Full text: Evangelisches Monatsblatt für die deutsche Schule - 3.1883 (3)

Nochmals: Die geistliche Schulaufsicht. 
- 369 
6) Versuchung zur Duldung ungerechtfertigter Schulversäumnisse, 
weil die Schulkinder von ihren Eltern, bez. auf von Guts 
herren und Gutspächtern oder deren Inspektoren zur Ausführung 
von ländlichen Arbeiten auch während der Schulzeit vielfach 
gewünscht werden, und der Lehrer auf Leistungen und Gefällig 
keiten der Eltern und „Herren" bei seiner Wirtschaft oft ange 
wiesen ist; 
c) Versuchung zur Nachlässigkeit in der Vorbereitung und den schrift 
lichen Korrekturen, sowie dazu, das Interesse für die eigene Fort 
bildung gänzlich zu verlieren, weil die Wirtschaftssorgen abziehen, 
die Anregung durch Umgang mit Kollegen fehlt, und die Eltern 
nicht leicht die Nachlässigkeit des Lehrers bemerken und noch 
seltener dawider auftreten; 
ä) Versuchung, allerlei unberührte Methoden, welche zufällig zu 
seiner Kenntnis kommen, einzuführen oder umgekehrt im alten 
Schlendrian jede methodische Änderung abzuweisen. Zu beiden 
Extremen sind je nach Alter und Temperament isoliert lebende 
Lehrer leicht geneigt. 
6) Versuchung, in der Disziplin schlecht zu werden oder umgekehrt 
ein tyrannisches Zepter zu führen; je nach Temperament und 
Charakter. 
9. Zur notwendigen Lokal-Schulaufsicht auf dem Lande, welche den 
Lehrer auch gegen unberechtigte Anforderungen und Eingriffe schwacher 
und eigennütziger Eltern und Dienstherren zu schützen hat, ist der Orts 
geistliche die allein geeignete und befähigte Person, denn 
a) er hat die Interessen der Kirche schon durch sein Amt zu vertreten; 
b) die Familienväter lassen ihn sich am liebsten als Mittelsperson 
gefallen; 
o) der Staat kann das Vertrauen zu ihm haben, daß er die Forde 
rungen desselben bei der Erziehung zu erfüllen bestrebt sein 
werde. In ganz besonderen Ausnahmefällen, wie sie in deutsch 
polnischen Gemeinden vorgekommen sein mögen, werden besondere 
Maßnahmen zu treffen sein; 
6) durch seine Vorbildung ist er im stände, falls er ein Herz hat 
für die Schule, ohne besondere Schwierigkeiten sich die pädago 
gischen und methodischen Kenntnisse anzueignen, um im Sinne 
der von dem Schulregimente und der Kreisschulinspektion gegebenen 
Weisungen den Lehrer zu beraten, zu mahnen und zu fördern, 
16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.