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erſcheint monatlich einmal
Yerantwortlich: Otto Sthülz, Berlin UO 55, Trakehner Str 3. =- Fernruf Alexander 7043
März
1928 29. Jahrgang
Inhalt; Das Schrifttum des Deutſchen Schulrechts. = Deutſches
Schulrecht im Jahre 1927. =- , Das Recht der freien
Meinungzäußerung und der Beamte. = Welcher
Elternteil hat die ' Zeugniſſe zu unterſchreiben: und
Y Kenntms von den Mitteilungen der Schule zu nehmen?
u : -- Geſetze und Derordnungen. == Entſcheidungen, =-
uu , Verſchiedenes. 7 M
Verſuch eines Ueberblics
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ie Oberregierung- und Schulrat a.D. Dr. Säadcſe.
4 - Einen Neberblik über das Schrifttum des deutſchen Scul-
m vechts zu gewinnen iſt ſchwer, und noch ſchwerer iſt es, einen
MW Heberbli> über das deutſche Schulrecht ſelbſt zu gewinnen.
iE Denn das Schrifttum iſt äußerſt. lüTenbaft. Die Rechts-
m wiſſenſchaft l:at ſich. bisher nur ſehr. ſpärlich mit der Cehre
vom Schu'recht beſchäftigt, ſie ſieht noch darüber hinweg,
wie ſie früher auch über das geſamte Staats- und Verwal-
I tungsvecht hinweggeſehen hat, weil es ſich da angeblich um
8 eine Unhäufung einzelner Beſtimmungen ohne tieferen Zu
ll ſammenl:ang handele. Es iſt oft genug und mit Necht be-
„| Pagt worden, daß es die Wiſſenſchaft an den Yorarbeiten
zu einem organiſchen Aufbau des Schulweſens hat fehlen
„Laſſen. Uuf. anderen Gebieten hat die Wiſſenſchaft Syſteine
geſchaffen, mit dem Ziele, danach die Goſetzgebung zu geſtalten.
„Das Gebiet des Schulweſens iſt von der Staats- und Ver-
waltungslekre in trauriger Weiſe vernachläſſigt worden.
Nenerdinas iſt aber doh zu bemerken, daß das Intereſſe
für das Studium des Schulrechts lebhafter geworden iſt. Jeden-
falls fühlt die Lehrerſchaft, wie notwendig es für ſie zur
Vertretung ihrer Jntereſſen iſt, das Recht zu kennen und
ſelbſt an ſeiner Fortbildung mitzuarbeiten.“ Vielen aber, die
„wohl Neigung zur Vertiefung in ſolche Studien haben möchten,
fehlen die Hilfsmittel zur Einführung in die Grund-
Lagen. Auf: den Lehrerbildungsanſtalten war von der Schul-
organiſation, geſchweige denn vom Schulrecht, nicht die Rede.
4 Auf den Pädagogiſchen Akademien wird man bei der Rürze
. Ser zweijährigen Studienzeit anſcheinend des Stoffes noch ſo
wenig Herr, daß Schulorganiſation und. Schulrecht ſtiefmütter-
2 fich behandelt werden. Die Unterweiſung über dieſe Gebiete
; ; in der Studienreferendarzeit an den höheren Schulen ſcheint
äußerſt dürftig zu ſein, wenn ſie nicht ganz unterbleibt. Und
KE auf den Univerſitäten wird auch erſt ſehr ſpärlich Gelegenheit
e geboten, in das Schulrecht eingeführt zu werden. Nur an
. 8 ganz wenigen Univor itäten, ſ9 in Berlin, Breslau, Göttingen,
I | Köln, halten höhere Schulbeamte, die dazu einen Lehrauftrag
2 : „vom Niiniſter erhalten haben, Vorleſungen über Frägen der
8 | Schulorganiſation und des Schulrechts. Den ſüddeutſchen Uni-
M verſitäten „ſcheint dieſes Gebiet noch ganz fremd, zu ſein.
- Bei dieſer Sachlage wird es vielleicht manchem erwünſcht
ſein, won ihm Fingerzeige dazu gegeben werden, welche
EE Wege ev einſchlagen kann, um ſich aus dem Schrifttum mit
3 : dem goltenden Schulrecht einführend bekannt zu machen.
