Full text: Allgemeine Schulzeitung - 18.1841 (18)

 
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Sonntag 18, Juli 
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Die Anſtalten des Frauenvereins in Koswig. 
In der Stadt Koswig im Herzogthum Anhalt - Bernburg 
erkannte der Unterzeichnete bald das Bedürfniß und. den Nuz- 
zen einer Bewahranſtalt für kleine Kinder , wie einer Näh- 
und Strickſchule für arme Mädchen. Cs fehlte aber zur 
Einrichtung ſolcher Anſtalten an Mitteln aus den der Local- 
ſchul» und Armenbehörde zu Gebote ſtehenden öffentlichen 
Fonds. Eine Aufforderung an die Frauen und Jungfrauen 
der Stadt hatte das ſehr erfreuliche Ergebniß, daß eine An- 
zahl von 120 derſelben ſich bereit erklärten , zu einem Frauen“ 
vereine zuſammenzutreten , zu dem Endzwecke, die bezeichneten 
Anſtalten zu gründen und zu unterhalten. Auf eine unter- 
thänigſte Bitte gewährte die dur<lauchtigſte Frau Herzogin , 
welche eine Bewahranſtalt für kleine Kinder ſc<hon früher in 
der Reſidenz Ballenſtedt , ſowie eine Näh - und Strickſchule 
für arme Mädchen in Bernburg gegründet hat und fortwäh»- 
rend unterhält, huldrei? eine jährlime Unterſtüßung von 
50 Thien. wit der gnädigſten Zuſicherung von weiteren Zu- 
ſchüſſen im Falle des Bedürfniſſes. Der Frauenverein bot im 
Durchſchnitt jährlich etwa 78 Thir. dar, die Beiträge der 
felteyn und ein Zuſchuß aus einer wohlthätigen Stiftung 
betrugen 20 Thlr. , ſo daß für beide Anſtalten ſich eine jähr- 
liche Summe von etwa 140 Thirn. zur Verfügung fiellte, 
mit welcher ſeit dem Frühjahre 1838, wo der Frauenverein 
fich bildete und die beiden Anſtalten gegründet und eröffnet 
wurden , dieſelben ausreichend unterhalten worden ſind, 
Für die Näh- und Strickſchule meldeten ſich ſogleicd etwa 
40 arme Mädchen , welche aufgenommen wurden z im Durch- 
ſchnitte empfangen etwa 30 Mädchen in ſeHs Stunden wd- 
chentlicm Unterricht im Nähen und Stricken von einer geſchic>- 
ten und ſorgfältigen Lehrerin in dieſer Anſtalt, welche das 
ganze Jahr hindurch beſteht, Für die Bewahranſtalt für 
Fleine Kinder , welche jährlich vom April bis November beſteht, 
geſchehen etwa 25 bis 30 Anmeldungen; durchſchnittlich 
wird ſie von 20 kleinen Kindern beſucht , welche in jeder Hin- 
ſicht gut bewahrt und verpflegt werden. Das Heilſame die- 
ſer Anſtalt hat aber in der arbeitenden Wolksclaſſe noc< nicht 
genug Anerkennung gefunden , ſonſt würde der Beſuch doppelt 
ſo zahlreich ſein, | 
Da die Veröffentlichung dieſer Anſtalten und der löblichen 
Wirkſamkeit des hieſigen Frauenvereins auch anderweitig Nuz- 
zen ſtiften kann, ſo trage ich fein Bedenken, die vorſtehende 
Mittheilung zu machen und die Statuten der Bewahranſtalt 
für kleine Kinder nachſtehend hinzuzufügen. 
Koswig, den 21. October 1840. 
Eugen Selle, 
 
 
I chuſzeifung, 
 
Nr. 115. 
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Statuten der Bewahranttait für kleine Kinder in 
Koswig im Herzogthum Anhalt-Bernburg., 
S. 1. Der Zweck der Bewahranſtalt für kleine Kinder 
in Koswig iſt im Alßgemeinen der: denjenigen Einwohnern , 
welche ihre gewerblichen Arbeiten und Dienſte regelmäßig vder 
häufig außerhalb ihrer Wohnungen zu verrichten genöthigt 
ſind , die Gelegenheit zu verſchaffen , ihre nod nicht ſc<ulpflich» 
tigen Kinder während ihrer Abweſenheit vem Hauſe in ſichere 
Verwahrung und unter gute Aufſicht zu Fellen, Dieſer Zwe 
ſchließt in ſim: a. den Aeltern es mögli? zu machen, daß 
ſie , ohne Gefahr und Schaden für whre kleinen Kinder zu 
beſorgen , ihren auswärtigen Geſchäfften und Arbeiten unge=- 
hindert nachgehen können; b. daß die kleinen Kinder während 
der Abweſenheit der Aeltern aus ihren Wohnungen wohl auf- 
bewahrt , wohl gewartet und gepflegt , vor Unglück, Gefahr 
und Schaden behütet, €. zugleih auc< frühzeitig zu ihrer 
geiſtigen und leiblichen Entwickelung und Bildung zweckmäßig 
erzogen werden z d. daß dadurch die Veranlaſſung und der 
Vorwand zu den häufigen Schulverſäuwniſſen der älteren , 
ſchulpflichtigen Kinder. nämlich die Wartung ihrer kleineren 
Seſchwiſter , hinweggeröumt werde, 
S. 2, Aus dieſem Zwecke folgt als Hauptbedingung der 
Aufnahme der Kinder das anerkannte Bedürfniß einer Be- 
auffichtigung derſelben , welche die Yeltern , ohne an dem Er- 
werbe ihres Unterhaltes verhindert zu werden, nicht leiſien 
Eönnen. Die Anſtalt muß ſich auch vorerſt noF& aus Man: 
gel an Mitteln darauf beſchränfen , bloß geſunde, oder wenn 
gleich ſdwächliche, do< nicht wegen Kränfklichkeit einer veſon* 
deren Pflege bedürftige Kinder aufzunehmen. Die aufnohm- 
fähigen Kinder müſſen daher | Mn 
2. bereits gehen können, alſo mindeſtens 1*/, bis 1*/, 
Jahre alt ſein ; | 
b. ſie dürfen nicht an Krankheiten , beſonders anſte>enden 
Hautkrankheiten leiden; 
c. ſie müſſen die geimpften Blattern gehabt haben, alſo 
- den Impfſc<hein vorzeigen z NE 
d. wenn aufgenommene Kinder erkranken, müſſen ſie bis 
zur Wiederherſtellung der Pflege der Aeltern überlaſſen 
bleiben, 
Unter den angegebenen Bedingungen und Verausſeßungen 
fönnen alle Kinder ohne Unterſchied des Standes und der 
Religion der Aeltern bis zum erlangten ſchulpflichtigen Alter 
aufgenommen werden. Die Aufnahme beſchränkt ſi< nicht 
bloß auf Kinder armer Aeltern , ſondern findet auc< für 
die ſchußbedürftigen Kinder bemittelter Aeltern ſtatt, nur 
mit dem Unterſchiede, daß die leßteren das zur Unterhaltung 
ihrer Kinder Erforderliche durch entſprechende Gelddeiträge 
oder Lebensmittel beſtreiten müſſen. |
	        
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