Full text: Allgemeine deutsche Lehrerzeitung : pädagogische Zeitung ; Hauptblatt des Deutschen Lehrervereins. - 57.1928, [1. Halbjahr] (57.1928, [1. Halbjahr])

 
 
 
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erſcheint monatlich einmal 
Yerantwortlich: Otto Sthülz, Berlin UO 55, Trakehner Str 3. =- Fernruf Alexander 7043 
März 
 
1928 29. Jahrgang 
 
 
Inhalt; Das Schrifttum des Deutſchen Schulrechts. = Deutſches 
Schulrecht im Jahre 1927. =- , Das Recht der freien 
Meinungzäußerung und der Beamte. = Welcher 
 
Elternteil hat die ' Zeugniſſe zu unterſchreiben: und 
Y Kenntms von den Mitteilungen der Schule zu nehmen? 
u : -- Geſetze und Derordnungen. == Entſcheidungen, =- 
uu , Verſchiedenes. 7 M 
 
Verſuch eines Ueberblics 
D DORE 
ie Oberregierung- und Schulrat a.D. Dr. Säadcſe. 
4 - Einen Neberblik über das Schrifttum des deutſchen Scul- 
m vechts zu gewinnen iſt ſchwer, und noch ſchwerer iſt es, einen 
MW Heberbli> über das deutſche Schulrecht ſelbſt zu gewinnen. 
iE Denn das Schrifttum iſt äußerſt. lüTenbaft. Die Rechts- 
m wiſſenſchaft l:at ſich. bisher nur ſehr. ſpärlich mit der Cehre 
vom Schu'recht beſchäftigt, ſie ſieht noch darüber hinweg, 
wie ſie früher auch über das geſamte Staats- und Verwal- 
I tungsvecht hinweggeſehen hat, weil es ſich da angeblich um 
8 eine Unhäufung einzelner Beſtimmungen ohne tieferen Zu 
ll ſammenl:ang handele. Es iſt oft genug und mit Necht be- 
„| Pagt worden, daß es die Wiſſenſchaft an den Yorarbeiten 
zu einem organiſchen Aufbau des Schulweſens hat fehlen 
„Laſſen. Uuf. anderen Gebieten hat die Wiſſenſchaft Syſteine 
geſchaffen, mit dem Ziele, danach die Goſetzgebung zu geſtalten. 
„Das Gebiet des Schulweſens iſt von der Staats- und Ver- 
waltungslekre in trauriger Weiſe vernachläſſigt worden. 
Nenerdinas iſt aber doh zu bemerken, daß das Intereſſe 
für das Studium des Schulrechts lebhafter geworden iſt. Jeden- 
falls fühlt die Lehrerſchaft, wie notwendig es für ſie zur 
Vertretung ihrer Jntereſſen iſt, das Recht zu kennen und 
ſelbſt an ſeiner Fortbildung mitzuarbeiten.“ Vielen aber, die 
„wohl Neigung zur Vertiefung in ſolche Studien haben möchten, 
fehlen die Hilfsmittel zur Einführung in die Grund- 
Lagen. Auf: den Lehrerbildungsanſtalten war von der Schul- 
organiſation, geſchweige denn vom Schulrecht, nicht die Rede. 
4 Auf den Pädagogiſchen Akademien wird man bei der Rürze 
. Ser zweijährigen Studienzeit anſcheinend des Stoffes noch ſo 
wenig Herr, daß Schulorganiſation und. Schulrecht ſtiefmütter- 
2 fich behandelt werden. Die Unterweiſung über dieſe Gebiete 
; ; in der Studienreferendarzeit an den höheren Schulen ſcheint 
äußerſt dürftig zu ſein, wenn ſie nicht ganz unterbleibt. Und 
KE auf den Univerſitäten wird auch erſt ſehr ſpärlich Gelegenheit 
e geboten, in das Schulrecht eingeführt zu werden. Nur an 
. 8 ganz wenigen Univor itäten, ſ9 in Berlin, Breslau, Göttingen, 
I | Köln, halten höhere Schulbeamte, die dazu einen Lehrauftrag 
2 : „vom Niiniſter erhalten haben, Vorleſungen über Frägen der 
8 | Schulorganiſation und des Schulrechts. Den ſüddeutſchen Uni- 
M verſitäten „ſcheint dieſes Gebiet noch ganz fremd, zu ſein. 
- Bei dieſer Sachlage wird es vielleicht manchem erwünſcht 
ſein, won ihm Fingerzeige dazu gegeben werden, welche 
EE Wege ev einſchlagen kann, um ſich aus dem Schrifttum mit 
3 : dem goltenden Schulrecht einführend bekannt zu machen. 
: u IN alte Reoichsverfaſſung vom 4 April 1871 ſchloß das 
EREN von. den Aufgaben des Reiches aus, die neue vom 
Kl. Auguſt 1919 hat ihm nur die Grundſaßgeſezgebung 42- 
2 währt und hat in einer Anzahl von Artikeln ſolche Grund- 
ſätze verkündet. Ein deutſches Schulrecht iſt erſt im Entſtelen 
begriffen. Nur das Grundſchulgeſeß mit ſzinen Novellen und 
das Geſetz über die roligiöſe Kindererziehung ſind vom Reich 
QuSgegangen.. Neben den Kommentaren zur Reichsverfaſ/ung 
iind den Schriften über die letztgenännlten Reichsgeſeze iſt 
 
