Einleitung. 7
Nach Annahme der allgemeinen reichgeinheitlichen Bestimmungen
über die Reifeprüfung und die Geltung der Reifezeugnisse läge es der
Kommission ob, 80 wie gie gegenwärtig Gutachten abzugeben hat über
die einer höheren Lehranstalt beizulegende Befugnis zur Ausstellung von
Zeugnissen für den einjährigen Dienst, in gleicher Weise dies auch für
die Reifezeugnisse zu thun.
Aulserdem wäre es von groſsem Wert, wenn wir fürs Reich eine
ähnliche Einrichtung bekämen, wie Sie Amerika in geinem U. S. Bureau
of education, einer statistisch-publizistischen Zentralstelle für das Unter-
richtswesen im ganzen Bundesgebiet, begitzt.
Soll die deutsche Reichsschulkommission eine nach diegen vergchie-
denen Seiten hin erweiterte Thätigkeit ausüben, 80 mügssen ihre Arbeits-
kräfte erheblich verstärkt werden. Sie muſs gich zu einem Reichsschulrat
mit ordentlichen und auſserordentlichen Mitgliedern ausgestalten (vgl.
Ib. XII Einleitung 8. 10). Sie bedarf dann aber auch eines Ständigen
Leiters im Hauptamt, eines Reichskommissars mit eigener Kanzlei.