ſo zahlreich ſein, |
Da die Veröffentlichung dieſer Anſtalten und der löblichen
Wirkſamkeit des hieſigen Frauenvereins auch anderweitig Nuz-
zen ſtiften kann, ſo trage ich fein Bedenken, die vorſtehende
Mittheilung zu machen und die Statuten der Bewahranſtalt
für kleine Kinder nachſtehend hinzuzufügen.
Koswig, den 21. October 1840.
Eugen Selle,
I chuſzeifung,
Nr. 115.
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Statuten der Bewahranttait für kleine Kinder in
Koswig im Herzogthum Anhalt-Bernburg.,
S. 1. Der Zweck der Bewahranſtalt für kleine Kinder
in Koswig iſt im Alßgemeinen der: denjenigen Einwohnern ,
welche ihre gewerblichen Arbeiten und Dienſte regelmäßig vder
häufig außerhalb ihrer Wohnungen zu verrichten genöthigt
ſind , die Gelegenheit zu verſchaffen , ihre nod nicht ſc<ulpflich»
tigen Kinder während ihrer Abweſenheit vem Hauſe in ſichere
Verwahrung und unter gute Aufſicht zu Fellen, Dieſer Zwe
ſchließt in ſim: a. den Aeltern es mögli? zu machen, daß
ſie , ohne Gefahr und Schaden für whre kleinen Kinder zu
beſorgen , ihren auswärtigen Geſchäfften und Arbeiten unge=-
hindert nachgehen können; b. daß die kleinen Kinder während
der Abweſenheit der Aeltern aus ihren Wohnungen wohl auf-
bewahrt , wohl gewartet und gepflegt , vor Unglück, Gefahr
und Schaden behütet, €. zugleih auc< frühzeitig zu ihrer
geiſtigen und leiblichen Entwickelung und Bildung zweckmäßig
erzogen werden z d. daß dadurch die Veranlaſſung und der
Vorwand zu den häufigen Schulverſäuwniſſen der älteren ,
ſchulpflichtigen Kinder. nämlich die Wartung ihrer kleineren
Seſchwiſter , hinweggeröumt werde,
S. 2, Aus dieſem Zwecke folgt als Hauptbedingung der
Aufnahme der Kinder das anerkannte Bedürfniß einer Be-
auffichtigung derſelben , welche die Yeltern , ohne an dem Er-
werbe ihres Unterhaltes verhindert zu werden, nicht leiſien
Eönnen. Die Anſtalt muß ſich auch vorerſt noF& aus Man:
gel an Mitteln darauf beſchränfen , bloß geſunde, oder wenn
gleich ſdwächliche, do< nicht wegen Kränfklichkeit einer veſon*
deren Pflege bedürftige Kinder aufzunehmen. Die aufnohm-
fähigen Kinder müſſen daher | Mn
2. bereits gehen können, alſo mindeſtens 1*/, bis 1*/,
Jahre alt ſein ; |
b. ſie dürfen nicht an Krankheiten , beſonders anſte>enden
Hautkrankheiten leiden;
c. ſie müſſen die geimpften Blattern gehabt haben, alſo
- den Impfſc<hein vorzeigen z NE
d. wenn aufgenommene Kinder erkranken, müſſen ſie bis
zur Wiederherſtellung der Pflege der Aeltern überlaſſen
bleiben,
Unter den angegebenen Bedingungen und Verausſeßungen
fönnen alle Kinder ohne Unterſchied des Standes und der
Religion der Aeltern bis zum erlangten ſchulpflichtigen Alter
aufgenommen werden. Die Aufnahme beſchränkt ſi< nicht
bloß auf Kinder armer Aeltern , ſondern findet auc< für
die ſchußbedürftigen Kinder bemittelter Aeltern ſtatt, nur
mit dem Unterſchiede, daß die leßteren das zur Unterhaltung
ihrer Kinder Erforderliche durch entſprechende Gelddeiträge
oder Lebensmittel beſtreiten müſſen. |