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Unvermögende , im Königreiche Sachſen lebende
Eltern haben ſich , wenn ſie die Aufnahme in das hie-
ſige Inſtitut für ihre taubſtummen Kinder wünſchen,
mit ihrer Bitte an die Gnade Sr. Königl, Majeſtät
zu wenden. Vermögende und ausländiſche Familien
erfahren das Nähere von der Direction des Inſtitutes.
Der Aufenthalt der Zöglinge in dem Jnſtitute
hängt von der Fähigkeit und dem Fleiße, zum Theil
auch von dem Alter derſelben ab. Seine Dauer ſte-
het zwiſchen 6 und 9 Jahren,
Wenn die Zeit der Entlaſſung unſerer Knaben
herannahet, ſo werden ihre Eltern oder ſonſtigen Ver-
ſorger , wenn ſie deren noM haben , davon, wie von
der Berufswahl ihrer Söhne, in Kenntniß geſekt, da-
mit ſie für ihre Unterbringung bei einem Meiſter ſor-
gen können. Iſt Niemand da, der ſich ſolcher Taub-
ſtummen annähme, ſo ſorgt die Direction für ihre Un-
terbringung *). Vom Fabrikweſen ſuchen wir unſere
Kinder , ſowohl um der größeren Anreizung willen zu
Sittenverderbniß und unordentlichem Leben , als auch
wegen der Unſicherheit des Gewerbes , abzuhalten,
Ueber das gewählte Handwerk oder Kunſtgewerbe
wird erſt Rath gepflogen. Wir ſeßen den angeneh-
men Lichtſeiten, um derentwillen ſo oft der unerfah-
rene Knabe das Eine oder Andere wählt, die Sc<af-
tenſeiten gegenüber, und verſchaffen ihm, wo und wie
weit es nur immer möglich iſt , die Anſchauung des
Geſchäftes ſelbſt, um ihn dadurch in den Stand zu
ſeßen , mit mehr Einſicht und Freiheit zu wählen.
Bleibt er dabei , dann erfolgt eben jene Benachrichti-
gung an ſeine Angehörigen.
*) Dies iſt auc< der Fall bei einem der jeßt zu entlaſſenden
Knaben, Ntiedel, eine verlaſſene Vaterwaiſe , nach welchem ſeit
einer eeunahme weder ſeine Mutter no< ſonſt Jemand auch nur
efragt hat,