(Centralblatt
für
die geſammte Unterrichts -Verwaltung
in Preußen.
Im Auftrage des Herrn Miniſters der geiſtlichen, Unterrichts- und Medi- .
cinal-Angelegenheiten und unter Benutzung der amtlichen Quellen
herausgegeben
Stiehl,
Königl. Geh. Ober-NRegierungs - und vortragendem Rath in dem Miniſterium
der geiſtlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten.
„BL 11, Berlin, den 26. November 1860,
l. Allgemeine Verhältniſſe der Behörden
und Beamten.
280) Unzuläſſigkeit der Anlegung von Kapitalien geiſt-
licher Inſtitute in Prioritäts-Actien und -Obligationen
der Niederſ<leſiſc<-Märkiſ<en Giſenbahn.
Der Königlichen Regierung erwiedere ich auf den Bericht vom
5. September c., daß die Zulaſſung der Prioritäts-Actien und Obli-
gationen der Niederſchleſiſch-Märkiſchen Eiſenbahn zur Anlegung von
Kapitalien geiſtlicher Inſtitute nicht für ſtatthaft erachtet werden
kann. Die Zuläſſigkeit der Anlegung in Stamm-Actien der genann=-
ten Eiſenbahn konnte ſchon früher in Gemäßheit der Allerhöc<ſten
Ordre vom 22. December 1843 (Geſ. - Samml. de 1844 S. 45)
keinem Zweifel unterliegen, weil für die Zinſen dieſer Actien bis
zur Rückzahlung des Actien-Kapitals die unbedingte Garantie des
Staates geleiſtet worden war. Um fo weniger bedenkli? war es,
nach dem Uebergange des Eigenthums der gedachten Bahn an den
Staat, und nachdem dadurch das Actien-Kapital in eine Staatsſchuld
umgewandelt worden war, die Anwendung der Allerhöchſten Ordre
vom 3. Mai 1821 (Geſ.-Samml. S. 46) auf jene Actien auszu-
ſpreehen, wie dies denn auch durch den Allerhöchſten Erlaß vom
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