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HL. Sewminarien, Bildung der Lehrer
und deren perſönliche Werhältniſſe.
131) Zahluug des Emeritengehalts an ausgewanderte
Lehrer.
Ueber dieſe Frage iſt von der Unterrichts-Commiſſion des Hauſes
der Abgeordneten der im Auszug folgende Bericht erſtattet worden.
Der Küſter und Lehrer St bittet in einer Petition, welche in
der vorjährigen Sitzung unerledigt blieb und jezt von Neuem über-
reicht iſt, um Erwirkung eines Geſees über den Wegfall des Ge-
vat an ausgewanderte emeritirte Lehrer, durch welches beſtimmt
werde,
1) daß Jeder, der ſich in einem anderen Staate anſäſſig mache
und dadurc< dort das Bürgerrecht erlange, aufhöre preußiſcher
Bürger zu ſein und damit alle Anſprüche an das frühere
Vaterland und deſſen Inſtitutionen verliere;
2) daß insbeſondere das Emeritengehalt an auswandernde Lehrer
vom Tage der Auswanderung ab fortfalle, und daß dies
jedesmal eintreten folle, ſobald ſich ein Emeritus länger als
zwei Jahre im Auslande aufhalte. Während dieſer Zeit
möge ihm das Gehalt reſervirt werden;
3) daß Reiſepäſſe für das Ausland überhaupt nicht für längere
Zeit als zwei Jahre ausgeſtellt werden dürfen.
Bei der Berathung dieſer Petition, an welcher Se. Erxrcellenz
der Herr Miniſter für geiſtliche, Unterrichts- und Medicinal-Angele-
genheiten Theil nahm, glaubte die Commiſſion von dem ſpeciellen
Fall, der fie veranlaßt hat, abſehen zu müſſen. Die Angabe des
Petenten, daß der Emeritus ſeine Emeritirung erſchlichen habe, ſteht
ohne Beweiſe da und da der Petent in dieſer Beziehung noh keine
Anträge bei den competenten Behörden gemacht hat, würde ſich das
hohe Haus ſchon deshalb nicht in der Lage befinden, ſeine Mitwir-
kung eintreten zu laſſen.
Eben ſo wenig kann die Commiſſion einen Geſetzes - Vorſchlag
von der Tragweite wie Petent es wünſcht bevorworten. Abgeſehen
davon, daß dies über die Competenz der Unterrichts - Commiſſion
hinausgehen würde, liegt auch keine Veranlaſſung zu einer ſo weit-
greifenden Maßregel vor. |
Dagegen glaubt die Commiſſion es anerkennen zu müſſen , daß
die von dem Petenten angeregte Frage auf eine Lücke in den für
die Penſionirung und Emeritirung der Elementarlehrer geltenden ge-
jezlichen Beſtimmungen hinweiſt. Der 8. 23. des Strafgeſezbuchs
vom 14. April 1851 beſtimmt, daß entlaſſene Staatsdiener und Ge-
meindebeamte der ihnen aus der Staatskaſſe oder einer Gemeinde-