Full text: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen - 1860 (2)

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Turn = Anſtalt ausgebildeten und gegenwärtig in dem Verwaltungs- 
Bezirk des Königlihen Provincial-Schul-Colleziums an öffentlichen 
Sculanſtalten für den gymnaſtiſchen Unterricht fungirenden Lehrern 
näher erörtert zu ſehen und veranlaſſe das Königliche Provincial- 
Scul-GCollegium, die hierauf bezüglichen Gutachten der betreffenden 
Lehrer mit den den Directoren der Anſtalten und dem Königlichen 
Provincial - Schul - Collegium nöthig erſcheinenden Bemerkungen be- 
gleitet mir baldmöglichſt einzureichen. 
Berlin, den 27. März 1860. 
Der Miniſter der geiſtlichen, 2c. Angelegenheiten. 
von Bethmann- Hollweg. 
6929. VU. 
emantmnermemngnemeremnemmmen ame 1 megaman 
187) Competenzverhältniſſe bei den gegen Lehrer erho- 
benen Beſchwerden über Mie des Züchtigung s- 
rechts. 
Im Namen des Königs. 
Auf den von dem Königlichen Provinzial-Shul-Collegium zu 
N. erhobenen Conflict in der bei dem Königlichen Landgericht zu 
N. anhängigen Proceßſache 
des Kaufmanns N. zu N., Civil-Klägers, 
wider 
den Gymnaſiallehrer N. daſelbſt, Civil-Verklagten, 
betreffend : Mißhandlung des Sohnes des Klägers, 
erkennt der Königli<e Gerichtöhof zur Entſcheidung der Competenz- 
Conflicte für Recht: | 
daß der Nechtsweg in dieſer Sache für unzuläſſig, und der 
erhobene Conflict daher für begründet zu erachten. 
Von Rechts Wegen. 
Gründe : 
Der 14 jährige Sohn des Kaufmanns N. zu N., Auguſt N., 
iſt Sc<hüler des dortigen Gymnaſiums, der Quarta angehörig, und 
hat am 27. Auguſt 1859 in der Unterrichtsſtunde vom Gymnaſial- 
lehrer N. eine Züchtigung durc< Ohrfeigen empfangen. 
c 
UC. UC. 20. 
In der Sache ſelbſt erſcheint dagegen die Unzuläſſigkeit des 
Rechtsweges in vorliegender Sac<e nach dem Sclußfaße der No. 6. 
der Allerhöhſten Ordre vom 14. Mai 1825 (Geſe-Sammlung 
pag. 149) zweifellos, indem danach eine gerichtliche Beſtrafung 
des Lehrers nur dann eintreten ſoll, wenn dur; Mißbrauch des 
Züchtigungsrechts dem Kinde „eine wirkliche Verletzung " zugefügt 
worden, während nach der vorausgehenden Beſtimmung jede andere
	        
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