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Nochmals: die geistliche Schulaufsicht.
e) außer dem Ortsgeistlichen ist in den meisten Dörfern des nord
östlichen Deutschlands keine unparteiische, einigermaßen geeignete
Person vorhanden, welche neben der nötigen Sachkunde durch
Stellung und Bildung das erforderliche Ansehen bei Lehrer und
Eltern besäße, um den Lehrer und die Schule zu fördern.
10. Der Lokalschulinspektor hat thunlichst monatlich die Schulen
seiner Parochie zu besuchen, bei den unter vier Augen oder in Konferenzen
mit allen Lehrern zu machenden Monituren das Ehrgefühl der Lehrer
nach Möglichkeit zu schonen und dieselben von der Zweckmäßigkeit seiner
im Sinne der von dem Schulregimente gegebenen Weisungen gewünschten
Änderungen thunlichst zu überzeugen. Auch bei Differenzen des Lehrers
mit Eltern hat er, soweit es die Gerechtigkeit irgend gestattet, für den
Lehrer einzutreten und denselben niemals ohne die höchste Not bloßzustellen.
11. Wenn ein Lehrer durch Anordnungen des Ortsschulvorstandes
oder des Lokalschulinspektors sich verletzt glaubt oder dieselben für unrichtig
hält, so muß der Rekurs an die Kreisschulinspektion stets freistehen.
12. Die Lokalschulinspektion darf der Geistliche nicht als ein Privileg
ansehen, sondern als eine willkommene Gelegenheit, seiner amtlichen Auf
gabe, die Lämmer Christi zu weiden, gerecht zu werden.
13. Je wärmer das Herz des Geistlichen für die Kinder seiner
Gemeinde und deshalb für die Schule ist, je mehr er fortfährt, im
Amte pädagogische und didaktisch-methodische Studien zu machen, je
demütiger und liebevoller ohne Schwächen er sich gegen die Lehrer erweist,
desto mehr werden christlich gesinnte Lehrer sich mit der Notwendigkeit
aussöhnen, Lokalschulinspektoren zu haben.
14. Je treuer die Lehrer in ihrem Berufe sind, und je fester sie den
besonders durch liberale Schulzeitungen an sie herantretenden Versuchungen
zum Hochmut und zur Aufreizung wegen angeblicher Schädigung ihres
Standesinteresses in wahrer Demut und in Erkenntnis der realen Ver
hältnisse widerstehen, desto weniger werden sie die Lokalschulinspektion
als einen Druck empfinden.
15. Nur wenn von seiten des Schulregiments Forderungen gestellt
werden, welche das Bekenntnis der Kirche schädigen, welcher der Geistliche
dient, darf er nach abgelegtem Zeugnis von der Lokalschnlinspektion
zurücktreten, „sintemal es nicht geraten ist, etwas wider das Gewissen
zu thun". K. N.
Ich hoffe, der hochgeehrte Herr Einsender, ein sehr altes, eifriges Mitglied
des Vereins, wird gestatten, daß sein Name in der nächsten Nummer genannt
werde, da unser lieber Freund Dörpfeld in seinem Schulblatte über die Ano
nymität in den betr. Verhandlungen klagt. Der Hauptordner.