47
der Herr Miniſter des Innern vorausfetzt, der Weg des Competenz-
Conflicts nach dem Geſe vom 8. April 1847 offen. Dieſes Geſet
und der dur< daſſelbe gegründete Gerichtöhof haben es mit der
Schlichtung und Entſcheidung ganz anderer Competenz - Conflicte,
zwiſchen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, nämlich nur
mit jol<en zu thun, deren Begründung aus den über die Reſſort-
und Competenz - Werhältniſſe der öffentlichen Behörden vom Staate
gegebenen poſitiven Geſeten hergeleitet wird. Nur über Competenz-
Streitigkeiten, die jn dieſer Sphäre des öffentlichen Rechts ihren
Urſprung nehmen, hat der Competenz-Gerichtshof zu entſcheiden,
nicht aber über die aus Privat - Compromiſſen und Verträgen her-
geleiteten, auf welche das Geſetz vom 8. April 1847 und das datin
angeordnete Verfahren durchaus nicht paſſen, die vielmehr lediglich
der Cognition der ordentlichen Gerichte in dem gewöhnlichen Prozeß-
verfahren und den darin zuläſſigen Inſtanzen anheimfallen. Die
Annahme des Gegentheils würde einleuchtend den Competenz - Ge-
richtshof weit über den ihm angewieſenen Wirkungskreis hinaus-
führen; ſie würde ihn zum Nichter über Privatverträge machen,
namentlich) z. B. über die zahlreichen Compromiſſe ähnlicher Art,
- welche neuerlich in den Statuten faſt aller Eiſenbahn- und anderer
Actiengeſellſ<haften ſic< vorfinden und die Mitglieder dieſer Geſell-
j<aften vertragsmäßig verpflichten, über ihre Streitigkeiten mit den
lezteren nicht die ordentlichen Gerichte anzurufen, ſondern ſich un-
bedingt der Entſcheidung von Schiedsrichtern 2c. zu unterwerfen. Es
iſt Sache der Gerichte, nicht des unterzeichneten Gerichtshofes, die-
jenige Privatpartei, welche einen ſolchen von ihr eingegangenen com-
promiſſariſchen Vertrag zu erfüllen verweigert, auf die Klage des
Gegners zu dieſer Erfüllung anzuhalten. |
Der vorliegende, auf das Geſez vom 8. April 1847 geſtügkte
Competenz-Conflict iſt daher unbegründet.
Berlin, den 12. Februar 1859.
Königlicher Gerichtshof zur Entſcheidung der Competenz-Conflicte.
14) Stellung ehemaliger Mediatherren über Städte
in der Provinz Poſen zu den Leiſtungen für die
Elementarſ<ule.
Ew. Wohlgeboren eröffne ich auf die Vorſtellung vom 25. Sep-
tember v. I., daß ich Ihre Heranziehung zu Beiträgen für die evan-
geliſhe Scule in der Stadt R. nicht für ungerechtfertigt erach-
ten kann.
Ganz abgeſehen davon, daß in der Provinz Poſen die Mediat-