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Turn = Anſtalt ausgebildeten und gegenwärtig in dem Verwaltungs-
Bezirk des Königlihen Provincial-Schul-Colleziums an öffentlichen
Sculanſtalten für den gymnaſtiſchen Unterricht fungirenden Lehrern
näher erörtert zu ſehen und veranlaſſe das Königliche Provincial-
Scul-GCollegium, die hierauf bezüglichen Gutachten der betreffenden
Lehrer mit den den Directoren der Anſtalten und dem Königlichen
Provincial - Schul - Collegium nöthig erſcheinenden Bemerkungen be-
gleitet mir baldmöglichſt einzureichen.
Berlin, den 27. März 1860.
Der Miniſter der geiſtlichen, 2c. Angelegenheiten.
von Bethmann- Hollweg.
6929. VU.
emantmnermemngnemeremnemmmen ame 1 megaman
187) Competenzverhältniſſe bei den gegen Lehrer erho-
benen Beſchwerden über Mie des Züchtigung s-
rechts.
Im Namen des Königs.
Auf den von dem Königlichen Provinzial-Shul-Collegium zu
N. erhobenen Conflict in der bei dem Königlichen Landgericht zu
N. anhängigen Proceßſache
des Kaufmanns N. zu N., Civil-Klägers,
wider
den Gymnaſiallehrer N. daſelbſt, Civil-Verklagten,
betreffend : Mißhandlung des Sohnes des Klägers,
erkennt der Königli<e Gerichtöhof zur Entſcheidung der Competenz-
Conflicte für Recht: |
daß der Nechtsweg in dieſer Sache für unzuläſſig, und der
erhobene Conflict daher für begründet zu erachten.
Von Rechts Wegen.
Gründe :
Der 14 jährige Sohn des Kaufmanns N. zu N., Auguſt N.,
iſt Sc<hüler des dortigen Gymnaſiums, der Quarta angehörig, und
hat am 27. Auguſt 1859 in der Unterrichtsſtunde vom Gymnaſial-
lehrer N. eine Züchtigung durc< Ohrfeigen empfangen.
c
UC. UC. 20.
In der Sache ſelbſt erſcheint dagegen die Unzuläſſigkeit des
Rechtsweges in vorliegender Sac<e nach dem Sclußfaße der No. 6.
der Allerhöhſten Ordre vom 14. Mai 1825 (Geſe-Sammlung
pag. 149) zweifellos, indem danach eine gerichtliche Beſtrafung
des Lehrers nur dann eintreten ſoll, wenn dur; Mißbrauch des
Züchtigungsrechts dem Kinde „eine wirkliche Verletzung " zugefügt
worden, während nach der vorausgehenden Beſtimmung jede andere