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sowie in der englischen Sprache, oder eine besondere Prüfung in denjenigen Fächern zu
beantragen, in welchen er eine Steigerung des bei der eisten Prüfung erhaltenen Zeug
nisses zu erlangen wünscht. § 6. Die Prüfung, welche höchstens 3 Tage dauert, zer
fällt in eine theoretische und eine praktische; erstere wieder in eine mündliche
und eine schriftliche. § 7. Die schriftliche Prüfung, für welche das Seminarlehrer
kollegium eine Anzahl Aufgaben vorschlägt, aus denen die Prüfungskommission drei für
einen pädagogischen und einen religiösen Aufsatz, sowie für die schulmäßige Bearbeitung
irgend eines andern Lehrgegenstandes aussucht, findet unter Klausur statt. Bei unge
nügenden Arbeiten erfolgt Ausschluß von der mündlichen Prüfung. § 8 und 9. Die
mündliche Prüfung verbreitet sich über die Geschichte des Unterrichts, die Unterrichtslehre,
die Schulpraxis und die Methodik der einzelnen Unterrichtszweige. Hiebei ist der Se-
minarlehrplan zu Grunde zu legen. § 10. Die praktische Prüfung besteht in einer
Lehrprobe aus der Religion und aus einem anderen Unterrichtsgegenstaude. §11. Die
Qualifikation der Prüflinge richtet sich nach den Bestimmungen vom 30. Juli 1863;
können die Leistungen im allgemeinen, oder in den Hauptfächern: Religion, Sprache und
Rechnen nicht wenigstens mit „ziemlich gut" qualisizirt werden, so ist das Zeugniß zu
versagen. § 12. Die Bestehenden erhalten das Zeugniß der Befähigung zur unwider
ruflichen Anstellung. § 13. Ueber die besonderen Prüfungen (siehe § 5) werden nur
dann Zeugnisse ausgestellt, wenn dieselben wenigstens „gut" ausgefallen sind. —
Kksaß-Lothringerr.
19. Mai 1879. Lehrerbildungsanstalten. — Dienstzeit. Es wird durch
Reichsgesetz bestimmt, daß vom 1. April 1879 an das gesamte Vermögen der Lehrer
bildungsanstalten von den Bezirken auf den Landesfiskus übergeht und daß erstere deß
halb auch von allen Verpflichtungen entbunden sind. Wird das unbewegliche Ver
mögen in der Folge seiner gegenwärtigen Bestimmung entzogen, so fällt es an den
betr. Bezirk zurück; eben so das bewegliche Vermögen, wenn die betr. Anstalt
völlig aufgehoben wird. Die Dienstzeit der Lehrer und Lehrerinen an den Volks
schulen ist beziehentlich der Anwendung des Besoldungsgesetzes von dem Zeitpunkte an
zu rechnen, an welchem nach Ablegung der Prüfung für provisorische oder definitive An
stellung die Verwendung im öffentlichen Schuldienste begonnen hat. „Jedoch bleibt die
Dienstzeit, welche vor den Beginn des 22. Lebensjahres fällt, außer Berechnung." Den
Bezirkspräsidenten wird anheim gestellt, in Beziehung auf die letztere Bestimmung Aus
nahmen zu gestatten.
In den Artikel „Der Unterricht in der Geographie" rc. haben sich durch Versehen der Setzer
nachstehende Druckfehler eingeschlicheu:
S- 216, Zeile 9 v. u., lies „Humboldt" st. „Humbold".
S. 217, letzte Textzeile, lies „Mercator" st. „Merkator."
S. 221, Zeile 20 v. o., lies „Geschichtliche Aufzeichnung" st. „gesch. Aufzeichnungen".
S. 228, Zeile 9 v. o-, ist nach „festgehalten" „mit" einzuschalten.
S. 228, Zeile 21 v. o-, lies „entwerfen" st. „entworfen".
S. 232, Zeile 14 v. o-, lies „die Menschen" st- „den Menschen".
S. 232, Zeile 17 v. o-, lies „bedingen" st. „bedinge".
Verantwortlicher Redacteur: 2. M. Herberich in Donauwörth,