 
3 Das Schrifttum des deutſchen Schulrechts. 
mannſchen Taſchenausgaben 1927. 
lehrreich das Studium der von der Reichsregierung einge» 
brachten Entwürfe zu einem Geſetz behufs Ausführung der 
Art. 146 und 149 der Reichsverfaſſung. ; 
Im übrigen iſt das ſchulrechtliche Schrifttum für die 
einzelnen Länder zu ermitteln und anzugeben. Es gibt aller- 
dings auch einige zuſammenfaſſende Darſtellungen, bei denen 
die ſchulrechtlichen Verhältniſſe der einzelnen Cänder neben- 
einandergeſtellt werden. - Faſt überall aber ſteht bei dieſen 
Darſtellungen Preußen im Vordergrund, ſo daß es gerecht 
fertigt erſcheint, dieſes Schrifttum unter „Dreußen“ anzu» 
führen. s j 
In dieſem Bericht ſollte es ſich nur um wirklich wijſenſchaft- 
liche Werke handeln dürfen. 'Vloße Verordnungsſammlungen 
und Zuſammenſtellungen ſollten ausgeſHhloſſen ſeim. Für die 
kleineren deutſchen Staaten bleibt allerdings, wenn man ſich 
über ſie überhaupt unterrichten will, an der einen mund anderen 
Stelle nichts anderes übrig, als auch ſolche Sammlungen in die 
Hand zu nehmen. Von der Unführung der zahlreichen. Sonder- 
fragen behandelnden ſchnlrechtlichen Abhandlungen in Zeit- 
ſchriften wird hier abgeſehen. ; 
Bei dem Schrifttum für Preußen und für die größeren 
deutſchen Staaten dürften größere Werke aus der Neuzeit 
ſchwerlich überſehen ſein. Dagegen kann es für die kleineren 
'deutſchen Staaten Darſtellungen des heimiſchen - Schulrechts 
geben, die in weiteren Kreiſen nicht bekannt gewörden ſind, 
auch wegen ihrer Erſcheinungsform... Dann gibt die hier 
'untergelaufene Uusläſſung vielleicht den Unlaß zur Angäbe 
ſolcher Werke, wie auch gehoft werden darf, daß hier die 
Anregung gegeben wird, da, wd eine wirkliche Lüke für 
ein einzelſtaatliches Schulrecht beſteht, ſie auszu üllen. Freilich 
"iſt es bei der heutigen Cage des Verlagsbuchhandels' ſchwer, 
ein Werk zum Druck zu bringen, das auf einen ſo großen Leſer- 
kreis, wie ihn die Koſtendekung, verlangt, nicht rechnen kann, 
Angegeben ſind hierunter auch einige ältere Werke, um die 
geſchichtliche Entwicklung des Schulrechts der einzelnen Länder 
verfolgen zu können; oft läßt ſich nur aus ſolchem Studium 
die gegenwärtige Geſtaltung verſtehen. Der Hauptwert“ iſt 
aber auf Werke gelegt, welche den gegenwärtigen Stand 
darſtellen. Den einzelnen Werken iſt, wo es wünſchenswert 
erſchien, eine kurze Charakteriſtik beigegeben. Um. Schluſſe 
der den einzelnen Ländern gewidmeten Abſchnitte iſt jedesmal 
das amtliche Organ angegeben, in. dem die Geſetze und Der- 
ordnungen für das Schulweſen des Landes zur Veröffentlichung 
gelangen. 15 
Das Reichs grundſchulgeſeß iſt mt Erläuterungen 
herausgegeben von W. Cand 6: Die Grundſchule, 2te bis 
zum 1. November 1926 ergänzte Auflage. Heft 18 der Weid- 
24.0“ Seiten." Ferner: 
G. Lahmeyer;:- Das Reichsgrundſchulgeſeß mit den cin» 
ſchlägigen Goſezen. Berlin (Heymann) 1925. 82 Seiten. 
Die Verfaſſungen der deutſchen Länder, von denen die 
von Bayern, Baden, Mecklenburg-Schwerin, Braunſchweig 
und Oldenburg auch Schulbeſtimmungen enthalten, ſind zu- 
ſammengeſtellt in dem Buche von Otto Ruth enb.e tas Der 
faſſungsgeſete des deutſchen Reiches und der deutſchen Cäandor, 
Berlin (Vahlen) 1926. ' 
Die Verhandlungen der Reichsſ<hulkonferenz von 
1920 finden ſich dargeſtellt in dem vom Roichsininiſterium des 
Innern erſtatteten Amtlichen Bericht: Die Reichsſchulkonferenz 
von 1920. Ihre Vorgeſchichte und Vorbereitung und ihre Der- 
handlungen. Leipzig (Quelle 8 Meyer) 1921. 1095 S. Zur Dor- 
bereitung auf die Konferenz diente das vom Zentralinſtitut für 
Erziehung und Unterricht herausgegebene' Buch: Die deutſche 
"Schulreform. Ein Handbuch für die Reichsſchulkonferenz Z207UN E 
 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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