Full text: Jahresberichte über das höhere Schulwesen - 14.1899 (14)

Einleitung. 7 
Nach Annahme der allgemeinen reichgeinheitlichen Bestimmungen 
über die Reifeprüfung und die Geltung der Reifezeugnisse läge es der 
Kommission ob, 80 wie gie gegenwärtig Gutachten abzugeben hat über 
die einer höheren Lehranstalt beizulegende Befugnis zur Ausstellung von 
Zeugnissen für den einjährigen Dienst, in gleicher Weise dies auch für 
die Reifezeugnisse zu thun. 
Aulserdem wäre es von groſsem Wert, wenn wir fürs Reich eine 
ähnliche Einrichtung bekämen, wie Sie Amerika in geinem U. S. Bureau 
of education, einer statistisch-publizistischen Zentralstelle für das Unter- 
richtswesen im ganzen Bundesgebiet, begitzt. 
Soll die deutsche Reichsschulkommission eine nach diegen vergchie- 
denen Seiten hin erweiterte Thätigkeit ausüben, 80 mügssen ihre Arbeits- 
kräfte erheblich verstärkt werden. Sie muſs gich zu einem Reichsschulrat 
mit ordentlichen und auſserordentlichen Mitgliedern ausgestalten (vgl. 
Ib. XII Einleitung 8. 10). Sie bedarf dann aber auch eines Ständigen 
Leiters im Hauptamt, eines Reichskommissars mit eigener Kanzlei. 

	        
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