Full text: Evangelisches Monatsblatt für die deutsche Schule - 3.1883 (3)

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Nochmals: die geistliche Schulaufsicht. 
e) außer dem Ortsgeistlichen ist in den meisten Dörfern des nord 
östlichen Deutschlands keine unparteiische, einigermaßen geeignete 
Person vorhanden, welche neben der nötigen Sachkunde durch 
Stellung und Bildung das erforderliche Ansehen bei Lehrer und 
Eltern besäße, um den Lehrer und die Schule zu fördern. 
10. Der Lokalschulinspektor hat thunlichst monatlich die Schulen 
seiner Parochie zu besuchen, bei den unter vier Augen oder in Konferenzen 
mit allen Lehrern zu machenden Monituren das Ehrgefühl der Lehrer 
nach Möglichkeit zu schonen und dieselben von der Zweckmäßigkeit seiner 
im Sinne der von dem Schulregimente gegebenen Weisungen gewünschten 
Änderungen thunlichst zu überzeugen. Auch bei Differenzen des Lehrers 
mit Eltern hat er, soweit es die Gerechtigkeit irgend gestattet, für den 
Lehrer einzutreten und denselben niemals ohne die höchste Not bloßzustellen. 
11. Wenn ein Lehrer durch Anordnungen des Ortsschulvorstandes 
oder des Lokalschulinspektors sich verletzt glaubt oder dieselben für unrichtig 
hält, so muß der Rekurs an die Kreisschulinspektion stets freistehen. 
12. Die Lokalschulinspektion darf der Geistliche nicht als ein Privileg 
ansehen, sondern als eine willkommene Gelegenheit, seiner amtlichen Auf 
gabe, die Lämmer Christi zu weiden, gerecht zu werden. 
13. Je wärmer das Herz des Geistlichen für die Kinder seiner 
Gemeinde und deshalb für die Schule ist, je mehr er fortfährt, im 
Amte pädagogische und didaktisch-methodische Studien zu machen, je 
demütiger und liebevoller ohne Schwächen er sich gegen die Lehrer erweist, 
desto mehr werden christlich gesinnte Lehrer sich mit der Notwendigkeit 
aussöhnen, Lokalschulinspektoren zu haben. 
14. Je treuer die Lehrer in ihrem Berufe sind, und je fester sie den 
besonders durch liberale Schulzeitungen an sie herantretenden Versuchungen 
zum Hochmut und zur Aufreizung wegen angeblicher Schädigung ihres 
Standesinteresses in wahrer Demut und in Erkenntnis der realen Ver 
hältnisse widerstehen, desto weniger werden sie die Lokalschulinspektion 
als einen Druck empfinden. 
15. Nur wenn von seiten des Schulregiments Forderungen gestellt 
werden, welche das Bekenntnis der Kirche schädigen, welcher der Geistliche 
dient, darf er nach abgelegtem Zeugnis von der Lokalschnlinspektion 
zurücktreten, „sintemal es nicht geraten ist, etwas wider das Gewissen 
zu thun". K. N. 
Ich hoffe, der hochgeehrte Herr Einsender, ein sehr altes, eifriges Mitglied 
des Vereins, wird gestatten, daß sein Name in der nächsten Nummer genannt 
werde, da unser lieber Freund Dörpfeld in seinem Schulblatte über die Ano 
nymität in den betr. Verhandlungen klagt. Der Hauptordner.
	        
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