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den Docenten geſchehen unter Vorlegung des Anmeldebogens, bezie-
hentlich des Erlaubnißſc<eines, halbjährlic< innerhalb längſtens vier
Wochen na<g Beginn des Semeſters.
S. 15.
Kein Docent iſt befugt, die Meldung eines Studirenden anzu-
nehmen oder den Beſuch der Vorträge und des Unterrichts zuzu-
laſſen, bevor nicht das Honorar gezahlt und darüber von der Kaſſe
auf dem Anmeldebogen quittirt, beziehungsweiſe die Stundung nach-
gewieſen iſt.
S. 16.
Wer unterläßt, die Honorare innerhalb des im 8. 14 beſtimmten
Zeitraums zu entrichten, hat die Beitreibung derſelben und nach Be-
finden der Umſtände die Ausſchließung von dem Unterrichte an der
Berg-Akademie und die Löſchung in der Inſcriptionsliſte zu ge-
wärtigen.
Honorare.
8. 17.
An Honorar entrichten die inſcribirten Studirenden für den
ordentlichen Unterricht überhaupt 30 Thaler halbjährlich.
Hoſpitanten zahlen für eine einzelne Vorleſung halbjährlich auf
jede wöchentliche Lehrſtunde 1+ Thaler -- alſo beiſpielsweiſe bei
einem wöchentlich öſtündigen Vortrage 74 Thaler. --- Für den Zeichnen-
Unterricht (8. 8 8ub 8) find 5 Thaler halbjährlich zu entrichten.
Den Betrag des Honorars für außerordentlihe Vorträge ſeten
die Docenten im Einverſtändniß mit dem Curatorium feſt, worüber
der Kaſſe Nachricht zu geben iſt. Hierbei foll im Allgemeinen der
für Hoſpitanten der ordentlichen Lehrvorträge angenommene Saß
nicht überſchritten werden.
8. 18.
Das für den außerordentlichen Unterricht eingezahlte Honorar
wird den betreffenden Lehrern am Schluſſe des Semeſters nac< Ab-
zug einer Rendantengebühr von 3 pCt. ausgezahlt.
Stundung.
S. 19.
In Fällen großer durc< glaubhafte Atteſte öffentlicher Behörden
nachzuweiſender Bedürftigkeit kann der Miniſter für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten, auf Vorſchlag des Directors , inſcribirten
Inländern Stundung der Hälfte des Honorars für den ordentlichen
Unterricht bewilligen.
Eine Stundung der Honorare für außerordentliche Lehrvorträge
findet nicht ſtatt.