Einleitung. 5
kommen gegen die Wünsche der einzelnen Anstalten in Bezug auf die
Auswahl und Verteilung der Lehraufgaben.
So befinden wir uns gegenwärtig, zunächst im Geltungsbereich des
preuſsischen Systems, fortschreitend in einer Richtung, die dahin geht,
bei der Gestaltung der Lehrverfassung der den besonderen Lebensbedin-
gungen entsprechenden Eigenart jeder Oberschule stärker Rechnung zu
tragen. |
Wenn nun die Durchführung der Gleichberechtigung unter den ver-
Schiedenen Arten der Oberschule reichseinheitliche allgemeine Grundbe-
Stimmungen über die Erteilung des Reifezeugnisses zur Folge haben muls,
80 besäſsen wir hiermit und mit der Prüfungsordnung für das Zeugnis
zum einjährigen Dienst zwei feste Richtziele für den Lehrgang auf allen
deutschen Oberschulen, eins für die Unter- und eins für die OCberstufe.
Sollten daneben dann allgemeine Lehrpläne überhaupt noch eine unbe-
dingte Notwendigkeit Sein? Die Sonderberechtigungen haben gie ins
Leben gerufen, wäre es 806 unwahrscheinlich, daſs die Gleichberechtigung
ihr Ende herbeiführte?
Daſs aus der Freiheit keine Ungebundenheit, aus der Mannigfaltig-
keit der Schulformen keine Buntscheckigkeit entstünde, dagegen würden
auſser den allgemeinen Grundbestimmungen über die Zeugniserteilung schon
die hierauf beruhenden Prüfungsordnungen der EKinzelstaaten, die Wirk-
Samkeit der Prüfungskommissare und das Recht der Aufsichtsbehörden zur
Genehmigung einer jeden Lehrverfassung ausreichenden Schutz gewähren.
Bei den Prüfungen braucht an die Abschluſsprüfung in ihrer bis-
herigen Form für künftig nicht mit gedacht zu werden. Sie hat wegent-
liche Hilfsdienste bei dem Emporkommen der Realschulen in Preuſsen
geleistet und damit dem Hauptzweck, zu dem gie eingerichtet, gut ent-
Sprochen. Einfach den alten Zustand vor ihrem Bestehen wieder herzu-
Stellen, möchte auch für die neunklasSigen Anstalten Sehr verhängnisvoll wer-
den: von neuem würden Sie Sich auf ihrer Unterstufe mit Schülern füllen,
deren Eltern die Hoffnung leitet, daſs ihre Söhne Sich hier am Sgichersten
und bequemsten den Einjährigen ersitzen können. Auch für das Dienst-
zeugnis oder, wie wir es lieber nennen möchten, das Bildungszeugnis muſs
die Gleichberechtigung unter den Oberschulen, in diesem Falle unter den
Vollanstalten und Nichtvollanstalten, gewahrt werden. Darum bedarf es
aber auf den ersteren hierbei noch keines besonderen Kommissars und
eines der Reifeprüfung nachgebildeten Prüfungsverfahrens. Bei den Nicht-
vollanstalten liegt die Sache ganz anders: hier isf es die Abschluſsprüfung
am Schluſs des ganzen Lehrgangs der Schule, während es bei den Voll-
anstalten nur eine Versetzungsprüfung ist. Die Praxis hat es denn auch
Schon längst mit Sich gebracht, daſs auf jenen die Leitung der Prüfung
durch einen besonderen Kommissar die Regel, bei diesen eine Seltene
Ausnahme bildet. Was von der Abschluſsprüfung auf alle Fälle erhalten
zu werden verdient, ist eine bestimmte Festsetzung über den Maſsstab,
der an die Leistungen bei der Entscheidung über die Vergetzung zu legen