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Nochmals: die geistliche Schulaufsicht.
3. Das Schulregiment, welches die nötigen Anordnungen gibt, hat
dafür zu sorgen, daß dieselben befolgt werden, und deshalb die Aufsichts
personen zu bestimmen und deren Berichte entgegenzunehmen.
4. Geeignet zur Oberaufsicht (Kreis-Schulinspektion) sind:
a) pädagogisch und didaktisch erfahrene Fachmänner, welche im
Glauben der betr. Partikularkirche stehen und die Erziehung der
Kinder zu rechten Gliedern dieser Kirche zu fördern von Herzen
bereit sind. Im Notfälle (bei konfessioneller Verschiedenheit rc.)
müssen ihnen eigene Vertreter der Kirche (Superintendenten rc.)
zur Seite treten;
b) Bauverständige, welche in der Schulhygiene Erfahrung haben.
5. Neben dieser Kreis-Schulinspektion muß in jedem Schulorte eine
Lokal-Schulaufsichtsbehörde vorhanden sein, welche aus Vertretern der
politischen Gemeinde, der Kirche und der Familienväter besteht und dafür
sorgt, daß die stets ihr bekannt zu machenden Anordnungen des Schul
regiments und der Kreis-Schulinspektion ausgeführt werden. In diesem
Ortsschulvorstande muß auch der Schulleiter (Rektor, Hauptlehrer, bez.
auf dem Lande der einzelne Ortslehrer) Sitz und Stimme haben.
6. Soweit es sich um die äußeren Schulverhältnisse handelt, fungiert
der Ortsschulvorstand nach Art einer kollegialischen Behörde, welche durch
den Schulleiter (Rektor, Lehrer), aber auch durch persönliche Kenntnis
nahme eines geeigneten Deputierten sich die nötige Kunde verschafft.
7. Bei Stadt- und Fleckenschulen, welche einen besonderen Rektor
haben, hat zunächst dieser auf die sub 2 b, c, d genannten inneren Schul
verhältnisse seine Aufmerksamkeit zu richten und die erste Remedur ein
treten zu lassen, bez. die Hilfe des Ortsschulvorstandes in Anspruch zu
nehmen. Daneben hat ein sachkundiger Deputierter der Lokalschulbehörde
fortlaufende Kenntnis von dem inneren Gange der Schule zu nehmen
und dem Kolleg Mitteilung davon zu machen, und nötigenfalls Anträge
zu stellen, daß vorhandenen Mißständen abgeholfen werde. Dieser sach
kundige Deputierte muß einer der Ortsgeistlichen sein. Alle Anordnungen
des Lokalschulvorstandes werden durch den Rektor zur Ausführung gebracht.
8. Bei einklassigen Landschulen ist eine die inneren Schulverhältniffe
(cf. 2 b, c, d) umfassende Lokal-Schulaufsicht besonders nötig wegen der
dem Landlehrer nahe tretenden besonderen Versuchungen. Diese sind z. B.
a) Versuchung zur Unpünktlichkeit, weil die Landlehrer durch Be
sorgung ihrer ländlichen Wirtschaft (Viehbesorgung rc.) sehr in
Anspruch genommen werden;