Full text: Evangelisches Schulblatt - 44.1900 (44)

281 
Vom Hamburger Kampf um das Recht der Familie 
an die Schule. 
IV. Die Stellungnahme eines bürgerlichen Ausschusses zur Frage. 
Wir sind in der Lage, ein Aktenstück vom 2. Mai d. I. ungekürzt 
unsern Lesern vorzulegen, welches mit größter Entschiedenheit die Ansprüche der 
bürgerlichen Selbstverwaltung vertritt. Da seine sämtlichen Vorschläge von dem 
betreffenden bürgerlichen Ausschüsse einstimmig beschlossen waren, so stand zu hoffen, 
daß es auch von der Gesamtheit der zwölften bürgerlichen „Schulbehörde" ohne 
allzu durchgreifende Änderungen genehmigt würde. Welchen Erfolg es bei den 
gesetzgebenden Faktoren haben wird, steht freilich dahin. — 
„Der Schulbehörde Hohenfelde-Borgfelde (Schulkommis 
sion XII) legt der am 23. April d. I. niedergesetzte Ausschuß folgende ein 
stimmig gefaßten Vorschläge zur Beschlußfassung vor. Kurze Erläuterungen sind 
hinzugefügt. 
Vorbemerkungen. 
1. Will man, wie es im Interesse des Erziehungswesens und des Gemein 
wohls ist, Bürger zur Mitarbeit am Schulwesen heranziehen, so soll man ihnen 
Aufgaben stellen, die der Mühe der Mitarbeit wert sind, und ihnen die ent 
sprechenden Befugnisse beilegen, — wie es das Unterrichtsgesetz von 1870 
gethan hat. 
2. Mit den Erläuterungen zum gegenwärtigen „Entwurf" beziehen wir 
uns auf die Worte aus den Motiven des Senatsantrages vom 2. Mai 1864: 
„Lokale Unterbehörden, vorzugsweise zusammengesetzt aus Repräsentanten der 
Schulbezirke zur Wahrnehmung des Interesses der Gesamtheit an der Erziehung 
und dem Unterricht der heranwachsenden Generation." — Im jetzt gültigen 
Unterrichtsgesetz von 1870 ist dieser Gedanke nahezu vollständig zum Ausdruck 
gekommen. 
3. Die den Schulkommissionen obliegenden Geschäfte sind im „Entwurf" 
nicht, wie die Erläuterungen zu § 8 und 9 besagen, im wesentlichen den heute 
gültigen Bestimmungen angepaßt. Heute gültig sind im wesentlichen die Be 
stimmungen des Unterrichtsgesetzes von 1870, und diese sind in der Ausführung 
verkümmert, wie vom Herrn Vorsitzenden, dem Vertreter der Oberschul 
behörde, in der Schulbehörde für Hohenfelde-Borgfelde (Schulkommission XII) 
zugegeben worden ist. 
4. In eine Erörterung, ob wirklich, wie letzterer gesagt hat, diese Ver 
kümmerung durch Verschulden der Bürger erfolgt sei, treten wir nicht ein. 
Wäre dies der Fall (was wir bestreiten), so war es Pflicht der zur Oberaufsicht 
berufenen Oberschulbehörde (§ 1 des Unterrichtsgesetzes, Artikel 94 der Ver 
fassung), beziehungsweise des betreffenden Senators (Art. 27 und 86 der Ver 
fassung) entweder die Befolgung des gültigen Gesetzes durchzusetzen oder seine 
Abänderung auf gesetzlichem Wege zu bewirken. Nicht aber durfte sich die Ober 
schulbehörde stillschweigend oder mit unzutreffender Begründung umfassendere Rechte 
aneignen, als das Unterrichtsgesetz ihr zuerkannt hatte, und dadurch die Rechte 
der Schulbehörden (Schulkommissionen) schmälern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.