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rathen oder deren Abgeordneten das Ergebniß der Prüfung, so wie ihre Bemer¬
kungen, Wünsche oder Weisungen nach Maßgabe ihrer Wahrnehmungen mit.
§■ 8. Jeder Inspektor leitet die Lehrerconferenz seines Greises nach der
diesfallstgen Verordnung vom 11. Dezember 1856.
§. 9. Die Schulinspectoratecommisfion versammelt fich ordentlicher Weise
vierteljährlich, außerordentlicher Weise, so oft der Präsident oder ein Inspektor
es verlangt.
§• 10. Die Geschäfte derselben find: a) Sie verständigt fich über gleich¬
mäßige Anwendung des §. 6 dieser Instruction; b) sie nimmt von jedem In¬
spektor über seine von einer Sitzung zur andern vorgenommenen Schulbesuche
und erlaffenen Weisungen Bericht entgegen; o) sie verfügt in minder wichtigen
Sachen, in wichtigern gelangt sie begutachtend an ven Erziehungsrath, welcher
nothwendig werdende Ordnungsbußen auf ihren Antrag zu erlassen hat; 6) sie
läßt fich alle zwei Monate von den Schulräthen Bericht erstatten über unent-
fchuldigte Schulversäumniffe und daherige Bußenerkenntnisse, und von den Ge¬
meinderäthen über Vollziehung derselben, und beschließt nach vorgehender lit. c.;
e) ihr berichtet jeder Inspektor über die seit der letzten Sitzung stattgefundenen
Lehrerconferenzen; k) sie begutachtet allfällige Aenderungen in den bestehenden
Lehrmitteln oder Verordnungen; g) deßgleichen die Baupläne und Kostenberech¬
nungen neuer Schulhäuser; h) sie vertritt die Stelle der Volksschulsection und
die Lehrerprüfungscommission; i) sie begutachtet die Fragen über Verlängerung
der Lehrerpatente ohne Prüfung; k) sie erstattet über das Volksschulwesen den
Jahresbericht an den Erziehungsrath aus den Einzelnberichten der Inspektoren,
mit geeigneten Anträgen begleitet.
§.11. Jeder Inspektor führt ein Protokoll für Notirung: a) des In¬
halts der ein- und ausgehenden Schreiben von Bedeutung, von denen die erstere»
numerirt und faSziculirt im JnspectoratSarchive aufbewahrt werden; b) der
Schulbesuche, mit kurzer Angabe des Ergebnisses derselben; e) der an die Schul-
und Gemeinderäthe und an die Lehrer ertheilten mündlichen Weisungen.
§. 12. Je am Schlüsse des Schuljahres erstattet jeder Inspektor der Jn-
spectoratScommisfion schriftlich einen summarischen Bericht, wofür ihm die Schul¬
tabellen, Versäumnißtabellen und Tagebücher der Lehrer und auf sein Verlangen
auch das Schulrathsprotocoll sofort einzusenden find. Dieser Bericht erstreckt
sich: a) über die Amtsverrichtungen der Schulräthe und Gemeinderäthe; b) über
die Leistungen der Lehrer; e) über die Leistungen der Schule mit vorgeschriebe¬
ner Statistik über die unentschuldigten Absenzen, ausgefällten und einzezogenen
Bußen rc. und der Angabe des Datums der Schulbesuche der Schulräthe, wo¬
bei namentlich zu bemerken ist, wie viele Kinder alljährlich aus der Schule ent¬
lassen werden, wie viele derselben in der gesetzlichen Schulzeit befriedigende, wie
viele mittelmäßige und wie viele endlich ganz unbefriedigende Fortschritte ge¬
macht haben; <i) über die materiellen Leistungen der Gemeinden bezüglich der
Lehrerbesoldung, der Schullocale und des Schulapparates und namentlich auch
über die allfälligen Zuschüsse auö der Gemeindesteuer zu diesen Zwecken.
(Pädag. Monatsschrift.)
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Druck von I. P. Himmer in Augsburg.