Full text: Quartalheft der Katholischen Schulzeitung - 2.1879 (2)

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sowie in der englischen Sprache, oder eine besondere Prüfung in denjenigen Fächern zu 
beantragen, in welchen er eine Steigerung des bei der eisten Prüfung erhaltenen Zeug 
nisses zu erlangen wünscht. § 6. Die Prüfung, welche höchstens 3 Tage dauert, zer 
fällt in eine theoretische und eine praktische; erstere wieder in eine mündliche 
und eine schriftliche. § 7. Die schriftliche Prüfung, für welche das Seminarlehrer 
kollegium eine Anzahl Aufgaben vorschlägt, aus denen die Prüfungskommission drei für 
einen pädagogischen und einen religiösen Aufsatz, sowie für die schulmäßige Bearbeitung 
irgend eines andern Lehrgegenstandes aussucht, findet unter Klausur statt. Bei unge 
nügenden Arbeiten erfolgt Ausschluß von der mündlichen Prüfung. § 8 und 9. Die 
mündliche Prüfung verbreitet sich über die Geschichte des Unterrichts, die Unterrichtslehre, 
die Schulpraxis und die Methodik der einzelnen Unterrichtszweige. Hiebei ist der Se- 
minarlehrplan zu Grunde zu legen. § 10. Die praktische Prüfung besteht in einer 
Lehrprobe aus der Religion und aus einem anderen Unterrichtsgegenstaude. §11. Die 
Qualifikation der Prüflinge richtet sich nach den Bestimmungen vom 30. Juli 1863; 
können die Leistungen im allgemeinen, oder in den Hauptfächern: Religion, Sprache und 
Rechnen nicht wenigstens mit „ziemlich gut" qualisizirt werden, so ist das Zeugniß zu 
versagen. § 12. Die Bestehenden erhalten das Zeugniß der Befähigung zur unwider 
ruflichen Anstellung. § 13. Ueber die besonderen Prüfungen (siehe § 5) werden nur 
dann Zeugnisse ausgestellt, wenn dieselben wenigstens „gut" ausgefallen sind. — 
Kksaß-Lothringerr. 
19. Mai 1879. Lehrerbildungsanstalten. — Dienstzeit. Es wird durch 
Reichsgesetz bestimmt, daß vom 1. April 1879 an das gesamte Vermögen der Lehrer 
bildungsanstalten von den Bezirken auf den Landesfiskus übergeht und daß erstere deß 
halb auch von allen Verpflichtungen entbunden sind. Wird das unbewegliche Ver 
mögen in der Folge seiner gegenwärtigen Bestimmung entzogen, so fällt es an den 
betr. Bezirk zurück; eben so das bewegliche Vermögen, wenn die betr. Anstalt 
völlig aufgehoben wird. Die Dienstzeit der Lehrer und Lehrerinen an den Volks 
schulen ist beziehentlich der Anwendung des Besoldungsgesetzes von dem Zeitpunkte an 
zu rechnen, an welchem nach Ablegung der Prüfung für provisorische oder definitive An 
stellung die Verwendung im öffentlichen Schuldienste begonnen hat. „Jedoch bleibt die 
Dienstzeit, welche vor den Beginn des 22. Lebensjahres fällt, außer Berechnung." Den 
Bezirkspräsidenten wird anheim gestellt, in Beziehung auf die letztere Bestimmung Aus 
nahmen zu gestatten. 
In den Artikel „Der Unterricht in der Geographie" rc. haben sich durch Versehen der Setzer 
nachstehende Druckfehler eingeschlicheu: 
S- 216, Zeile 9 v. u., lies „Humboldt" st. „Humbold". 
S. 217, letzte Textzeile, lies „Mercator" st. „Merkator." 
S. 221, Zeile 20 v. o., lies „Geschichtliche Aufzeichnung" st. „gesch. Aufzeichnungen". 
S. 228, Zeile 9 v. o-, ist nach „festgehalten" „mit" einzuschalten. 
S. 228, Zeile 21 v. o-, lies „entwerfen" st. „entworfen". 
S. 232, Zeile 14 v. o-, lies „die Menschen" st- „den Menschen". 
S. 232, Zeile 17 v. o-, lies „bedingen" st. „bedinge". 
Verantwortlicher Redacteur: 2. M. Herberich in Donauwörth,
	        
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