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jprift nicht gerüſichtigt werden kann, da die Stadtyerordneten-
Verſammlung nach 8. 36 der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853
ihre Beſchlüſſe niemals ſelbſt zur Ausführung bringen darf und nach
S8. 96 Nr. 8 a. a. O. lediglih der Magiſtrat die Stadtgemeinde
nac<h Außen zu vertreten und Namens derſelben den Schriftwechſel
mit Behörden zu führen befugt iſt.
Berlin, den 16. Mai 1860.
Der Miniſter der geiſtl. 2c. Angel. Der Miniſter des Innern.
Im Auftrage: Lehnert. Im Auftrage: Sulzer.
An
die Stadtverordneten zu N.
10,013. U. M. d. g. A.
1. B. 3095. M. d. 3.
Enn NNN
171) Verwendung des Schulgeldes bei Theilung eines
S <hulbezirks.
Auf die Gingabe vom 19. Februar d. I. eröffne ich Ihnen nach
Cinſicht des Berichts der Königlichen Regierung zu N., daß Ihnen
ein Anſpruch auf Entſchädigung für den durc< Theilung des Scul-
bezirks erwachſenen Ausfall an Schulgeld nicht zugeſtanden werden
kann, weil Ihnen das Schulgeld für eine beſtimmte Kinderzahl nicht
zugeſichert worden iſt. Wo die Zahl der jchulpflichtigen Kinder der-
a eſtalt zunimmt, daß dieſelben von dem Lehrer mit Erfolg nicht
mehr unterrichtet werden können, liegt es in der Natur der Sache,
daß dem Lehrer weder ein Recht des Widerſpruchs gegen die durch
das Intereſſe der Schule gebotene Theilung des Bezirks, noch ein
Anjpruch auf Entſchädigung zuſteht.
Berlin, den 15. Mai 1860.
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten.
v. Bethmann-Hollweg.
An
den Schullehrer Herrn N. zu N.
10,725 U.
172) Gültigkeit der Vergleiche über Einſ<ulungen in
der Provinz Preußen.
Der Ausführung der Königlichen Regierung in dem Bericht
vom 19. v. M., daß die mit dem 1. Januar d. I. erfolgte Um-
j<hulung des Guts St. von S. nach B. bei den örtlichen Verhält-
niſſen nothwendig geweſen und gerechtfertigt iſt, trete ich Überall bei.
Dagegen kann ich die für die Nichtberücſichtigung des Ver-
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