Full text: Evangelisches Monatsblatt für die deutsche Schule - 3.1883 (3)

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Nochmals: die geistliche Schulaufsicht. 
3. Das Schulregiment, welches die nötigen Anordnungen gibt, hat 
dafür zu sorgen, daß dieselben befolgt werden, und deshalb die Aufsichts 
personen zu bestimmen und deren Berichte entgegenzunehmen. 
4. Geeignet zur Oberaufsicht (Kreis-Schulinspektion) sind: 
a) pädagogisch und didaktisch erfahrene Fachmänner, welche im 
Glauben der betr. Partikularkirche stehen und die Erziehung der 
Kinder zu rechten Gliedern dieser Kirche zu fördern von Herzen 
bereit sind. Im Notfälle (bei konfessioneller Verschiedenheit rc.) 
müssen ihnen eigene Vertreter der Kirche (Superintendenten rc.) 
zur Seite treten; 
b) Bauverständige, welche in der Schulhygiene Erfahrung haben. 
5. Neben dieser Kreis-Schulinspektion muß in jedem Schulorte eine 
Lokal-Schulaufsichtsbehörde vorhanden sein, welche aus Vertretern der 
politischen Gemeinde, der Kirche und der Familienväter besteht und dafür 
sorgt, daß die stets ihr bekannt zu machenden Anordnungen des Schul 
regiments und der Kreis-Schulinspektion ausgeführt werden. In diesem 
Ortsschulvorstande muß auch der Schulleiter (Rektor, Hauptlehrer, bez. 
auf dem Lande der einzelne Ortslehrer) Sitz und Stimme haben. 
6. Soweit es sich um die äußeren Schulverhältnisse handelt, fungiert 
der Ortsschulvorstand nach Art einer kollegialischen Behörde, welche durch 
den Schulleiter (Rektor, Lehrer), aber auch durch persönliche Kenntnis 
nahme eines geeigneten Deputierten sich die nötige Kunde verschafft. 
7. Bei Stadt- und Fleckenschulen, welche einen besonderen Rektor 
haben, hat zunächst dieser auf die sub 2 b, c, d genannten inneren Schul 
verhältnisse seine Aufmerksamkeit zu richten und die erste Remedur ein 
treten zu lassen, bez. die Hilfe des Ortsschulvorstandes in Anspruch zu 
nehmen. Daneben hat ein sachkundiger Deputierter der Lokalschulbehörde 
fortlaufende Kenntnis von dem inneren Gange der Schule zu nehmen 
und dem Kolleg Mitteilung davon zu machen, und nötigenfalls Anträge 
zu stellen, daß vorhandenen Mißständen abgeholfen werde. Dieser sach 
kundige Deputierte muß einer der Ortsgeistlichen sein. Alle Anordnungen 
des Lokalschulvorstandes werden durch den Rektor zur Ausführung gebracht. 
8. Bei einklassigen Landschulen ist eine die inneren Schulverhältniffe 
(cf. 2 b, c, d) umfassende Lokal-Schulaufsicht besonders nötig wegen der 
dem Landlehrer nahe tretenden besonderen Versuchungen. Diese sind z. B. 
a) Versuchung zur Unpünktlichkeit, weil die Landlehrer durch Be 
sorgung ihrer ländlichen Wirtschaft (Viehbesorgung rc.) sehr in 
Anspruch genommen werden;
	        
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