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161) Einfommen der Elementarlehrer während des
Emeritirungs-Verfahrens.
Auf den Beri<t vom 11. April d. I. erkläre ic; mich mit der
Königlichen Regierung darin einverſtanden, daß die durch das Re-
ſcript vom 29. November 1858 angeordnete Fortdauer der Amts-
ſuspenſion des inzwiſchen unfreiwillig emeritirten Rectors N. zu N.
während des Emeritirungs-Verfahrens nicht als ein geſetzliches Ac-
cidens dieſes Verfahrens, ſondern nur aus den in dem Bericht zu-
treffend hervorgehobenen Geſichtspunkten als eine durc< das Intereſſe
der Schule, abgeſehn von der Verſchuldung des N., gebotene Maß-
regel der Aufſichtsbehörde betrachtet, mithin eben ſo wenig als das
Emeritirungs-Verfahren ſelbſt unter das Disciplinargeſeß vom 21. Juli
1852 fſubſumirt werden kann. Daraus ergiebt jim, daß auch die
Wirkungen der Amtsfuspenſion während des Emeritirungs-Verfahrens
nicht nach dieſem Geſetz feſtgeſtellt werden können. Da es nun an
einer geſeßlihen Beſtimmung fehlt, daß einem Lehrer während des
' na< Beendigung einer Disciplinar-Unterſuchung eingeleiteten Eme-
ritirungs - Verfahrens ein Theil ſeines Dienſteinkommens entzogen
werden darf, ſo folgt von ſelbſt, daß dem Lehrer während dieſes
Verfahrens, auch wenn er während deſſelben von Aufſichtswegen von
der Wahrnehmung ſeines Amtes ausgeſchloſſen wird, jein geſammtes
Dienſteinkommen belaſſen werden muß, und daß die Aufſichtsbehörde
ſo befugt als verpflichtet iſt, ihm zu dieſem Einfommen durch die-
ſelben Mittel zu verhelfen, welche ihr zu Gunſten eines unbehindert
fungirenden Lehrers zu Gebote ſtehn. Nach dieſen Grundſäten iſt
auc< ſeither in ähnlichen Fällen ſtets verfahren worden.
Die Königliche Regierung wird demna<m den Magiſtrat zu N.
zur unverkürzten Nachzahlung der während des Emeritirungsverfah-
rens zurückgehaltenen Hälfte des früheren Dienſteinkommens an den
2. N. nöthigenfalls durch adminiſtrative Execution anzuhalten haben.
Dagegen iſt lehtere nicht zuläſſig wegen desjenigen Einkommens
des 2c. N., welches erſt während der drei Monate nac< Beendigung
des Emeritirungs-Verfahrens fällig geworden iſt, da der 8. 91 des
Geſetzes vom 21. Juli 1852 nur auf ſol<e Beamte reſp. Lehrer
Anwendung findet, wel<e nac< Vorſchrift des Penſions-Reglements
vom 30. April 1825 reſp. der Verordnung vom 28. Mai 1846
(Geſ.-Samml. S. 214ff.) penſionirt werden. Auf einen ſolchen Fall
bezieht ſih auc< nur der im Centralblatt für die Unterrichts-BVer-
waltung pro 1859 S. 325 und 326 abgedruckte Beſchluß des Ks-
niglihen Staats - Miniſteriums vom 3. Januar v. I. Glaubt der
2. N. auf das na< Publication des Ober-Präfidial-Reſoluts vom
3. Februar d. I. fällig gewordene Einkommen no< Anſpruch machen
zu können, ſo muß ihm überlaſſen bleiben, dieſen Anſpruch gegen den
agiſtrat zu N. im Rechtswege zu verfolgen. Iſt ihm aber ſein -