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iSt. Genaue Bestimmungen bleiben erforderlich darüber, wie die Schluſs-
urteile in den einzelnen Lehrgegenständen zu lauten haben, um die Ver-
Setzung zu gestatten (vgl. Jb. XI Kinleitung 8. 4 über die Bildung von
Fachgruppen). An Prüfungsleistungen wären nur erforderlich die üblichen
: VersSetzungsarbeiten und eine mündliche Erforschung des Kenntnisstandes,
Soweit noch Zweifel darüber bestehben. Auſser dem Direktor nehmen die
KlasSenlehrer von den Versgetzungsarbeiten Kenntnis, erhalten EinSicht
in die Klassenarbeiten und Sind bei den mündlichen Prüfungen zugegen.
In allen Zweifelsfällen erfolgt die Entscheidung mit einfacher Mehrheit.
Biidungszeugnis und Reifezeugnis, oder genauer die reichseinheitlichen
und landesgesetzlichen Bestimmungen über den Erwerb beider Sind die
festen Schranken, innerhalb derer den Oberschulen möglichste Freiheit für
ihren Lehrbetrieb zu wünschen ist. Hier ist Raum vorhanden ſür Gym-
naSien auf breiter altklassiScher Grundlage, für Gymnasien mit Griechisch
als Wahlfach und ohne dieses, für Oberrealschulen, für Anstalten Altonaer
und Frankfurter Systems, für KinheitsSschulen mit Verzweigungen oder mit
Parallellinien, und ebenso für die verschiedenen Formen der Nichtvoll-
anstalten usw.
Zar Entscheidung über die Wahl der LehrverfasSung Sind die an
erster Stelle Berufenen die Erhalter einer Schule. Wer auch Patron ist,
allemal gehört wegen des Schulgeldes auch die Schulgemeinde zu den
Erhaltern. Bei bestehenden Anstalten, wo es Sich um eine Umwandlung
handelt, wird zunächst die den Ständigen Beirat der Schule bildende
Körperschaft anzuhören Sein, der „Schulrat“ in der ZuSsammensetzung,
wie Sie Jb. XIT Kinleitung 8. 1 f. angegeben worden ist. Bei neu zu er-
richtenden Anstalten fiele dem Land- oder Stadtkreis die Vertretung der
künftigen Schulgemeinde zu. |
Da das Schulwesen Landes- und nicht ReichsSache 1st, 80 Steht den
Unterrichtsverwaltungen der Bundesstaaten die Vorberatung und Beschluſs-
fasSung auch über alle bundesvertragsmälsigen Maſsnahmen zu. BEine
wegentliche Erleichterung der Vereinbarungen unter den Regierungen
kann aber durch Vermittelung eines Reichsorgans bewerkstelligt werden.
Ein Solches ist für das Schulwesen in der ReichsSchulkommission Schon
vorhanden. Es bedürfte nur einer weiteren Ausgestaltung dieser Kom-
misSion, um Sie für die Mitwirkung bei allen Angelegenheiten des Schul-
wesens zu befähigen, die eine reichseinheitliche Ordnung verlangen.
Eine der Erledigung barrende Angelegenheit dieser Art wäre die
Durchführung der Gleichberechtigung. Der Kommission fiele hierbei die
Aufgabe zu, die Entwürfe der Unterrichtsverwaltungen zu bearbeiten und
eine einheitliche Vorlage daraus herzustellen, über die dann die Regie-
rungen zu entscheiden haben. Noch manche andere Schulangelegenheiten
bedürfen aber einer gemeinsamen Vereinbarung unter den Bundesstaaten,
z. B. die wechgelseitige Anerkennung der Oberlehrerzeugnisse, die Bedin-
gungen für die Aufnahme der Schüler, die Ferienlage, die amtlichen Be-
nennungen, die Einheit der Rechtschreibung und der Kurzschrift 08Ww.