Full text: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen - 1860 (2)

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der Herr Miniſter des Innern vorausfetzt, der Weg des Competenz- 
Conflicts nach dem Geſe vom 8. April 1847 offen. Dieſes Geſet 
und der dur< daſſelbe gegründete Gerichtöhof haben es mit der 
Schlichtung und Entſcheidung ganz anderer Competenz - Conflicte, 
zwiſchen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, nämlich nur 
mit jol<en zu thun, deren Begründung aus den über die Reſſort- 
und Competenz - Werhältniſſe der öffentlichen Behörden vom Staate 
gegebenen poſitiven Geſeten hergeleitet wird. Nur über Competenz- 
Streitigkeiten, die jn dieſer Sphäre des öffentlichen Rechts ihren 
Urſprung nehmen, hat der Competenz-Gerichtshof zu entſcheiden, 
nicht aber über die aus Privat - Compromiſſen und Verträgen her- 
geleiteten, auf welche das Geſetz vom 8. April 1847 und das datin 
angeordnete Verfahren durchaus nicht paſſen, die vielmehr lediglich 
der Cognition der ordentlichen Gerichte in dem gewöhnlichen Prozeß- 
verfahren und den darin zuläſſigen Inſtanzen anheimfallen. Die 
Annahme des Gegentheils würde einleuchtend den Competenz - Ge- 
richtshof weit über den ihm angewieſenen Wirkungskreis hinaus- 
führen; ſie würde ihn zum Nichter über Privatverträge machen, 
namentlich) z. B. über die zahlreichen Compromiſſe ähnlicher Art, 
- welche neuerlich in den Statuten faſt aller Eiſenbahn- und anderer 
Actiengeſellſ<haften ſic< vorfinden und die Mitglieder dieſer Geſell- 
j<aften vertragsmäßig verpflichten, über ihre Streitigkeiten mit den 
lezteren nicht die ordentlichen Gerichte anzurufen, ſondern ſich un- 
bedingt der Entſcheidung von Schiedsrichtern 2c. zu unterwerfen. Es 
iſt Sache der Gerichte, nicht des unterzeichneten Gerichtshofes, die- 
jenige Privatpartei, welche einen ſolchen von ihr eingegangenen com- 
promiſſariſchen Vertrag zu erfüllen verweigert, auf die Klage des 
Gegners zu dieſer Erfüllung anzuhalten. | 
Der vorliegende, auf das Geſez vom 8. April 1847 geſtügkte 
Competenz-Conflict iſt daher unbegründet. 
Berlin, den 12. Februar 1859. 
Königlicher Gerichtshof zur Entſcheidung der Competenz-Conflicte. 
14) Stellung ehemaliger Mediatherren über Städte 
in der Provinz Poſen zu den Leiſtungen für die 
Elementarſ<ule. 
Ew. Wohlgeboren eröffne ich auf die Vorſtellung vom 25. Sep- 
tember v. I., daß ich Ihre Heranziehung zu Beiträgen für die evan- 
geliſhe Scule in der Stadt R. nicht für ungerechtfertigt erach- 
ten kann. 
Ganz abgeſehen davon, daß in der Provinz Poſen die Mediat-
	        
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