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F. Defßſentliches Volksſchulwejen.
192) Rechtösgrundſäße des Königlichen Oberverwaltungs-
gerichtes in Volksſhul- 2c. Angelegenheiten.
a. Die durch Ausführung des ReichSimpfgeſeßes vom 8. April
1874 (R. G. Bl. S. 31) eniſtehenden, gemäß dem Preußiſchen
Ausführungsgeſeße vom 12. April 1875 (G. S. S. 191) den
Kreiſen zur Laſt fallenden Koſten ſind nicht ledigli<? auf vie im
8. 2 des lekteren Geſezes erwähnten Ausgaben für Remunerirung
der Impfärzte, für deren Bureauarbeiten und Druckſachen be-
ſc<ränkt, umfaſſen vielmehr auch folc<he weiteren Aufwendungen,
welche wie 3. B. die Koſten für den Dru> der bundesräthlichen
Lorſchriften vom 18. Juni 1875 unter 1. und Ul. erforderlich
ſind, um durch Aushändigung der letzteren an die Impfärzte und
bezw. Angehörigen der Impflinge die vorſchriftsmäßige Aus-
führung der Impfung zu ſichern und bezw. das Impfgeſchäft
ver Aerzte zu ergänzen.
Andererſeits iſt aber durch das vorerwähnte Preußiſche
Lande3geſeß die Ausführung des Reichögeſeges m<t derart aus
der allgemeinen Landesverwaltung losgelöſt, daß, wo irgend ein
Organ der lekßteren mitzuwirken hat, die dieſem hieraus er-
wachſenden Koſten gleichfalls von den Kreijen zu tragen wären.
Die Beſtreitung der Koſten ſolc<er Maßnahmen, welche nur mittel-
bar aus Anlaß der Impfung durch anderweite öffentliche Intereſjen
nothwendig geworden jind, iſt daher als eine den Kreiſen ges
ſeßlich obliegende Laſt nicht anzuertennen.
Hierher gehören insbeſondere die Koſten, welche durch die
vorerwähnte Vorſchrift des Bundesrathes unter U1. 8. 3 bezw.
Nr. 16/17 ver Miniſterial-Anweiſung vom 6. April 1886 (M. |f.
d. i. V. S. 51) entſtehen, daß in jedem Impftermine Vertreter
der Polizeibehörden des Impfortes und der betheiligten Gemeinden,
bei den für Schulkinder beſtimmten Terminen auc< ein Lehrer
behufs Aufrechterhaltung der Ordnung gegenwärtig ſein ſollen
und im Bedürfnisfalle für die Beaufſichtigung der Schulkinder
auf dem Wege zu und von den Terminen ein „zuverläſſiger Be-
gleiter“ zu beſtellen iſt. Gleichgültig iſt hierbei, ob dieje Maß-
regeln al8 durch das allgemeine Intereſſe der öffentlichen Ordnung
oder das beſondere der Schulverwaltung geboten angejehen werden,
(Erkenntnis des 1. Senates des Königlichen Oberverwaltung3-
gerichtes vom 9. September 1891 --- 1. 942 --.)
b. 1) Der durch Reſolut der Aufſichtsbehörde auf Grund
der 88. 707 ff. Tit. 11 Th. 14. A. L. R. und der Allerhöchſten