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§, 2. Der Vorstand des Departements des Erziehungswesens und die
vier Jnspectoren bilden die SchulinspectoratScommisfion. Die Schulinspectoren
stehen unter "der Leitung und Aufsicht des Erziehungsrathes, gehen zum gleichen
Ziele den möglichst gleichen Gang und wohnen dem Erziehuugsrathe, wenn sie
nicht ohnehin Mitglieder desselben sind, mit berathender Stimme bei.
§. 3. Die Schulinspectoren find mit der unmittelbaren Beaufsichtigung
und- Leitung des Volksschulwesens ihres Kreises beauftragt. Unter ihnen stehen
daher die sämmtlichen Primär- und Secnndarschulen, so wie die Privatschulen
desselben, und es liegt ihnen ob, die religiös-sittliche und geistige Bildung der
Lehrer und Schuljugend im Sinne der christ-katholischen Religion zu leiten und
zu fördern. Im Besondern überwachen sie in ihren Kreisen: a) die Einhal
tung der Schulorganisation und aller diesfallsigen Verordnungen; b) die Thätig
keit der Schul- und Gemeinderäthe, insoweit letztere Beschlüsse in Schulsachen
zu fassen haben; c) die Berufstreue der Lehrer; 6) den Schulbesuch und die
Leistungen der Kinder.
§• 4. Die Schulinspectoren ertheilen zu diesem Zwecke den betreffenden
Schul- und Gemeinderäthen, so wie den Lehrern, die nöthigen Weisungen und
sorgen dafür, daß alle Verordnungen und Beschlüsse in Betreff des Schulwesens
in ihren Kreisen genau und zur rechten Zeit vollzogen werden. Allfällige Saum
seligkeiten haben sie dem Präsidenten des ErziehungSralheS zu »erzeigen.
§. 5 Zur Erreichung dieser Zwecke und überhaupt zur Bethätigung des
öffentlichen Unterrichts haben die Jnspectoren jährlich ordentlicher Weise zwei
mal alle Primär-, Secundar- und Priatschulen ihrer Kreise zu besuchen und
zwar das Erstemal binnen Monatsfrist nach Eröffnung, das Zweitemal gegen
den Schluß des Schuljahres, diesmal so viel möglich bei Anlaß der Schluß
prüfungen (wofür sich die Schulräthe mit dem betreffenden Schulinspector zu
verständigen haben); außerordentlicher Weise, so oft vorhandene Uebelstände ihr
persönliches Erscheinen erfordern. Bei den ordentlichen Besuchen haben sich die
Schulräthe entweder vollzählig oder durch Abgeordnete zu betheiligen.
§. 6. Bei ihren Schulbesuchen werden sie sich umständlich über Alles er
kundigen, was sie zur richtigen und zuverlässigen Beurtheilung des Zustandes
der Schule, des Wirkens der Lehrer und der Schul- und Gemeinderäthe zu
wissen nöthig haben. Hieher gehören namentlich: a) die gesetzliche Aufnahme
und Entlassung, so wie die zweckmäßige Klasfification der Kinder; b) der Schul
besuch derselben mit Angabe der entschuldigten und nicht entschuldigten Ver
säumnisse; c) die Disciplin, Ordnung und Reinlichkeit in der Schule; st) die
Einhaltung der für die vorgeschriebenen Fächer per Woche festgesetzten Unter
richtsstunden; e) das Vorhandensein und der methodische Gebrauch der vorge
schriebenen oder gestatteten Lehrmittel; f) die einläßliche Prüfung der Kinder
in den vorgeschriebenen Lehrgegenständen; g) die Ueberwachung der allfälligen
Wiederholungsschulen ; h) die richtige und genaue Führung der Schultabellen
und Tagebücher; Schullocal und Schulapparat; i) das Betragen des Lehrers
nach Maßgabe feiner Instruction.
§. 7. Bei oder nach dem Schulbesuch theilen die Jnspectoren den Schul,