: u IN alte Reoichsverfaſſung vom 4 April 1871 ſchloß das
EREN von. den Aufgaben des Reiches aus, die neue vom
Kl. Auguſt 1919 hat ihm nur die Grundſaßgeſezgebung 42-
2 währt und hat in einer Anzahl von Artikeln ſolche Grund-
ſätze verkündet. Ein deutſches Schulrecht iſt erſt im Entſtelen
begriffen. Nur das Grundſchulgeſeß mit ſzinen Novellen und
das Geſetz über die roligiöſe Kindererziehung ſind vom Reich
QuSgegangen.. Neben den Kommentaren zur Reichsverfaſ/ung
iind den Schriften über die letztgenännlten Reichsgeſeze iſt
3 Das Schrifttum des deutſchen Schulrechts.
mannſchen Taſchenausgaben 1927.
lehrreich das Studium der von der Reichsregierung einge»
brachten Entwürfe zu einem Geſetz behufs Ausführung der
Art. 146 und 149 der Reichsverfaſſung. ;
Im übrigen iſt das ſchulrechtliche Schrifttum für die
einzelnen Länder zu ermitteln und anzugeben. Es gibt aller-
dings auch einige zuſammenfaſſende Darſtellungen, bei denen
die ſchulrechtlichen Verhältniſſe der einzelnen Cänder neben-
einandergeſtellt werden. - Faſt überall aber ſteht bei dieſen
Darſtellungen Preußen im Vordergrund, ſo daß es gerecht
fertigt erſcheint, dieſes Schrifttum unter „Dreußen“ anzu»
führen. s j
In dieſem Bericht ſollte es ſich nur um wirklich wijſenſchaft-
liche Werke handeln dürfen. 'Vloße Verordnungsſammlungen
und Zuſammenſtellungen ſollten ausgeſHhloſſen ſeim. Für die
kleineren deutſchen Staaten bleibt allerdings, wenn man ſich
über ſie überhaupt unterrichten will, an der einen mund anderen
Stelle nichts anderes übrig, als auch ſolche Sammlungen in die
Hand zu nehmen. Von der Unführung der zahlreichen. Sonder-
fragen behandelnden ſchnlrechtlichen Abhandlungen in Zeit-
ſchriften wird hier abgeſehen. ;
Bei dem Schrifttum für Preußen und für die größeren
deutſchen Staaten dürften größere Werke aus der Neuzeit
ſchwerlich überſehen ſein. Dagegen kann es für die kleineren
'deutſchen Staaten Darſtellungen des heimiſchen - Schulrechts
geben, die in weiteren Kreiſen nicht bekannt gewörden ſind,
auch wegen ihrer Erſcheinungsform... Dann gibt die hier
'untergelaufene Uusläſſung vielleicht den Unlaß zur Angäbe
ſolcher Werke, wie auch gehoft werden darf, daß hier die
Anregung gegeben wird, da, wd eine wirkliche Lüke für
ein einzelſtaatliches Schulrecht beſteht, ſie auszu üllen. Freilich
"iſt es bei der heutigen Cage des Verlagsbuchhandels' ſchwer,
ein Werk zum Druck zu bringen, das auf einen ſo großen Leſer-
kreis, wie ihn die Koſtendekung, verlangt, nicht rechnen kann,
Angegeben ſind hierunter auch einige ältere Werke, um die
geſchichtliche Entwicklung des Schulrechts der einzelnen Länder
verfolgen zu können; oft läßt ſich nur aus ſolchem Studium
die gegenwärtige Geſtaltung verſtehen. Der Hauptwert“ iſt
aber auf Werke gelegt, welche den gegenwärtigen Stand
darſtellen. Den einzelnen Werken iſt, wo es wünſchenswert
erſchien, eine kurze Charakteriſtik beigegeben. Um. Schluſſe
der den einzelnen Ländern gewidmeten Abſchnitte iſt jedesmal
das amtliche Organ angegeben, in. dem die Geſetze und Der-
ordnungen für das Schulweſen des Landes zur Veröffentlichung
gelangen. 15
Das Reichs grundſchulgeſeß iſt mt Erläuterungen
herausgegeben von W. Cand 6: Die Grundſchule, 2te bis
zum 1. November 1926 ergänzte Auflage. Heft 18 der Weid-
24.0“ Seiten." Ferner:
G. Lahmeyer;:- Das Reichsgrundſchulgeſeß mit den cin»
ſchlägigen Goſezen. Berlin (Heymann) 1925. 82 Seiten.
Die Verfaſſungen der deutſchen Länder, von denen die
von Bayern, Baden, Mecklenburg-Schwerin, Braunſchweig
und Oldenburg auch Schulbeſtimmungen enthalten, ſind zu-
ſammengeſtellt in dem Buche von Otto Ruth enb.e tas Der
faſſungsgeſete des deutſchen Reiches und der deutſchen Cäandor,
Berlin (Vahlen) 1926. '
Die Verhandlungen der Reichsſ<hulkonferenz von
1920 finden ſich dargeſtellt in dem vom Roichsininiſterium des
Innern erſtatteten Amtlichen Bericht: Die Reichsſchulkonferenz
von 1920. Ihre Vorgeſchichte und Vorbereitung und ihre Der-
handlungen. Leipzig (Quelle 8 Meyer) 1921. 1095 S. Zur Dor-
bereitung auf die Konferenz diente das vom Zentralinſtitut für
Erziehung und Unterricht herausgegebene' Buch: Die deutſche
"Schulreform. Ein Handbuch für die Reichsſchulkonferenz Z207UN E