Full text: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen - 1860 (2)

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gängig gemacht. Durch daſſelbe iſt demnach das durch Reſcript vom 
9. December 1843 vorgeſchriebene Verfahren bei unfreiwilligen Eme- 
ritirungen nicht abgeändert und insbeſondere die Beſtimmung, daß 
die Emeritirung durch einen Beſchluß des Plenums der Regierung 
ausgejprochen werden ſoll, nicht aufgehoben. 
Berlin, den 22. Iuni 1860. 
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten. 
v. Bethmann-Hollweg. 
An die Königl. Regierung zu N. 
12,944. VU. 
 
160) Fortbezug der Penſion für emeritirte Elementar- 
lehrer, welche anderweit Beſchäftigung oder Anſtel- 
lung finden. 
Dem Magiſtrat eröffne ich auf die Vorſtellung vom 5. vy. M. 
daß dem penſionirten Lehrer M. das Emeritengehalt aus dem Grunde 
weil er eine Beſchäftigung bei der ſtändiſchen Landes-Deputation ge- 
funden, nicht vorenthalten oder gekürzt werden darf. 
Das Penſions-Reglement vom 30. April 1825 und die Verord- 
nung vom 28. Mai 1846, betreffend die Penſionirung der Lehrer 
an den höheren Unterrichts - Anſtalten, finden auf Elementarlehrer 
keine Anwendung. Die Vorſchriften dieſer Verordnungen in Betreff 
der Dienſtzeit, von welcher der Anſpruch auf Penſion abhängig iſt, 
und in Betreff der Verminderung und des Verluſtes der Penſion 
finden daher auf Elementarlehrer keine Anwendung. Jeder Elementar- 
lehrer , welcher ohne ſein Berſchulden als Lehrer dienſtunfähig ge- 
worden iſt, hat ohne Rückſicht auf die Dauer ſeiner Dienſtzeit An- 
ſpruce) auf + des Dienſteinkommens als Emeritengehalt. Aus der 
Art und Weiſe, in welcher der emeritirte Lehrer fic die ſonſtigen 
Mittel zum Unterhalt zu erwerben bemüht iſt, kann ein Grund zur 
Kürzung der Penſion nicht hergenommen werden. Die Verpflichtung 
zur Zahlung der Penſion an einen Elementarlehrer fällt nur fort, 
wenn die Vorbedingung der Penſionirung fortfällt, d. h. wenn der 
Penſionirte zum Lehramt wieder tüchtig und im Schuldienſt aufs 
Neue angeſtellt wird. 
Hiernach gebührt dem 2c. M. vom 1. April d. I. ab eine 
Penſion von -- Thlrn., deren Kürzung, ſelbſt wenn der 2c. M. bei 
der ſtändiſchen Landes-Deputation angeſtellt werden ſollte, von der 
Aufſichtsbehörde nicht geſtattet werden kann. 
Berlin, den 27. Juni 1860. 
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten. 
v. Bethmann-Hollweg. 
An den Magiſtrat zu N. 
13,573. U 
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