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Vom Hamburger Kampf um das Recht der Familie
an die Schule.
IV. Die Stellungnahme eines bürgerlichen Ausschusses zur Frage.
Wir sind in der Lage, ein Aktenstück vom 2. Mai d. I. ungekürzt
unsern Lesern vorzulegen, welches mit größter Entschiedenheit die Ansprüche der
bürgerlichen Selbstverwaltung vertritt. Da seine sämtlichen Vorschläge von dem
betreffenden bürgerlichen Ausschüsse einstimmig beschlossen waren, so stand zu hoffen,
daß es auch von der Gesamtheit der zwölften bürgerlichen „Schulbehörde" ohne
allzu durchgreifende Änderungen genehmigt würde. Welchen Erfolg es bei den
gesetzgebenden Faktoren haben wird, steht freilich dahin. —
„Der Schulbehörde Hohenfelde-Borgfelde (Schulkommis
sion XII) legt der am 23. April d. I. niedergesetzte Ausschuß folgende ein
stimmig gefaßten Vorschläge zur Beschlußfassung vor. Kurze Erläuterungen sind
hinzugefügt.
Vorbemerkungen.
1. Will man, wie es im Interesse des Erziehungswesens und des Gemein
wohls ist, Bürger zur Mitarbeit am Schulwesen heranziehen, so soll man ihnen
Aufgaben stellen, die der Mühe der Mitarbeit wert sind, und ihnen die ent
sprechenden Befugnisse beilegen, — wie es das Unterrichtsgesetz von 1870
gethan hat.
2. Mit den Erläuterungen zum gegenwärtigen „Entwurf" beziehen wir
uns auf die Worte aus den Motiven des Senatsantrages vom 2. Mai 1864:
„Lokale Unterbehörden, vorzugsweise zusammengesetzt aus Repräsentanten der
Schulbezirke zur Wahrnehmung des Interesses der Gesamtheit an der Erziehung
und dem Unterricht der heranwachsenden Generation." — Im jetzt gültigen
Unterrichtsgesetz von 1870 ist dieser Gedanke nahezu vollständig zum Ausdruck
gekommen.
3. Die den Schulkommissionen obliegenden Geschäfte sind im „Entwurf"
nicht, wie die Erläuterungen zu § 8 und 9 besagen, im wesentlichen den heute
gültigen Bestimmungen angepaßt. Heute gültig sind im wesentlichen die Be
stimmungen des Unterrichtsgesetzes von 1870, und diese sind in der Ausführung
verkümmert, wie vom Herrn Vorsitzenden, dem Vertreter der Oberschul
behörde, in der Schulbehörde für Hohenfelde-Borgfelde (Schulkommission XII)
zugegeben worden ist.
4. In eine Erörterung, ob wirklich, wie letzterer gesagt hat, diese Ver
kümmerung durch Verschulden der Bürger erfolgt sei, treten wir nicht ein.
Wäre dies der Fall (was wir bestreiten), so war es Pflicht der zur Oberaufsicht
berufenen Oberschulbehörde (§ 1 des Unterrichtsgesetzes, Artikel 94 der Ver
fassung), beziehungsweise des betreffenden Senators (Art. 27 und 86 der Ver
fassung) entweder die Befolgung des gültigen Gesetzes durchzusetzen oder seine
Abänderung auf gesetzlichem Wege zu bewirken. Nicht aber durfte sich die Ober
schulbehörde stillschweigend oder mit unzutreffender Begründung umfassendere Rechte
aneignen, als das Unterrichtsgesetz ihr zuerkannt hatte, und dadurch die Rechte
der Schulbehörden (Schulkommissionen) schmälern.