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im Stande ist. I. Kurs: Tonleiter- und andere technische Uebungen nach einer guten
Klavierschule; Etüden und Sonatinen. — Zwei-, drei- und vierstimmige Orgelübungeu.
PedallUebungen. Leichte Orgelstücke. Uebung in der Begleitung kirchlicher Gesänge.
II. Kurs: Fortgesetzte Klavierübungen; Etüden und Sonaten für das Klavier. — Fort
gesetzte Pedal-Uebungen. Schwierigere Orgelstücke. Fortgesetzte Uebung in Begleitung
kirchlicher Gesänge. III. Kurs: Das Klavierspiel bleibt hier der Privatübung überlassen.
Größere Orgelstücke mit besonderer Berücksichtigung des Pedals. Sichere Aneignung
einer entsprechenden Zahl von Orgelstücken für die Zwecke des Gottesdienstes. Das
Wichtigste über den Bau der Orgel und den Gebrauch der verschiedenen Orgelregister.
Harmonielehre. I. Kurs: Eingehendere Behandlung der Jntervallenlehre. Die
Drei- und Vierklänge der Our- und Noll-Tonarten mit ihren verschiedenen Lagen und
Umkehrungen. II. Kurs: Erweiterung der im I. Kurs behandelten Akkordenlehre in
Verbindung mit kleinen Tonsätzeu. Ausführlicheres über Verwandtschaft der Tonarten.
Ausweichungen in verwandte Tonarten. Der zwei-, drei- und vierstimmige Tonsatz.
III. Kurs: Erweiterung der Ausweichungslehre. Die Lehre von den Vorhalten, den
Durchgangs- und Wechselnden, dem Orgelpunkte. Zergliederung von Musikstücken.
Ueber das Verhältniß der verschiedenen Stimmen im mehrstimmigen Gesänge. § 19.
Turnen. I. Kurs: Die systematisch zu Reihen und Gruppen sich ordnenden Turn
übungen mit steter Rücksicht auf genaue Ausführung; Kenntniß des Zusammenhanges
und der technischen Benennungen dieser Uebungen. II. Kurs: Fortsetzung und Abschluß
der Uebungen, soweit sie in die Volksschule gehören, woran sich die für höhere Schulen
anschließen. Dabei sind die Zöglinge mit den Befehlsausdrücken bekannt zu machen
und anzuhalten, sich selbst im Befehlen zu versuchen. III. Kurs: Gesamtüberblick über
die Methodik des Knabenturnens; Mittheilungen über Geschichte und Literatur des Tur
nens und über Geräthekunde. Uebungen im Unterrichten. Wo möglich auch Einführung
in die Elemente des Mädchenturnens. § 20. Landwirthschaft. Die Landwirth
schaft wird nicht als selbständiger Unterrichtsgegenstand behandelt; es soll aber beim
Unterrichte in der Naturgeschichte und in der Naturlehre auf dieselbe stets Bezug 'ge
nommen und den Zöglingen das Erforderliche hierüber mitgetheilt werden. § 21.
FranzösischeSp rache. Ein Lehrplan für den fakultativen Unterricht im Französischen
kann, weil der Kenntnißstand der daran theilnehmenden Schüler ein höchst verschiedener
ist, nicht normirt werden; er wird sich vielmehr nach den Durchschnittskenntnissen der
letzteren richten müssen. § 22. Die Seminardirektionen haben vor Beginn jedes Schul
jahres nach Anhörung der Vorschläge der Lehrerkonferenz die Tages- und Stundenordnung
zu entwerfen und der Oberschulbehörde zur Genehmigung vorzulegen. § 23. Die Ober
schulbehörde wird vorstehenden Lehrplan alle fünf Jahre im Benehmen mit den Direk
tionen und Lehrerkonferenzen der Seminare einer Revision unterziehen und auf Grund
derselben ihre Anträge wegen etwaiger Abänderung einzelner Bestimmungen derselben
bei Großh. Ministerium des Innern einbringen.
Hldenöurg.
30. Juli 1879. Zweite Prüfung. Das katholische Oberschulkollegium in Vechta
ordnet in Ausführung des Gesetzes vom 13. März 1879 (vergl. Quartalhest II) fol
gendes an: § 1. Die zweite Prüfung wird von derselben Kommission vorgenommen,
wie die erste. § 2. Die Anmeldung zu derselben ist beim Lokalschulinspektor einzu
reichen und mit einer „selbständig gefertigten Arbeit" über einen selbstgewählten Gegen
stand, ferner einer selbstgefertigten Zeichnung und deßgl. Probeschrift zu belegen.
§ 3 und 4. Dieselbe ist vom Lokalschulinspektor durch ein Zeugniß über Fleiß und
Verhalten, sowie eventuell durch ein Zeugniß des Hauptlehrers über die praktischen
'Leistungen und den Fortbildungseifer des Zöglings zu beschweren und spätestens zwei
Wochen nach dem Meldungstermin bei dem Oberschulkollegium einzureichen, welches über
die Zulassung zur Prüfung entscheidet und die Akten der Prüfungskommission übergibt,
deren Vorsitzender den Prüfungstermin ansetzt und den Gesuchstellern bekannt gibt.
8 5. Es ist jedem Lehrer gestattet, bei der Meldung eine Prüfung in der französischen,